Wer wird gewählt?

Das passive Wahlrecht bei der Landtagswahl

Das passive Wahlrecht bei der Landtagswahl ist das Recht, sich um einen Sitz im Landtag zu bewerben. Für die Landtagswahl können alle Bürgerinnen und Bürger kandidieren, die am Wahltag

  • wahlberechtigt sind (Deutsche im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, vollendetes 18. Lebensjahr, Hauptwohnsitz seit drei Monaten in Baden-Württemberg) und

  • nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind (ausgeschlossen ist, wer infolge eines Richterspruchs die Wählbarkeit verloren hat oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt).
     

Seit 2016 gilt eine strikte Unvereinbarkeit von Amt und Mandat. Das heißt, dass zum Beispiel Lehrkräfte, Bürgermeister/-innen oder Landrät/-innen nicht gleichzeitig berufstätig und Mitglied im Landtag sein können. Die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis ruhen vom Tage der Annahme der Wahl.

Wahlvorschlagsberechtigt sind Parteien und Wahlberechtigte; Wahlberechtigte können einen Einzelbewerber vorschlagen. Parteien können in jedem Wahlkreis einen Bewerber und einen Ersatzbewerber vorschlagen. Ein Einzelbewerber kann nur in einem Wahlkreis vorgeschlagen werden.

Parteien können in jedem Wahlkreis einen Bewerber und einen Ersatzbewerber vorschlagen (§ 1 Absatz 2 LWG). Ein Bewerber darf jedoch höchstens in zwei Wahlkreisen vorgeschlagen werden; dasselbe gilt für einen Ersatzbewerber (§ 25 Absatz 1 LWG). Niemand darf in einem Wahlkreis in verschiedenen Wahlvorschlägen als Bewerber oder als Ersatzbewerber benannt werden (§ 25 Absatz 1 Satz 2 LWG).

Parteien, die im Landtag von Baden-Württemberg nicht vertreten sind, bedürfen für ihre Wahlvorschläge außerdem der Unterschriften von mindestens 150 Wahlberechtigten des Wahlkreises. Aufgrund der besonderen Bedingungen in der Corona-Pandemie wurde diese Zahl 2021 auf 75 Unterschriften reduziert. Für Wahlvorschläge für Einzelbewerber gilt dasselbe.

Parteien müssen ihre Bewerberinnen und Bewerber innerhalb vorgegebener Fristen - frühestens ab 1. Februar 2020 - in einer Mitgliederversammlung oder einer Vertreterversammlung in geheimer Wahl aufstellen.

Hürde von 150 Unterschriften gesenkt
Der Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg hat am 9. November 2020 mehreren kleinen Parteien Recht gegeben, die sich bei der Zulassung zur baden-württembergischen Landtagswahl benachteiligt sahen. Die Richter hielten es für denkbar, nur noch halb so viele Unterschriften zu verlangen.
In der Sitzung am 12. November 2020 hat der baden-württembergische Landtag die Herabsetzung der benötigten Unterstützungsunterschriften um 50 Prozent für die Landtagswahl 2021 beschlossen. Damit sind für Parteien, die in allen 70 Wahlkreisen antreten, über 5.000 Unterschriften zu sammeln.

https://verfgh.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-verfgh/dateien/1GR101-20pm_Verk%C3%BCndung_9.11.2020.pdf

Die Wahlvorschläge müssen spätestens am 14. Januar 2021 bis 18 Uhr schriftlich beim zuständigen Kreiswahlleiter eingereicht werden. Über die Zulassung der Wahlvorschläge entscheidet der Kreiswahlausschuss am 19. Januar 2021.

Innenministerium: Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschläge (April 2020)

Aus Sicht der Wählerinnen und Wähler ist die Landtagswahl in Baden-Württemberg recht einfach. Sie haben nur eine Stimme zu vergeben. Mindestens 120 Mandate sind in einer Mischung aus Persönlichkeits- und Verhältniswahl zu verteilen. Hinzu kamen dann Überhang- und Ausgleichsmandate.
Die Sitzverteilung erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren. Wer in einem der 70 Wahlkreise die meisten Stimmen erreicht hat (einfache Mehrheit), ist „direkt“ gewählt. So werden die ersten 70 Erstmandate (Direktmandate) vergeben.
120 Sitze (Mandate) werden nach dem Höchstzahlverfahren nach Sainte-Laguë/Schepers unter den Parteien verteilt, die landesweit mindestens fünf Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben.

Sitzverteilung

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Letzte Aktualisierung: Februar 2021, Internetredaktion der LpB BW

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