Ihre Fragen zur Landtagswahl – unsere Anworten

Auf diesen Seiten veröffentlichen wir häufig gestellte Fragen und Antworten zur Landtagswahl. Dies sind keine rechtsverbindlichen Auskünfte. Dennoch hoffen wir, dass wir Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen können.

Die LpB ist eine Einrichtung, die auf überparteilicher Grundlage arbeitet. Das bedeutet, dass wir keine politischen Ereignisse oder Entscheidungen kommentieren oder bewerten. Auch können wir zu politischen Vorgängen in den einzelnen Wahlkreisen keine Stellung nehmen. Unsere Absicht ist es, Ihnen Hintergrundwissen auf konkrete Fragestellungen hin zu vermitteln.

Ihre Anfrage an die Hotline zur Landtagswahl

Fragen und Antworten

Allgemeine Fragen
Wo bleibt die Wahlbenachrichtigung? Wie viele Wahlkreise gibt es? Gibt es eine Vorschrift zur Beflaggung der Wahllokale? Hier finden Sie allgemeine Fragen und Antworten rund um die Landtagswahl.  mehr

Wahlrecht
Darf man wählen, wenn man kurz vor der Wahl wegzieht? Und wo darf man nach einem Umzug wählen? Was ist, wenn man in Baden-Württemberg arbeitet, aber nicht wohnt? Und können EU-Bürgerinnen und -Bürger gewählt werden? Hier finden Sie häufig gestellte Fragen und Antworten zum aktiven und passiven Wahlrecht.  mehr

Wahlverfahren
Kann man schon vor dem Wahltermin seine Stimme abgeben? Wo gibt es die Wahlunterlagen? Was passiert, wenn ich meinen Wahlzettel verloren habe? Ist es möglich, online zu wählen? Was tun, wenn man am Wahltag krank ist? Wie funktioniert das Auszählverfahren? Hier finden Sie alle Fragen und Antworten rund um das Wahlverfahren - von den Wahlunterlagen über die Briefwahl, zum Wahlvorgang bis hin zum Auszählverfahren.  mehr

Kandidatur und Aufstellung
Wie finde ich heraus, wer für die Landtagswahl kandidiert? Gibt es eine Liste aller Bewerberinnen und Bewerber? Warum stehen nicht alle Parteien auf dem Stimmzettel zur Auswahl? Und wie kommt die Reihenfolge der Wahlvorschläge zustande? Hier finden Sie alle Fragen und Antworten zu den Kandidierenden.  mehr

Wahlkampf
Ab wann und bis wann ist Wahlwerbung erlaubt? Dürfen Daten aus dem Wählerverzeichnis an Kandidierende weitergegeben werden? Hier finden Sie häufig gestellte Fragen und Antworten zum Wahlkampf.  mehr

Landtag
Bis wann muss die Regierungskoalition beschlossen werden? Wann endet die Amtszeit des derzeitigen Landtags? Wie hoch sind die Abgeordnetendiäten? Hier finden Sie Fragen und Antworten zur Regierungsbildung, zu den Abgeordneten und zum Landtag.  mehr

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FAQ im Überblick

Anzahl der gefundenen Fragen:  

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Ich bin sehbehindert, woher bekomme ich eine Stimmzettelschablone?

Wählerinnen und Wähler, die blind oder sehbehindert sind, können bei der Landtagswahl mit einer Schablone selbständig und ohne Hilfe anderer Personen wählen. Der Blinden- und Sehbehindertenverband Württemberg e. V., Stuttgart, Telefon: 0711/21060-0, gibt Stimmzettelschablonen und Begleitmaterial, sogenannte Wahlhilfepakete, kostenlos an die betroffenen Wahlberechtigten aus. www.bsv-wuerttemberg.de

Landeswahlordnung § 35: Stimmabgabe behinderter Wähler: „(4) Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.“

Landtagswahlgesetz § 56: Wahlkosten: „(3) Das Land erstattet den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, die durch die Herstellung und die Verteilung der Stimmzettelschablonen veranlassten notwendigen Ausgaben.“

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Ja, die Wahllokale sind von 8 Uhr bis 18 Uhr geöffnet.

Bei Wahlen und Abstimmungen sind die beteiligten Personen vor einer Ansteckung mit COVID-19 zu schützen und ist die Verbreitung des Virus möglichst zu verhindern. Da es bei der Wahl im Wahllokal zu einer Vielzahl von Kontakten kommt, ist es erforderlich, entsprechende Infektionsschutzmaßnahmen zu ergreifen. Im Hinblick auf die Landtagswahl am 14. März 2021 ist es geboten, eine landesweite Regelung zu treffen. Dadurch wird eine Gleichbehandlung im ganzen Land sichergestellt.

Im Wahlgebäude besteht die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske (DIN EN 14683:2019-10) oder eines Atemschutzes, der die Anforderungen der DIN EN 149:2001 (FFP2) oder des chinesischen Standards KN95, des nordamerikanischen Standards N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt. Wer keine Maske trägt und auf den zugleich keine Ausnahme zutrifft, kann nicht im Wahllokal wählen. Ausnahmen von dieser Verpflichtung bestehen nach Maßgabe der § 3 Absatz 2 Nummern 1 und 2. Im Übrigen sind die Einhaltung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen und die Händedesinfektion vor Betreten des Wahlraums zum Schutz von Gesundheit und Leben des Einzelnen und der gesamten Bevölkerung vorgeschrieben. Die Einhaltung der vorgesehenen Infektionsschutzmaßnahmen ist für die Betroffenen zumutbar und die Wahrnehmung des Wahlrechts bleibt möglich.

Personen, die sich aufgrund des Öffentlichkeitsgrundsatzes im Gebäude aufhalten wollen, also zum Beispiel die Wahlhandlung oder die Auszählung der Stimmen beobachten wollen, müssen ihre Daten zur Kontaktnachverfolgung angeben. Dies ist erforderlich, da sich diese Personen regelmäßig länger im Gebäude aufhalten als Wählerinnen und Wähler, die nur ihre Stimme abgeben wollen. Wenn eine dieser Personen aufgrund eines ärztlichen Attests oder eines sonstigen wichtigen Grunds keine Maske bzw. keinen Atemschutz tragen muss, so ist der Aufenthalt zum Schutz der übrigen anwesenden Personen zeitlich zu begrenzen. Die Festlegung der maximalen Zeitdauer von 15 Minuten orientiert sich an den Hinweisen zur Kontaktpersonennachverfolgung des Robert-Koch Instituts.

Bitte bringen Sie einen eigenen Kugelschreiber zur Abgabe Ihrer Stimme mit!

Corona-Regelungen für die Landtagswahl

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Eine Verschiebung der Landtagswahl wegen der Pandemie wie in Thüringen wird es in Baden-Württemberg nicht geben.
In Baden-Württemberg endet die reguläre Wahlperiode am 30. April 2021. "Die Neuwahl muss folglich vor diesem Wahltermin stattfinden", teilte Landeswahlleiterin Cornelia Nesch mit. Aufgrund der Vorschriften in der Landesverfassung wäre eine Verschiebung des Wahltermins "kaum möglich". Der Spielraum beschränkt sich allenfalls auf wenige Wochen, da laut Landesverfassung spätestens am 16. Tag nach Beginn der neuen Wahlperiode der neue Landtag zusammentreten muss, das ist der 16. Mai 2021. Eine Zweidrittelmehrheit zur Änderung der Landesverfassung gab es nicht.

Landesverfassung Artikel 30
(1) Die Wahlperiode des Landtags dauert fünf Jahre. Sie beginnt mit dem Ablauf der Wahlperiode des alten Landtags, nach einer Auflösung des Landtags mit dem Tage der Neuwahl.
(2) Die Neuwahl muss vor Ablauf der Wahlperiode, im Falle der Auflösung des Landtags binnen sechzig Tagen stattfinden.
(3) Der Landtag tritt spätestens am sechzehnten Tage nach Beginn der Wahlperiode zusammen. Die erste Sitzung wird vom Alterspräsidenten einberufen und geleitet.
(4) Der Landtag bestimmt den Schluss und den Wiederbeginn seiner Sitzungen. Der Präsident kann den Landtag früher einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein Viertel der Mitglieder des Landtags oder die Regierung es verlangt.

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Ich habe bisher keine Wahlbenachrichtigung erhalten. Könnte die Benachrichtigung noch kommen? Woher bekomme ich diese?

Sie erhalten Ihre Wahlunterlagen spätestens drei Wochen vor dem Wahltag, also bis zum 21. Februar 2021. Wahlberechtigte, die am Stichtag (31. Januar 2021) in der Gemeinde angemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen und spätestens drei Wochen vor dem Wahltag benachrichtigt (Wahlbenachrichtigungskarte).

Haben Sie bis zum 21. Februar 2021 keine Wahlbenachrichtigung erhalten, sollten Sie sich bei Ihrer Gemeinde sofort vergewissern, ob Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind.

Sie können das Wählerverzeichnis vom 22. bis 26. Februar 2021 während der allgemeinen Öffnungszeiten Ihrer Gemeindeverwaltung einsehen. Stellen Sie fest, dass Sie nicht aufgenommen wurden, müssen Sie möglichst umgehend einen Einspruch schriftlich oder persönlich (zur Niederschrift) einlegen.

Der schriftliche Einspruch sollte mindestens folgende Angaben enthalten: Vorname und Name, Geburtsdatum und Unterschrift, Formulierung „Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis“. Daraufhin werden die Voraussetzungen Ihrer Wahlberechtigung erneut geprüft.

Ist eine Eintragung möglich, erhalten Sie spätestens am zehnten Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung oder einen Wahlschein, sofern Sie diesen beantragt haben. Ist Ihr Einspruch nicht erfolgreich, werden Sie unverzüglich benachrichtigt.

Wann sind Sie wahlberechtigt? Wenn sie Deutsche oder Deutscher im Sinne von  Artikel 116 Abs. 1. des Grundgesetzes sind und am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in Baden-Württemberg wohnen, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und im Wählerverzeichnis Ihrer Heimatgemeinde geführt werden.

service-bw: Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis (Landtagswahl)


Korrekturhinweis:
In einer früheren Version stand als Stichtag der 7. Februar 2021. Das war falsch, der Stichtag ist der 31.1.2021. Der Stichtag ist vom 35. auf den 42. Tag vor der Wahl vorverlegt worden (siehe auch § 11 Abs. 1 LWO).

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Wann erhalten die Bürgerinnen und Bürger die Wahlunterlagen für die Landtagswahl? Bereits einige Tage vor der Wahl nach Hause gesandt oder erst an der Wahlurne?

Sie erhalten die Wahlbenachrichtigung spätestens drei Wochen vor der Wahl (21. Februar 2021). Achtung: Sind Sie wahlberechtigt und haben Sie bis drei Wochen vor dem Wahltag keine Wahlbenachrichtigung erhalten, setzen Sie sich bitte umgehend mit Ihrer Gemeindeverwaltung in Verbindung.

Wenn Sie in einem anderen Wahlraum Ihres Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen wollen, benötigen Sie einen Wahlschein. Um diesen zu erhalten, genügt ein einfacher Antrag.

Wahlscheinanträge können schriftlich oder mündlich, aber nicht fernmündlich, bis 18 Uhr zwei Tage vor der Wahl (Freitag), bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung auch noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, gestellt werden. Wer für Dritte Briefwahlunterlagen beantragen oder abholen will, benötigt eine schriftliche Vollmacht.

Den Stimmzettel sowie weitere Anlagen bekommen Sie zugesandt, wenn Sie per Briefwahl wählen.

Wenn Sie direkt im Wahllokal wählen, bekommen Sie den Stimmzettel dort ausgehändigt.

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Wann stehen die Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahl fest und gibt es eine Liste, die man schon vor der Wahl einsehen kann?

Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge ist der 14. Januar 2021. Die Gesetzmäßigkeit der Wahlvorschläge wird von den Kreiswahlausschüssen geprüft. Der Kreiswahlausschuss entscheidet am 54. Tag vor der Wahl über die Zulassung der Wahlvorschläge (19. Januar 2021).

Die Kreiswahlleiter/-innen machen die zugelassenen Wahlvorschläge wie die amtlichen Veröffentlichungen der Stadt- oder Landkreise im Wahlkreis spätestens am 34. Tag vor der Wahl bekannt (8. Februar 2021). 

Oft wird über die Aufstellung der Wahlvorschläge auch in der örtlichen Presse berichtet.

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Wie kann ich herausfinden, wer kandidiert? Gibt es Listen im Internet hierzu? 

Die Kandidatinnen und Kandidaten in den einzelnen Wahlkreisen werden in den Amtsblättern und auch über das Internet bekannt gemacht. Auch in der lokalen Presse müssten Sie Informationen dazu finden. 

Auch auf den Internetseiten der Parteien finden Sie die LIsten mit Kandidierenden. Außerdem gibt es eine Liste bei der Landeswahlleiterin (Innenministerium Baden-Württemberg), sobald die Wahlvorschläge vorliegen. Die zugelassenen Wahlvorschläge machen die Kreiswahlleiter/-innen im Wahlkreis spätestens am 34. Tag vor der Wahl bekannt (8. Februar 2021). 

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Kann man schon vor dem eigentlichen Wahltermin wählen?

Ja, das ist möglich.

In der Landeswahlordnung (§ 20, Erteilung von Wahlscheinen, Ausgabe von Briefwahlunterlagen) heißt es: „(8) Holt der Wahlberechtigte den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen persönlich bei der Gemeinde ab, so soll ihm Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Es ist sicherzustellen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann.“

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Wann können Wählerinnen und Wähler frühestens die Briefwahl anfordern, wenn sie für längere Zeit ins Ausland gehen und dennoch wählen wollen? 

Die Beantragung eines Wahlscheins bzw. der Briefwahlunterlagen kann laut Landtagswahlgesetz bis zum zweiten Tag vor der Wahl beantragt werden. Bitte wenden Sie sich hierzu an Ihre Gemeinde.

Ein frühestmöglicher Zeitpunkt wird nicht genannt. Wahlscheine dürfen nicht vor Zulassung der Wahlvorschläge (§ 30 Abs. 1 LWG) erteilt werden, das heißt nicht vor dem 8. Februar 2021. 

Die Wahlunterlagen werden laut Landeswahlordnung auch ins Ausland versandt. Wörtlich heißt es in § 20 Absatz 6: „Postsendungen sind von der Gemeinde freizumachen. Die Gemeinde übersendet dem Wahlberechtigten Wahlschein und Briefwahlunterlagen mit Luftpost oder einer anderen schnelleren Versendungsart, wenn sich aus dem Antrag auf Erteilung des Wahlscheins ergibt, dass er aus einem außereuropäischen Gebiet wählen will, oder wenn eine schnellere Versendungsart sonst geboten erscheint. Der Wahlbriefumschlag, der den Briefwahlunterlagen beizufügen ist, ist freizumachen, sofern nicht anzunehmen ist, dass der Wahlberechtigte den Wahlbrief außerhalb des Bundesgebiets aufgeben, sich einer anderen Versendungsart bedienen oder den Wahlbrief bei der zuständigen Stelle abgeben will.“

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Ich suche Informationen zur Briefwahl, finde aber keinen Link zur Bestellung der Wahlunterlagen. Warum kann man die Unterlagen nicht per E-Mail beantragen?

Für die Wahlunterlagen ist die jeweilige Gemeinde zuständig, in der Sie wohnen. Es gibt keine zentrale Stelle. Eine Beantragung der Briefwahl ist über das Internet nur dann möglich, wenn Ihre Heimatgemeinde das anbietet.

Allgemeine Infos zur Briefwahl finden Sie auf den Seiten des Verwaltungsportals Baden-Württemberg unter www.service-bw.de.
 

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Ich möchte meine Stimme online abgeben. Geht das?

Nein, Sie können nicht per Internet wählen. Sie können nur die Briefwahlunterlagen über das Internet anfordern, sofern Ihre Heimatgemeinde diesen Service anbietet.

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Ich habe keine Wahlbenachrichtigungskarte. Was muss ich tun, um wählen zu dürfen?

Die Wahlbenachrichtigungskarte wird bis drei Wochen vor der Wahl verschickt, also bis zum 21. Februar 2021. Setzen Sie sich, wenn Sie bis dahin keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, bitte zur Sicherheit mit Ihrem zuständigen Rathaus in Verbindung und schildern Sie den Fall. Vielleicht sind die Benachrichtigungskarten auf dem Weg zu Ihnen verloren gegangen.

In der Wahlbenachrichtigung, die Sie zugesandt bekommen hätten, waren der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dessen Wählerverzeichnis Sie eingetragen sind. Wählen kann man aber auch ohne Wahlbenachrichtigungsschein. Ohne Wahlschein könnten Sie nur dort  Ihre Stimme abgeben. Sie benötigen aber auf jeden Fall Ihren Personalausweis. 

Dürfen Sie überhaupt wählen? Bei der Landtagswahl sind alle Bürgerinnen und Bürger Baden-Württembergs wahlberechtigt, d. h. sie können wählen, wenn sie Deutsche oder Deutscher im Sinne von  Artikel 116 Abs. 1. des Grundgesetzes sind und am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in Baden-Württemberg wohnen, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und im Wählerverzeichnis Ihrer Heimatgemeinde geführt werden.

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    Mein Wahlzettel ist in der Urlaubspost verloren gegangen. Ich möchte zur Wahl gehen. Was muss ich tun?

    Wahlberechtigte, die am Stichtag (7. Februar 2021) in der Gemeinde angemeldet waren, wurden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen. Wählen können Sie also auf jeden Fall, auch ohne Wahlbenachrichtigungsschein.

    In der Wahlbenachrichtigung, die Sie zugesandt bekommen hatten, waren der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dessen Wählerverzeichnis Sie eingetragen sind. Ohne Wahlschein können Sie nur dort Ihre Stimme abgeben.

    Sie benötigen aber auf jeden Fall Ihren Personalausweis. Falls Ihnen Wahlbezirk und Wahlraum nicht mehr bekannt sind, fragen Sie bei Ihrem Bürgermeisteramt rechtzeitig nach. Sie müssen sich an das Bürgermeisteramt der Gemeinde wenden, in der Sie Ihren Hauptwohnsitz haben.

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    Wann endet die Wahlperiode des derzeitigen Landtags von Baden-Württemberg? Wann konstituiert sich der neue Landtag?

    Die Wahlperiode des am 13. März 2016 gewählten 16. Landtags von Baden-Württemberg endet am 30. April 2021. Nach Ablauf der alten Wahlperiode beginnt die neue. Der 17. Landtag tritt nach der Landesverfassung (Art. 30 Abs. 3) spätestens am sechzehnten Tag nach Beginn der Wahlperiode zusammen. Die konstituierende Sitzung ist voraussichtlich am 11. Mai 2021.

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    Wann tritt der neue Landtag zusammen?

    Die 16. Wahlperiode endet am 30. April 2021. Am nächsten Tag beginnt die neue Wahlperiode. Der 17. Landtag tritt nach der Landesverfassung (Art. 30 Abs. 3) spätestens am sechzehnten Tag nach Beginn der Wahlperiode zusammen. Die konstituierende Sitzung findet voraussichtlich am 11. Mai 2021 statt.

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    Ich habe die Briefwahl beantragt, aber bis zum Wahltag keine Unterlagen erhalten. Was soll ich tun?

    Sie können in diesem Fall leider nicht wählen. Im Wählerverzeichnis ist vermerkt, dass ein Wahlschein erteilt wurde. Nur mit dem Wahlschein kann auch im Wahllokal gewählt werden (nicht aber ohne den Wahlschein; § 8 Abs. 2 S. 2 LWG).

    § 8 LWG
    Ausübung des Wahlrechts
    (1) Ein Wahlberechtigter kann sein Wahlrecht nur ausüben, wenn er in ein Wählerverzeichnis (§ 21) eingetragen ist oder einen Wahlschein (§ 22) hat.
    (2) Wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann durch Stimmabgabe in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird. Wer einen Wahlschein hat, kann innerhalb des Wahlkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
    1. durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
    2. durch Briefwahl
    wählen.
    (3) Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig.

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    Kann eine von mir entsprechend bevollmächtigte Person für mich wählen?

    Nein, Sie müssen persönlich wählen. Falls Sie allerdings nicht ins Wahllokal gehen möchten, können Sie Ihre Stimme auch per Briefwahl abgeben.

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    Wo kann man sich über die kleineren Parteien sowie über die Einzelbewerberinnen und -bewerber informieren, die zur Landtagswahl antreten?

    Auf unserem Landtagswahlportal können sie fündig werden. Auf der Seite Parteien finden Sie alle Parteien und die Programme, soweit vorhanden bzw. bekannt. Bei den Einzelbewerberinnen und -bewerbern ist es schwieriger. Hier kann eventuell die Landeswahlleiterin weiterhelfen.

     

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    Ich reise im Moment durch Südamerika und habe deshalb keine feste Adresse. Ich würde trotzdem gerne wählen, deshalb meine Frage: Kann ich per Fax, per eingescanntem Dokument oder online wählen oder eventuell einem Freund eine Vollmacht erteilen, an meiner Stelle zu wählen?

    Wahlberechtigte in Baden-Württemberg, die am Stichtag (31.1.2021) in der Gemeinde angemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen. Sie erhalten die Wahlbenachrichtigungskarte, mit der Sie die Briefwahl beantragen können, spätestens drei Wochen vor dem Wahltag automatisch zugeschickt. Das ist der 21. Februar 2021.

    Da Sie sich in dieser Zeit nicht in Deutschland aufhalten, können Sie die Wahlbenachrichtigungskarte nicht erhalten. Sie sollten daher bei Ihrem Bürgermeisteramt nachfragen und um Zusendung der Wahlunterlagen bitten. Generell gilt, dass Sie nicht per Fax, per eingescanntem Dokument oder online wählen dürfen. Ein Freund kann auch nicht an Ihrer Stelle wählen.

    Ob Sie wählen dürfen, hängt darüber hinaus vor allem davon ab, ob Sie mit Ihrem Hauptwohnsitz in Baden-Württemberg gemeldet sind. Sollten Sie Ihren Hauptwohnsitz ins Ausland verlegt oder sich abgemeldet haben, sind Sie bei der Landtagswahl nicht mehr wahlberechtigt.

    Generell gilt: Bei der Landtagswahl sind Sie wahlberechtigt und können wählen, wenn Sie

    • Deutsche oder Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind,
    • am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben,
    • seit mindestens drei Monaten Ihren Hauptwohnsitz in Baden-Württemberg haben oder sich sonst gewöhnlich dort aufhalten,
    • im Wählerverzeichnis Ihrer Heimatgemeinde geführt werden und
    • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind

    Wenn Sie am Wahltag bereits länger als drei Monate in Baden-Württemberg mit Hauptwohnsitz angemeldet waren, erhalten Sie – ohne einen Antrag stellen zu müssen – spätestens drei Wochen vor dem Wahltag eine Wahlbenachrichtigung.

    Diese Wahlbenachrichtigung wird allerdings an Ihren gemeldeten Hauptwohnsitz geschickt. Da Sie sich nicht in Deutschland aufhalten, müssen Sie den Wahlschein also bei Ihrem Bürgermeisteramt anfordern oder z. B. einem Nachbarn die Vollmacht geben, den Wahlschein zu beantragen. Die Antragstellung  ist beispielsweise per E-Mail möglich. Dies ist im neu gefassten § 19 LWO ausdrücklich erwähnt:"(1) Die Erteilung eines Wahlscheins kann schriftlich oder mündlich beim Bürgermeister beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt."

    Service BW: Wahlschein beantragen

    Sie können einen Wahlscheinantrag bei manchen Gemeinden auch online stellen, sofern Ihre Gemeinde diesen Service anbietet. Sie erhalten die Briefwahlunterlagen ggfls. mit der Luftpost, wenn Sie angeben, dass Sie sich im Ausland aufhalten.

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    Kann ich trotz längerem Auslandsaufenthalt an der Landtagswahl teilnehmen? Ich halte mich bis Mitte April im Ausland auf, möchte aber dennoch wählen. Was muss ich tun?

    Sie können per Briefwahl wählen. Sie müssen sich an das Bürgermeisteramt in der Gemeinde wenden, in der Sie ihren Hauptwohnsitz haben. Wahlberechtigte, die am Stichtag (7. Februar 2021) in der Gemeinde angemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen. Die Wahlbenachrichtigungskarte, mit der Sie die Briefwahl beantragen können, wird spätestens drei Wochen vor dem Wahltag (21. Februar 2021) automatisch an Ihren Hauptwohnsitz geschickt.

    Da Sie sich nicht in Deutschland aufhalten, müssen Sie den Wahlschein also bei Ihrem Bürgermeisteramt anfordern oder z. B. einem Nachbarn die Vollmacht geben, den Wahlschein zu beantragen. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Die Antragstellung ist beispielsweise auch per E-Mail möglich. Dies ist im neu gefassten § 19 LWO ausdrücklich erwähnt:"(1) Die Erteilung eines Wahlscheins kann schriftlich oder mündlich beim Bürgermeister beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt."

    Service BW: Wahlschein beantragen
     
    Sie können einen Wahlscheinantrag auch online stellen, sofern Ihre Gemeinde diese Dienstleistung anbietet. Sie erhalten die Unterlagen dann ggf. mit der Luftpost, wenn Sie angeben, dass Sie sich im Ausland aufhalten.

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    Ich ziehe Anfang März von Bayern nach Baden-Württemberg um. Darf ich vor diesem Hintergrund an der Landtagswahl in Baden-Württemberg teilnehmen?

    Leider können Sie an der Landtagswahl nicht teilnehmen, da Ihr Hauptwohnsitz noch nicht seit drei Monaten in Baden-Württemberg liegt. Bei der Landtagswahl ist man wahlberechtigt, wenn man

    • Deutsche bzw. Deutscher im Sinne von  Art. 116 Abs. 1. des Grundgesetzes ist und
    • am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat,
    • seit mindestens drei Monaten in Baden-Württemberg wohnt,
    • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist und im Wählerverzeichnis seiner Heimatgemeinde geführt wird. 

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    Ich ziehe Ende Februar von einer baden-württembergischen Stadt in eine andere baden-württembergische Stadt. Wo darf ich wählen?

    Laut Landtagswahlgesetz sind Sie in dem Wahlkreis wahlberechtigt, in dem Sie seit mindestens drei Monaten Ihren Hauptwohnsitz haben. Sind Sie innerhalb der letzten drei Monate vor dem Wahltag innerhalb Baden-Württembergs umgezogen, ist für die Aufnahme in das Wählerverzeichnis ausschlaggebend, in welcher Gemeinde Sie am Stichtag (31.1. 2021) gemeldet waren. Erfolgt der Umzug innerhalb derselben Gemeinde, ist eine „Umtragung“ in den neuen Wahlbezirk nicht möglich.

    Wenn Sie im Wählerverzeichnis am alten Wohnort eingetragen sind, aber am neuen Wohnort wählen wollen, haben Sie folgende Möglichkeiten:

    - Sie können in der neuen Gemeinde einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.
    - Wenn Ihre neue Wohnortgemeinde im gleichen Wahlkreis wie Ihre alte Gemeinde liegt, können Sie bei der alten Gemeinde einen Wahlschein beantragen und damit in einem Wahllokal Ihrer neuen Gemeinde wählen.
    - Sie können bei Ihrer alten Gemeinde einen Wahlschein beantragen und per Briefwahl Ihre Stimme abgeben.


    Korrekturhinweis:
    In einer früheren Version stand als Stichtag der 7. Februar 2021. Das war falsch, der Stichtag ist der 31.1.2021. Der Stichtag ist vom 35. auf den 42. Tag vor der Wahl vorverlegt worden (siehe auch § 11 Abs. 1 LWO).

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    Ich habe vor kurzem meinen Hauptwohnsitz nach Rheinland-Pfalz verlegt, aber eine Wahlbenachrichtigung für meinen Heimatort in Baden-Württemberg erhalten. Nun bin ich heute zur Wahl, diese wurde mir aber trotz Wahlbenachrichtigungskarte verwehrt. Darf ich nicht wählen?

    Nach dem baden-württembergischen Landtagswahlgesetz haben die Bürgerinnen und Bürger ein Wahlrecht, die seit mindestens drei Monaten in Baden-Württemberg wohnen. Durch das Wort „seit“ wird deutlich, dass sie auch weiterhin in Baden-Württemberg wohnen müssen, um ihr Wahlrecht ausüben zu können.

    Die Wahlbenachrichtigungskarte allein berechtigt in so einem Fall nicht zur Wahl. Der Bürgermeister des Fortzugsortes muss im Falle einer Verlegung des Wohnsitzes den Wahlleiter darüber unverzüglich informieren, damit der Fortgezogene aus dem Wählerverzeichnis gestrichen werden kann. Dadurch wurde Ihnen das Wahlrecht für die Landtagswahl in Baden-Württemberg entzogen, aber auf einer korrekten rechtlichen Grundlage.

    In Rheinland-Pfalz können Sie bei der nächsten Landtagswahl wählen, sofern Ihr Erstwohnsitz drei Monate vor der Wahl in Rheinland-Pfalz liegt.

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    Haben die Parteien Zugang zum Wählerverzeichnis? Dürfen sie daraus Adressen entnehmen und zur Wahlwerbung nutzen?

    Nein, die Parteien haben keinen Zugang zum Wählerverzeichnis. In der Landeswahlordnung ist dies geregelt unter § 14, Einsicht in das Wählerverzeichnis:

    „(1) Der Bürgermeister hält das Wählerverzeichnis mindestens am Ort der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereit. Wird das Wählerverzeichnis im automatisierten Verfahren geführt, kann die Einsichtnahme durch ein Datensichtgerät ermöglicht werden. Es ist sicherzustellen, dass Bemerkungen nach § 16 Abs. 3 im Klartext gelesen werden können. Das Datensichtgerät darf nur von einem Bediensteten der Gemeinde bedient werden. 

    (2) Innerhalb der Einsichtsfrist ist das Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis durch Wahlberechtigte zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Wahlrechts einzelner bestimmter Personen steht. Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.“


    Allerdings können Parteien Gruppenauskünfte beantragen, so das Meldegesetz § 34, Gruppenauskunft an Parteien und andere Träger von Wahlvorschlägen, Veröffentlichung und sonstige Nutzung von Daten:

    „(1) Die Meldebehörde darf Parteien und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen zu parlamentarischen und kommunalen Vertretungskörperschaften, allgemeinen Abstimmungen, Volks- und Bürgerbegehren in den sechs vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 32 Abs. 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahl- oder Stimmberechtigten erteilen, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist; bei Wahlen und Abstimmungen, an denen auch ausländische Unionsbürger teilnehmen können, darf die Meldebehörde die in § 32 Abs. 1 bezeichneten Daten sowie die Angaben über die Staatsangehörigkeiten dieser Unionsbürger zu dem Zweck nutzen, ihnen Informationen von Parteien und anderen Trägern von Wahlvorschlägen zuzusenden. Die Geburtstage dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Betroffenen haben das Recht, der Auskunftserteilung oder der Nutzung nach Satz 1 zu widersprechen. Hierauf sind sie bei der Anmeldung sowie spätestens acht, jedoch nicht früher als zehn Monate vor der Wahl oder Abstimmung durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen; dabei kann für die Ausübung des Rechts eine Frist bestimmt werden, die nicht weniger als einen Monat betragen darf. Der Empfänger hat die Daten spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen. § 32 Abs. 5 gilt entsprechend.

    (2) Die Meldebehörde darf Namen, Doktorgrad, Anschriften, Tag und Art des Jubiläums von Alters- und Ehejubilaren veröffentlichen und an Presse und Rundfunk zum Zwecke der Veröffentlichung übermitteln.

    (3) Die Meldebehörde darf Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften der volljährigen Einwohner in Einwohnerbüchern und ähnlichen Nachschlagewerken sowie elektronischen Adressverzeichnissen veröffentlichen und an andere zum Zwecke der Herausgabe solcher Werke übermitteln.

    (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit eine Auskunftssperre besteht. In den Fällen der Absätze 2 und 3 kann der Betroffene verlangen, daß die Veröffentlichung seiner Daten unterbleibt. Im Falle des Absatzes 3 kann der Betroffene auch verlangen, dass die Eintragung seiner Daten nur in gedruckten oder elektronischen Verzeichnissen erfolgt. Auf diese Rechte hat die Meldebehörde hinzuweisen

    1. in den Fällen des Absatzes 2 mindestens einmal jährlich durch öffentliche Bekanntmachung.
    2. in den Fällen des Absatzes 3 bei der Anmeldung nach § 15 Abs. 1 sowie spätestens zwei, jedoch nicht früher als vier Monate vor der Veröffentlichung oder Übermittlung; dabei kann für die Ausübung der Rechte eine Frist bestimmt werden, die nicht weniger als einen Monat betragen darf.

    (5) Die Meldebehörde darf die in § 4 Abs. 1 bezeichneten Daten zum Zwecke der Versendung von Einladungen zu Jahrgangsfeiern und ähnlichen Veranstaltungen nutzen.“

    Hinweis: Die Melderegisterauskünfte werden erteilt über Gruppen von Wahl- oder Abstimmungsberechtigten, für deren Zusammensetzung ausschließlich das Lebensalter der Betroffenen entscheidend ist (also nicht z. B. die Staatsangehörigkeit). Die Geburtstage der Betroffenen dürfen den Antragstellern nicht mitgeteilt werden. Die Daten dürfen nur zur Information der Wahl- oder Stimmberechtigten verwendet werden.

    Beispiel: Parteien können die Nennung aller Personen, die zwischen 18 und 25 Jahre alt sind, aus dem Melderegister (nicht aus dem Wählerverzeichnis) beantragen.

    Die Auskunft erstreckt sich auf den Vor- und Familiennamen, einen eventuellen Doktorgrad und die aktuelle Anschrift.

    Die Datenweitergabe ist ausgeschlossen, wenn Sie zuvor gegenüber der Meldebehörde der Gemeinde/Stadt, in der Sie wohnen, der Weitergabe widersprochen haben. Die Meldebehörde weist Sie bei der Anmeldung sowie durch öffentliche Bekanntmachung einige Monate vor der Wahl auf das Widerspruchsrecht hin.

     

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    Ist es erlaubt, dass meine Adressdaten aus dem amtlichen Wählerverzeichnis für die Landtagswahl an Kandidatinnen oder Kandidaten gegeben werden, die uns dann persönliche Wahlwerbung zuschicken? Unterliegen diese Daten nicht dem Datenschutz?

    Und darf ein Kandidat, der aufgrund seiner Eigenschaft als Ortsvorsteher Zugriff auf die Daten des amtlichen Wählerverzeichnisses seiner Gemeinde hat, diese Adressen für seine Wahlwerbung nutzen?

    Dürfen die (Adress-)Daten des amtlichen Wählerverzeichnisses durch die Gemeinde auch an weitere Interessenten gegeben/verkauft werden?

    Parteien und andere Träger von Wahlvorschlägen können in den sechs Monaten vor einer Wahl zu parlamentarischen oder kommunalen Vertretungskörperschaften (z. B. Bundes-, Landtags- oder Gemeinderatswahlen, dagegen nicht Bürgermeisterwahlen), zu einer allgemeinen Abstimmung sowie vor Volks- und Bürgerbegehren eine Gruppenauskunft (z. B. die Nennung aller Personen, die zwischen 18 und 25 Jahre alt sind) aus dem Melderegister beantragen. Die Auskunft erstreckt sich auf den Vor- und Familiennamen, einen eventuellen Doktorgrad und die aktuelle Anschrift.

    Die Datenweitergabe ist ausgeschlossen, wenn Sie zuvor gegenüber der Meldebehörde der Gemeinde/Stadt, in der Sie wohnen, der Weitergabe widersprochen haben. Die Meldebehörde weist Sie bei der Anmeldung sowie durch öffentliche Bekanntmachung einige Monate vor der Wahl auf das Widerspruchsrecht hin. Grundlage dafür ist das Meldegesetz (MG) des Landes Baden-Württemberg, insbesondere der § 34.

    Auch ein Kandidat, der Ortsvorsteher ist, darf unter den Bedingungen des Meldegesetzes diese Adressen für seine Wahlwerbung nutzen. Er ist infofern allen Parteien und anderen Trägern von Wahlvorschlägen gleichgestellt.

     

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    Ich sehe bereits in einigen Orten Plakate einzelner Parteien mit Titeln wie „Wahlkampfauftakt“ usw ... Ist es gesetzlich geregelt, ab wann die Parteien für die Wahl werben dürfen?

    In den Gesetzestexten, die die Grundlage zur Landtagswahl bilden (Landtagswahlordnung, Landtagswahlgesetz) werden diesbezüglich keine allgemeinen Regelungen getroffen. Vielmehr ist es so, dass örtlich Sonderregelungen hierfür gelten – im Übrigen auch für das Abbauen der entsprechenden Wahlwerbung.

    Innenministerium: Hinweise für die Durchführung von Wahlkämpfen

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    Wie kurzfristig vor der Wahl dürfen noch Wahlprospekte an die Wähler verteilt werden? Gibt es eine „Schonfrist“ direkt vor der Wahl ?

    Im Landtagswahlgesetz ist geregelt, dass im Wahllokal selbst und auch vor dem Gebäude keine Wahlwerbung betrieben werden darf.

    In § 34, Öffentlichkeit der Wahlhandlung, heißt es: „(1) Die Wahlhandlung ist öffentlich. (2) Der Wahlvorstand hat für den geordneten Ablauf der Wahlhandlung zu sorgen. Er kann insbesondere Personen, welche die Ruhe oder Ordnung stören, nach vergeblicher Ermahnung aus dem Wahlraum und den Zugängen zum Wahlraum verweisen. Ist der Betroffene in das Wählerverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen oder hat er einen Wahlschein, so ist ihm zuvor Gelegenheit zur Ausübung des Wahlrechts zu geben.“

    § 35, Unzulässige Wahlpropaganda und Unterschriftensammlung, unzulässige Veröffentlichung von Wählerbefragungen: „(1) Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.“

    Andere Regelungen, die eine Verteilung von Prospekten vor der Wahl generell eingrenzen, sind uns nicht bekannt.

    Innenministerium: Hinweise für die Durchführung von Wahlkämpfen

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    Ich musste feststellen, dass einige Parteien auf dem Stimmzettel gar nicht dabei sind. Wie kann das sein?

    Nicht jede Partei ist in allen Wahlkreisen zugelassen. Ursache ist, dass die kleinen Parteien in jedem Wahlkreis zunächst einmal organisiert sein müssen, um eine Kandidatin bzw. einen Kandidaten (Wahlvorschlag) nominieren zu können, der für die Partei antritt. Dies gelingt den kleinen Parteien nicht immer. Zudem braucht jeder Kandidat und jede Kandidatin Unterstützungsunterschriften.

    Parteien müssen ihre Wahlbewerberinnen und -bewerber in einer Versammlung ihrer im Wahlkreis wahlberechtigten Mitglieder (Mitgliederversammlung) oder in einer Versammlung der von diesen gewählten Vertretern (Vertreterversammlung) in geheimer Wahl aufstellen.

    Parteien, die nicht im Landtag von Baden-Württemberg vertreten sind, bedürfen für ihre Wahlvorschläge außerdem der Unterschriften von mindestens 150 Wahlberechtigten des Wahlkreises. Wahlvorschläge für Einzelbewerberinnen und -bewerber müssen von mindestens 150 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein.

    Deshalb sind Sie in Ihrem Wahlkreis bei der Auswahl der Kandidatinnen und Kandidaten eingeschränkt, da hier offensichtlich nicht jede Partei antritt.

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    Gibt es bei der Landtagswahl in Baden-Württemberg auch eine Fünfprozenthürde? Wie viele Prozente braucht eine Partei in etwa, um einen Abgeordneten stellen zu können?

    Bei der Landtagswahl gibt es ebenso wie bei der Bundestagswahl eine Fünfprozenthürde. Bei der Zuteilung der 120 Landtagsmandate (ohne Ausgleichs- und Überhangmandate) werden nur Parteien beteiligt, die landesweit mehr als fünf Prozent der gültigen abgegeben Stimmen erreicht haben.

    Allerdings kann eine Partei, die landesweit weniger als fünf Prozent erreicht, trotzdem eine oder einen Abgeordneten im Landtag stellen, wenn deren Kandidat oder Kandidatin in einem Wahlkreis das Erstmandat gewonnen hat. Ein solches sogenanntes „Direktmandat“ hat Vorrang vor der landesweiten Fünfprozentklausel. Dasselbe gilt für Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber. Bei der Verteilung der 120 Landtagsmandate werden diese direkt gewonnenen Mandate dann abgezogen und entsprechend weniger Mandate unter denjenigen Parteien verteilt, die landesweit mehr als fünf Prozent der gültigen Stimmen erreicht haben.

    In der Geschichte der baden-württembergischen Landtagswahlen hat es allerdings noch nie den oben beschriebenen Fall gegeben. Auch gelang es bislang noch nie einem Einzelbewerber oder einer Einzelbewerberin, ein Mandat im Landtag von Baden-Württemberg zu erringen.

    Wie viele Prozente braucht eine Partei in etwa, um einen Abgeordneten stellen zu können?

    Beispiel: Die FDP hatte bei der Landtagswahl 2011 5,3 Prozent der Stimmen erhalten. 262.784 Wählerinnen und Wähler hatten die FDP gewählt. Damit stellte die FDP im 15. Landtag sieben Abgeordnete.

    Aus dem Landtagswahlgesetz, § 2: Verteilung der Abgeordnetensitze: „(1) Die 120 Abgeordnetensitze werden auf die Parteien im Verhältnis ihrer Gesamtstimmenzahlen im Land nach der parteiübergreifend absteigenden Reihenfolge der Höchstzahlen verteilt, die sich durch Teilung der auf die jeweiligen Parteien entfallenen gültigen Stimmen durch ungerade Zahlen in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit der Zahl eins, ergibt. Parteien, die weniger als 5 Prozent der im Land abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben, werden hierbei nicht berücksichtigt. Haben Parteien mit einem geringeren Stimmenanteil als 5 Prozent oder Einzelbewerber Sitze nach Absatz 3 Satz 1 erlangt, so werden entsprechend weniger Sitze verteilt. (…)

    (3) In jedem Wahlkreis ist der Bewerber gewählt, der die meisten Stimmen erreicht hat. Stehen einer Partei nach Absatz 2 in einem Regierungsbezirk mehr Sitze zu, als ihre Bewerber dort erlangt haben, so werden die weiteren Sitze ihren nicht nach Satz 1 gewählten Bewerbern in diesem Regierungsbezirk in der Reihenfolge der Höhe ihrer prozentualen Stimmenanteile an den Stimmenzahlen aller Bewerber in den Wahlkreisen zugeteilt.“

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    Ist es möglich, in zwei verschiedenen Wahlkreisen für den baden-württembergischen Landtag zu kandidieren? Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage ist dies möglich?

    Ja, es ist möglich, in zwei Wahlkreisen für den Landtag zu kandidieren.

    Grundlage ist das Landtagswahlgesetz, § 25, Inhalt der Wahlvorschläge: „(1) Bewerber und Ersatzbewerber einer Partei können höchstens in zwei Wahlkreisen vorgeschlagen werden. Niemand darf in einem Wahlkreis in verschiedenen Wahlvorschlägen vorgeschlagen werden.“ 

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    Wenn eine Kandidatin bzw. ein Kandidat in zwei Wahlkreisen antritt und in beiden gewählt wird, welche Möglichkeiten hat er bzw. sie? Welche Funktion hat der Zweitkandidat bzw. die Zweitkandiatin noch, außer im Falle des Austretens des Erstkandidaten aus dem Landtag nachzurücken?

    Das Landtagswahlgesetz regelt, dass Bewerberinnen und Bewerber in maximal zwei Wahlkreisen zur Landtagswahl antreten können. Bewerberinnen und Bewerber, die in zwei Wahlkreisen aufgestellt sind (§ 25 Abs. 1 Satz 1) und in jedem der beiden Wahlkreise einen Sitz erlangt haben, gelten in dem Wahlkreis als gewählt, in dem sie den Sitz mit der höchsten Stimmenzahl des Wahlkreises (§ 2 Abs. 3 Satz 1) erlangt haben.

    Trifft dies in beiden Wahlkreisen zu, so gelten sie in dem Wahlkreis als gewählt, in dem sie die höhere Stimmenzahl erreicht haben; trifft dies in keinem von beiden Wahlkreisen zu, so gelten sie in dem Wahlkreis als gewählt, in dem sie den höheren prozentualen Stimmenanteil an den Stimmenzahlen aller Bewerberinnen und Bewerber erreicht haben.

    Der Zweitkandidat rückt noch in folgenden Fällen nach: vgl. § 47, Mandatsnachfolge:
    „(1) Lehnt ein gewählter Bewerber die Annahme der Wahl ab, stirbt er vor der Annahme der Wahl, verliert er vor der Annahme der Wahl die Wählbarkeit oder scheidet ein Abgeordneter aus dem Landtag aus, so tritt der Ersatzbewerber (§ 1 Abs. 2 Satz 1) an seine Stelle. Ist kein Ersatzbewerber vorhanden, so finden die Vorschriften des § 2 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass gewählte Bewerber, die zugleich in einem zweiten Wahlkreis als Bewerber oder Ersatzbewerber aufgestellt waren, für die Mandatsnachfolge ausscheiden. Hinsichtlich der Parteizugehörigkeit des Bewerbers oder Abgeordneten ist entscheidend, für welche Partei er bei der Wahl aufgetreten ist.
    (2) Ein Abgeordneter scheidet aus dem Landtag aus
    1. durch Tod,
    2. durch Mandatsverzicht (Art. 41 Abs. 2 der Landesverfassung),
    3. durch Verlust der Wählbarkeit (Art. 41 Abs. 3 der Landesverfassung),
    4. durch Ungültigerklärung der Wahl oder der Sitzzuteilung im Wahlprüfungsverfahren (§ 54) oder
    5. durch Aberkennung des Mandats (Art. 42 der Landesverfassung)."


    Mehr erfahren Sie im Landtagswahlgesetz.

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    Wie funktioniert das Nachrückerverfahren, wenn gewählte Abgeordnete aus dem Landtag ausscheiden?

     

    Diese Frage wird vom Landtagswahlgesetz beantwortet.

    9. Abschnitt, Ausscheiden und Ersatz von Abgeordneten, § 47, Mandatsnachfolge:

    „(1) Lehnt ein gewählter Bewerber die Annahme der Wahl ab, stirbt er vor der Annahme der Wahl, verliert er vor der Annahme der Wahl die Wählbarkeit oder scheidet ein Abgeordneter aus dem Landtag aus, so tritt der Ersatzbewerber (§ 1 Abs. 2 Satz 1) an seine Stelle. Ist kein Ersatzbewerber vorhanden, so finden die Vorschriften des § 2 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass gewählte Bewerber, die zugleich in einem zweiten Wahlkreis als Bewerber oder Ersatzbewerber aufgestellt waren, für die Mandatsnachfolge ausscheiden. Hinsichtlich der Parteizugehörigkeit des Bewerbers oder Abgeordneten ist entscheidend, für welche Partei er bei der Wahl aufgetreten ist.

    (2) Ein Abgeordneter scheidet aus dem Landtag aus
    1. durch Tod,
    2. durch Mandatsverzicht (Art. 41 Abs. 2 der Landesverfassung),
    3. durch Verlust der Wählbarkeit (Art. 41 Abs. 3 der Landesverfassung),
    4. durch Ungültigerklärung der Wahl oder der Sitzzuteilung im Wahlprüfungsverfahren (§ 54) oder
    5. durch Aberkennung des Mandats (Art. 42 der Landesverfassung).“

     

    § 48, Feststellung der Mandatsnachfolge: 
    „Die Feststellung, welcher Bewerber nach der Ablehnung eines gewählten Bewerbers oder dem Ausscheiden eines Abgeordneten nachrückt, trifft der Landeswahlleiter. In den Fällen des § 47 Abs. 2 kann er diese Feststellung erst treffen, nachdem ihm das Ausscheiden des Abgeordneten vom Präsidenten des Landtags schriftlich mitgeteilt worden ist.“

    § 1, Zahl der Abgeordneten und Art der Wahl: 
    „(2) Parteien können in jedem Wahlkreis einen Bewerber und einen Ersatzbewerber vorschlagen. Ein Einzelbewerber kann nur in einem Wahlkreis vorgeschlagen werden.“

    § 2, Verteilung der Abgeordnetensitze: 
    „(5) Stehen einer Partei in einem Regierungsbezirk nach Absatz 2 oder nach Absatz 4 mehr Sitze zu, als sie dort Bewerber hat, so werden die weiteren Sitze den Ersatzbewerbern im Regierungsbezirk in der Reihenfolge der Höhe der prozentualen Stimmenanteile der Bewerber an den Stimmenzahlen aller Bewerber in den Wahlkreisen zugeteilt.“

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    Seitens einer schulischen AG besteht Interesse an der Durchführung einer Veranstaltung mit Vertretern der an der Landtagswahl beteiligten Parteien. Die Schulleitung rät von einer solchen Veranstaltung ab. Es gebe eine Verwaltungsvorschrift in Baden-Württemberg, die dies acht Wochen vor der Wahl einschränke. Stimmt das?  

    Ja, das stimmt. In der Bekanntmachung „Mitwirkung von Fachleuten aus der Praxis im Unterricht“ des Kultusministeriums Baden-Württemberg vom 29. Oktober 1999 heißt es:

    „Der Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule macht es erforderlich, dass der Unterricht in lebendigem Kontakt mit der Wirklichkeit steht.

    Dazu trägt bei, wenn bei geeigneten Anlässen in den Unterricht Fachleute aus der Praxis einbezogen werden, z. B. Abgeordnete und andere Persönlichkeiten des politischen Lebens, Vertreterinnen und Vertreter künstlerischer Einrichtungen, der Medien, der Verwaltung, der Rechtsprechung, des Gesundheitswesens, der Polizei und der Bundeswehr (Jugendoffiziere) sowie Fachleute der Wirtschaft einschließlich der Tarifpartner. Deren sachlich informierende Beiträge können die Funktionen und besonderen Bedingungen des Bereichs, den sie vertreten, veranschaulichen, die Auseinandersetzung mit der Sache beleben und so die Unterrichtsarbeit in fruchtbarer Weise ergänzen.

    Die Schulen werden auf die gebotenen Möglichkeiten hingewiesen und dazu angeregt, von ihnen Gebrauch zu machen, wenn sie zur Verwirklichung des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule beitragen wollen.

    Bei der Mitwirkung von Vertreterinnen und Vertretern der im Bundestag und Landtag vertretenen Parteien dürfen die Schulen keine einseitige Auswahl vornehmen. Von der Mitwirkung von Abgeordneten und anderen Persönlichkeiten des politischen Lebens im Rahmen des Unterrichts an den Schulen ist in den letzten acht Wochen vor Landtagswahlen in Baden-Württemberg, Bundestagswahlen sowie Wahlen zum Europaparlament abzusehen.“

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    Hat eine Partei vor der Landtagswahl das Recht, auf dem Schulhof einer städtischen Schule am Wochenende eine Wahlkampfveranstaltung abzuhalten? Wenn nein, auf welchen öffentlichen Plätzen würde ein Anspruch bestehen?

    Bei Veranstaltungen im Schulbereich kommt das Schulgesetz § 51 zum Tragen: „Räume und Plätze öffentlicher Schulen dürfen nicht für Zwecke verwendet werden, die den Belangen der Schule widersprechen. Über die Verwendung für andere als schulische Zwecke entscheidet der Schulträger im Benehmen mit dem Schulleiter. Ist der Schulleiter der Auffassung, dass die andere Verwendung schulischen Belangen widerspricht, so entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde.“

    Einer Vorschrift des Kultusministeriums folgend ist an Schulen acht Wochen vor Wahlen von Veranstaltungen mit Vertreterinnen und Vertretern des politischen Lebens abzusehen.

    Wahlkampfveranstaltungen müssen wie andere Veranstaltungen des öffentlichen Lebens mit der jeweiligen Gemeinde bzw. dem Eigentümer abgeklärt werden. Bitte wenden Sie sich an die zuständige Gemeindeverwaltung.

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    Zur Landtagswahl werden vermehrt auch Plakate der Parteien auf dem oder beim Schulgelände angebracht. Der Pausenbereich ist einerseits Schulgelände, andererseits auch öffentlich zugängliches Gelände. Gibt es hier Regelungen, wo die Grenze für die Plakate beginnen? 

    Die Antwort auf Ihre Frage ist nicht ganz eindeutig zu beantworten.

    Bei der Plakatierung im Schulbereich kommt zum einen das Schulgesetz § 51 zum Tragen: „Räume und Plätze öffentlicher Schulen dürfen nicht für Zwecke verwendet werden, die den Belangen der Schule widersprechen. Über die Verwendung für andere als schulische Zwecke entscheidet der Schulträger im Benehmen mit dem Schulleiter. Ist der Schulleiter der Auffassung, dass die andere Verwendung schulischen Belangen widerspricht, so entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde.“

    Eigentlich scheidet eine Plakatierung auf dem Schulgelände aber aus, da das Kultusministerium für Schulen eine achtwöchige Karenzzeit vor der Wahl vorgibt, in der z. B. auch Politikerinnen und Politiker nur eingeschränkt an Schulen tätig werden dürfen.

    Im Hinblick auf die Plakatierung vor dem Schulgelände gelten die Regelungen des Straßenrechts bzw. Straßenverkehrsrechts: Das Aufstellen von Wahlplakaten auf unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen von Gehwegen oder Fußgängerbereichen ist Sondernutzung (§ 16 StrG, § 8 FStrG). Dies gilt auch für den Luftraum über Gehwegen u. a., also im Falle der Anbringung von Plakaten an Masten, Bäumen u.ä. in Sichthöhe. Die Sondernutzung bedarf grundsätzlich einer Erlaubnis der Gemeinde als Trägerin der Straßenbaulast für Gehwege und Fußgängerbereiche (§ 17 StrG, § 8 Abs. 1 FStrG). Die Gemeinden können allerdings durch Satzung vorschreiben, dass diese Sondernutzung keiner Erlaubnis bedarf (§ 16Abs. 7 StrG, § 8 Abs. 1 FStrG). Die Entscheidung über die Sondernutzungserlaubnis steht zwar grundsätzlich im behördlichen Ermessen; der Ermessensspielraum wird aber wegen der Bedeutung der Wahlwerbung dahin eingeschränkt, dass im Regelfall für die Wahlwerbung ein Anspruch auf Erlaubnis besteht, falls nicht entgegenstehende Belange, insbesondere die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs, überwiegen.
     

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    Dürfen Parteien auf den Wahlplakaten mit dem gleichen Löwen für die Landtagswahl werben, wie ihn auch das Land Baden-Württemberg offiziell verwendet?

    Bei dem von Ihnen angesprochenen Löwen handelt es sich um den sogenannten „Staufer-Löwen“, wie er auch im Großen Landeswappen von Baden-Württemberg auftaucht. Die einzelnen Elemente des Landeswappens sind jedoch nicht geschützt. Das Große Landeswappen dürfen aber nur der Landtag, die Landesregierung, der Ministerpräsident, die Ministerien, die Vertretung des Landes beim Bund, der Staatsgerichtshof und die obersten Gerichte des Landes, der Rechnungshof sowie die Regierungspräsidien führen. Das Kleine Landeswappen, bei dem auf dem Schild mit den schreitenden schwarzen Löwen mit roter Zunge eine Blattkrone, die sogenannte Volkskrone ruht, führen die übrigen Landesbehörden und die Notare.

    Eine Verwendung von einzelnen Elementen, wie zum Beispiel dem Löwen, ist rechtlich unbedenklich. Auch in der gewerblichen Werbung werden sie den „Staufer-Löwen“ wiederfinden. 

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    Darf eine Partei in einem Wahlwerbespot behaupten, sie sei besser als eine andere Partei? Zum Beispiel „Wir von der ABC machen bessere Bildungspolitik als die DEF“?

    Vergleichende Werbung ist unter Parteien durchaus möglich, ja sogar Teil des politischen Wettbewerbs. Im Unterschied dazu ist vergleichender Werbung im gewerblichen Bereich engen Grenzen gesetzt. In Deutschland ist die vergleichende Werbung seit dem 14. Juli 2000 aufgrund einer EG-Richtlinie unter bestimmten Vorgaben erlaubt und im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt. Dies betrifft aber den gewerblichen Bereich und damit Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen bewertet.

    Im politischen Bereich ist die vergleichende Werbung geradezu Teil des politischen Wettbewerbs, da je die jeweilige Partei den Bürgerinnen und Bürgern verdeutlichen muss, dass sie die besseren politischen Lösungsvorschläge hat. Aber auch in diesem Bereich gibt es natürlich rechtliche Grenzen. Sie verlaufen dort, wo falsche Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden oder der politische Gegner oder einzelne Personen verunglimpft werden.

    Eine einfache Aussage wie „Wir von der ABC machen bessere Bildungspolitik als die DEF“ gehört allerdings zum normalen politischen Geschäft.

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    Darf der Elternbeirat oder der Gesamtelternbeirat einer Schule eine Wahlempfehlung abgeben bzw. Wahlempfehlungen über den Verteiler weiterleiten?

    Ein Elternbeirat oder ein Gesamtelternbeirat darf keine einseitige Wahlempfehlung für eine Partei abgeben bzw. über den Verteiler der Schule weiterleiten.  Elternvertreter, Elternbeiräte und Gesamtelternbeiräte haben durchaus das Recht, im Rahmen ihrer in §§ 56, 57 und 58 Abs.1 Schulgesetz beschriebenen ehrenamtlichen Aufgaben über die Schule den von ihnen vertretenen Eltern Informationen zukommen zu lassen. Eine einseitige Wahlempfehlung zugunsten einer Partei geht aber über die durch das Schulgesetz inhaltlich beschriebene und damit zugleich begrenzte Aufgabenstellung ehrenamtlicher Elternmitwirkung hinaus.

    Die Schule darf Wahlempfehlungen für einzelne Parteien und Gruppierungen nicht verteilen, weil sie damit ihre Pflicht zur politischen Neutralität verletzen würde.

    Unbenommen ist natürlich jedem einzelnen Elternvertreter, als Bürgerin oder Bürger politische Positionen zu vertreten und auch Wahlempfehlungen zu geben. Dies jedoch nicht in der Funktion als Elternvertreter sondern eben als Bürgerin oder Bürger.

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    Darf eine Interessengemeinschaft eine Wahlempfehlung abgeben oder dürfen das nur Privatpersonen?

    An dieser Stelle gibt es keine Einschränkung – so geben ja z. B. auch Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände oder Umweltschutzverbände Wahlempfehlungen ab. Sofern Ämter, Schulen oder Hochschulen beteiligt sind, sieht es anders aus. Hier ist Neutralität geboten. Manche Verbände oder Interessengemeinschaften erlegen sich auch selbst ein solches Neutralitätsgebot auf.

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    Bis wann muss nach der Wahl die Koalition beschlossen werden? 

    Der neu gewählte Landtag tritt voraussichtlich am 11. Mai 2021 zusammen. Nach dem Zusammentritt des neuen Landtags hat das Parlament drei Monate Zeit, eine neue Regierung zu bilden und zu bestätigen. Gelingt dies nicht, so ist der Landtag aufgelöst, d. h. es müssen Neuwahlen stattfinden. Die alte Landesregierung führt die Amtsgeschäfte solange weiter, bis ein Ministerpräsident bzw. eine Ministerpräsidentin gewählt und das neue Kabinett vereidigt ist.

    Nach der Landtagswahl 2016 trat der Landtag am 11. Mai 2016 zusammen und wählte die Landtagspräsidentin und ihren Stellvertreter. Am 12. Mai wurde dann im Plenum des Landtags der Ministerpräsident gewählt. Anschließend erfolgte die Bestätigung der Landesregierung.

    Siehe Landesverfassung Artikel 46:
    „(1) Der Ministerpräsident wird vom Landtag mit der Mehrheit seiner Mitglieder ohne Aussprache in geheimer Abstimmung gewählt. Wählbar ist, wer zum Abgeordneten gewählt werden kann und das 35. Lebensjahr vollendet hat. 
    (2) Der Ministerpräsident beruft und entlässt die Minister, Staatssekretäre und Staatsräte. Er bestellt seinen Stellvertreter. 
    (3) Die Regierung bedarf zur Amtsübernahme der Bestätigung durch den Landtag. Der Beschluss muss mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen gefasst werden. 
    (4) Die Berufung eines Mitglieds der Regierung durch den Ministerpräsidenten nach der Bestätigung bedarf der Zustimmung des Landtags. 

    Artikel 47 
    Wird die Regierung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zusammentritt des neugewählten Landtags oder nach der sonstigen Erledigung des Amtes des Ministerpräsidenten gebildet und bestätigt, so ist der Landtag aufgelöst. 

    Artikel 55 
    (1) Die Regierung und jedes ihrer Mitglieder können jederzeit ihren Rücktritt erklären. 
    (2) Das Amt des Ministerpräsidenten und der übrigen Mitglieder der Regierung endet mit dem Zusammentritt eines neuen Landtags, das Amt eines Ministers, eines Staatssekretärs und eines Staatsrats auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Ministerpräsidenten. 
    (3) Im Falle des Rücktritts oder einer sonstigen Beendigung des Amtes haben die Mitglieder der Regierung bis zur Amtsübernahme der Nachfolger ihr Amt weiterzuführen.“

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    Kann eine Regierungskoalition ohne die stimmenstärkste Partei gebildet werden? 

    Ja, das ist möglich. Die Regierungskoalition muss über eine Mehrheit der Abgeordnetensitze verfügen, um
    a)    den Ministerpräsidenten wählen und die Landesregierung bestätigen zu können
    b)    Gesetze verabschieden zu können. 

    Eine Regierungskoalition kann auch gegen die stärkste Fraktion im Parlament gebildet werden, sofern diese Koalition eine parlamentarische Mehrheit hat.

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    Was passiert, wenn sich die Parteien nach der Wahl auf keine Regierungsbildung einigen können?

    Sollten sich die Parteien nicht auf eine Koalition einigen können, bliebe die bisherige Regierung weiterhin im Amt.  Nach dem Zusammentritt des neuen Landtags hat das Parlament drei Monate Zeit, eine neue Regierung zu bilden und zu bestätigen. Gelingt dies nicht, so ist der Landtag aufgelöst, d. h. es müssen Neuwahlen stattfinden. Die alte Landesregierung führt die Amtsgeschäfte solange weiter, bis ein Ministerpräsident bzw. eine Ministerpräsidentin gewählt und das neue Kabinett vereidigt ist.

    Siehe Landesverfassung Artikel 46:
    „(1) Der Ministerpräsident wird vom Landtag mit der Mehrheit seiner Mitglieder ohne Aussprache in geheimer Abstimmung gewählt. Wählbar ist, wer zum Abgeordneten gewählt werden kann und das 35. Lebensjahr vollendet hat. 
    (2) Der Ministerpräsident beruft und entlässt die Minister, Staatssekretäre und Staatsräte. Er bestellt seinen Stellvertreter. 
    (3) Die Regierung bedarf zur Amtsübernahme der Bestätigung durch den Landtag. Der Beschluss muss mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen gefasst werden. 
    (4) Die Berufung eines Mitglieds der Regierung durch den Ministerpräsidenten nach der Bestätigung bedarf der Zustimmung des Landtags. 

    Artikel 47 
    Wird die Regierung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zusammentritt des neugewählten Landtags oder nach der sonstigen Erledigung des Amtes des Ministerpräsidenten gebildet und bestätigt, so ist der Landtag aufgelöst. 

    Artikel 55 
    (1) Die Regierung und jedes ihrer Mitglieder können jederzeit ihren Rücktritt erklären. 
    (2) Das Amt des Ministerpräsidenten und der übrigen Mitglieder der Regierung endet mit dem Zusammentritt eines neuen Landtags, das Amt eines Ministers, eines Staatssekretärs und eines Staatsrats auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Ministerpräsidenten. 
    (3) Im Falle des Rücktritts oder einer sonstigen Beendigung des Amtes haben die Mitglieder der Regierung bis zur Amtsübernahme der Nachfolger ihr Amt weiterzuführen.“

    Der Landtag kann sich auch während einer Wahlperiode auflösen. In der Landesverfassung heißt es in Artikel 43: „(1) Der Landtag kann sich auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder vor Ablauf seiner Wahlperiode durch eigenen Beschluss, der der Zustimmung von zwei Dritteln seiner Mitglieder bedarf, selbst auflösen. Zwischen Antrag und Abstimmung müssen mindestens drei Tage liegen. (2) Der Landtag ist ferner aufgelöst, wenn die Auflösung von zehn vom Hundert der Wahlberechtigten verlangt wird und bei einer binnen sechs Wochen vorzunehmenden Volksabstimmung die Mehrheit der Stimmberechtigten diesem Verlangen beitritt.“

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    Wie viele Wahlkreise (Direktmandate) gibt es in den einzelnen Regierungsbezirken? 

    In den vier Regierungsbezirken Baden-Württembergs gibt es folgende Anzahl an Wahlkreisen:
    Stuttgart: 26
    Karlsruhe: 19
    Freiburg: 14
    Tübingen: 11

    Diese Aufteilung entspricht der Verteilung der baden-württembergischen Bevölkerung auf die vier Regierungsbezirke.

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    Wie oft werden die Grenzen der Landtagswahlkreise neu festgelegt? 

    Dafür gibt es zunächst keine feste Regel. Bei der ersten Landtagswahl 1952 wurde das Land in 74 Wahlkreise eingeteilt. Zur zweiten Wahl 1956 wurde die Zahl auf 70 reduziert. Diese Zahl gilt bis heute. Die nächste Umstrukturierung fand zur Landtagswahl 1976 statt, nachdem es eine Kommunalreform gegeben hatte. 1992 wurde die Einteilung erneut verändert, da viele Wahlkreise deutlich über oder unter dem landesweiten Schnitt lagen. Dabei verlor Mannheim einen Wahlkreis, den der Rhein-Neckar-Kreis dazugewann (Wiesloch). Weitere Veränderungen des Wahlkreiszuschnitts ergaben sich aus den Änderungen des Landtagswahlgesetzes 2005 und 2009. Die letzte (kleinere) Änderung der Wahlkreiseinteilung wurde im Herbst 2019 vorgenommen. Die beiden Gemeinden Hirrlingen und Starzach wechselten vom Wahlkreis Tübingen zum Wahlkreis Balingen.

    Seit der Änderung des Landtagswahlgesetzes vom Oktober 2009 sollen einzelne Wahlkreise nicht mehr als plus/minus 15 Prozent von der Durchschnittsgröße aller Wahlkreise abweichen dürfen. Damals wurden 37 der 70 Wahlkreise neu zugeschnitten.

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    Bei den Landtagswahlen gilt ja der Grundsatz, dass man höchstpersönlich wählen muss. Aus welchem Wahlprinzip kann man dies ableiten? Dem Grundsatz der unmittelbaren Wahlen?

    Der Grundsatz, dass man höchstpersönlich wählen muss, ergibt sich aus dem Grundgesetz Art. 38,2 („Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.“)

    Unmittelbar bedeutet, dass keine Zwischeninstanz, etwa ein Wahlmann oder eine Wahlfrau wie in den USA bei der Präsidentschaftswahl, eingeschaltet werden darf. Die Bürgerinnen und Bürger wählen unmittelbar.

    Auch in der baden-württembergischen Landesverfassung ist ein entsprechender Artikel enthalten (Art. 26):

    „(1) Wahl- und stimmberechtigt ist jeder Deutsche, der im Lande wohnt oder sich sonst gewöhnlich aufhält und am Tage der Wahl oder Abstimmung das 18. Lebensjahr vollendet hat.
    (2) aufgehoben
    (3) Die Ausübung des Wahl- und Stimmrechts ist Bürgerpflicht.
    (4) Alle nach der Verfassung durch das Volk vorzunehmenden Wahlen und Abstimmungen sind allgemein, frei, gleich, unmittelbar und geheim.“

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    Ich habe folgendes Problem: Am Tag der Landtagswahl werde ich mich an meinem Zweit- und nicht am Erstwohnsitz aufhalten. Gibt es eine Möglichkeit, dort wählen zu gehen oder muss ich auf die Briefwahl zurückgreifen? 

    Das kommt darauf an. Grundsätzlich gilt: Gewählt werden kann durch persönliche Stimmabgabe im jeweiligen Wahllokal oder - unter bestimmten Voraussetzungen - mit Wahlschein durch Briefwahl bzw. durch persönliche Stimmabgabe in einem beliebigen Wahllokal des Wahlkreises. Sie können also mit Wahlschein auch an einem anderen Ort wählen, allerdings nur in dem Wahlkreis, in dem auch Ihr Erstwohnsitz liegt. Liegt Ihr Zweitwohnsitz in einem anderen Wahlkreis, müssen Sie per Briefwahl wählen.

    Wahlscheine und Briefwahlunterlagen sind bei dem für die Hauptwohnung zuständigen Bürgermeisteramt schriftlich oder mündlich zu beantragen. Sie erhalten Ihre Wahlunterlagen dann spätestens drei Wochen vor dem Wahltag, also spätestens am 21. Februar 2021.

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    Ich bin derzeit wohnhaft in Stuttgart. Jedoch bin ich zum Zeitpunkt der Wahl in Konstanz. Kann ich von dort aus normal wählen gehen?

    Grundsätzlich gilt: Gewählt werden kann durch persönliche Stimmabgabe im jeweiligen Wahllokal oder - unter bestimmten Voraussetzungen - mit Wahlschein durch Briefwahl bzw. durch persönliche Stimmabgabe in einem beliebigen Wahllokal des Wahlkreises. Sie können also mit Wahlschein auch an einem anderen Ort wählen, allerdings nur in dem Wahlkreis, in dem auch Ihr Erstwohnsitz liegt. Sie müssen also per Briefwahl wählen.

    § 8 Landtagswahlgesetz, Ausübung des Wahlrechts:
    „(1) Ein Wahlberechtigter kann sein Wahlrecht nur ausüben, wenn er in ein Wählerverzeichnis (§ 21) eingetragen ist oder einen Wahlschein (§ 22) hat.
    (2) Wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann durch persönliche Stimmabgabe in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird. Wer einen Wahlschein hat, kann innerhalb des Wahlkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, 1. durch persönliche Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder 2. durch Briefwahl wählen.“

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    Als ich wählen war, wurde meine Identität sowie die der anderen Wählerinnen und Wähler, die sich mit mir im Wahlbüro aufhielten, nicht durch Vorlage eines Personalausweises überprüft. Warum? Ich bin neu zugezogen, die Person konnte mich unmöglich kennen. 

    Die Wählenden müssen sich auf zunächst durch den Wahlbenachrichtigungsschein ausweisen. Eine eindeutige rechtliche Verpflichtung für eine Identitätsüberprüfung mit Personalausweis besteht nicht. Die Landeswahlordnung besagt nur, dass ein Personalausweis bereitzuhalten ist. In Zweifelsfällen kann also kontrolliert werden. 

    Hinweise der Landeswahlleiterin 3.9.2: Nach § 34 Abs. 3 Satz 1 LWO hat der Wähler seine Wahlbenachrichtigung anders als bei Parlamentswahlen auf Bundesebene im Wahlraum abzugeben. Das Recht der Wahlvorstände, nach § 34 Abs. 3 Satz 2 LWO vom Wähler zu verlangen, sich über seine Person auszuweisen, ist nicht auf Fälle der Nichtvorlage der Wahlbenachrichtigung beschränkt. Die Vorschrift dient auch dazu, unberechtigte Stimmabgaben auf Grund der Vorlage der Wahlbenachrichtigung eines anderen Wahlberechtigten zu verhindern. Es wird daher gebeten, vom Recht, einen Identitätsnachweis zu verlangen, jedenfalls in Zweifelsfällen Gebrauch zu machen.

    Landeswahlordnung, § 34 Stimmabgabe im Wahlraum: „(3) Danach tritt der Wähler an den Tisch des Wahlvorstands und gibt seine Wahlbenachrichtigung ab. Auf Verlangen, insbesondere wenn er seine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, hat er sich über seine Person auszuweisen.“

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    Meine Freundin sitzt heute am Wahltag krank zuhause. Sie hatte Briefwahl beantragt, wollte aber direkt im Wahlraum wählen gehen. Kann ich ihre ausgefüllten gesamten Briefwahlunterlagen mitnehmen und im Wahlraum ihres Wahlbezirks abgeben?

    Nein, die Briefwahlunterlagen können nicht im Wahllokal abgegeben werden. Werfen Sie die Briefwahlunterlagen umgehend (bis 18 Uhr) in den Briefkasten des Wahlamts in Ihrem Wahlkreis. Falls es geöffnet hat, können Sie die Unterlagen abgeben.

    Manche Gemeinden bieten bei Erkrankung einen Botendienst an. Wahlberechtigte, die am Wochenende plötzlich erkranken und das Wahllokal nicht aufsuchen können, sollten sich so früh wie möglich, spätestens aber am Wahlsonntag bis 15 Uhr, bei ihrem Wahlamt melden. Dann werden die Unterlagen per Bote abgeholt.

    Die Frist für die Beantragung von Briefwahlunterlagen bei plötzlicher Erkrankung oder einer Absonderungsanordnung nach dem Infektionsschutzgesetz endet am Wahlsonntag ebenfalls um 15 Uhr (§ 19 Abs. 2 S. 2 LWO).

     

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    Ich habe meine Briefwahl nicht rechtzeitig zur Post gebracht, kann ich die Briefwahl am Wahltag im Wahllokal abgeben? 

    Grundsätzlich wird empfohlen, den Wahlbrief (aller-)spätestens am dritten Tag vor der Wahl zur Post zu bringen, damit er noch rechtzeitig ankommt. Haben Sie diese Frist versäumt, können Sie die Briefwahlunterlagen nicht im Wahllokal  abgeben. Stattdessen können Sie vor dem Wahltag und bis zum Wahltag selbst die Briefwahlunterlagen bis 18 Uhr in den Briefkasten des Wahlamts in Ihrem Wahlkreis werfen. Falls es geöffnet hat, können Sie die Unterlagen dort auch abgeben.

    Alternativ haben Sie die Möglichkeit, am Wahltag mit dem Wahlschein im Wahllokal zu wählen. Das ist möglich, auch wenn Sie zuvor Briefwahl beantragt hatten.

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    Ich habe bei den Briefwahl-Unterlagen mein Kreuz an der falschen Stelle gesetzt. Woher bekomme ich einen neuen Stimmzettel?

    Bei der Stimmabgabe im Wahlraum ist das Problem folgendermaßen gelöst, siehe Landeswahlordnung § 34, Stimmabgabe im Wahlraum: „(7) Hat der Wähler seinen Stimmzettel verschrieben oder versehentlich unbrauchbar gemacht oder wird der Wähler nach Absatz 5 Nr. 4 bis 6 zurückgewiesen, so ist ihm auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem er den alten Stimmzettel im Beisein eines Mitglieds des Wahlvorstands vernichtet hat.“

    Für die Briefwahl gilt nach § 40 Absatz 3 Satz 2 LWO § 34 Absatz 7 LWO entsprechend: „Bitte wenden Sie sich mit dem irrtümlich gekennzeichneten Stimmzettel an das zuständige Wahlamt Ihrer Gemeinde.“

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    Wie verhält man sich, wenn man versäumt hat, die Briefwahl zu beantragen und man dienstlich am Wahltag verhindert ist, also nicht vor Ort ist? 

    Dann ärgert man sich, da man sein Wahlrecht nicht wahrnehmen kann und somit auch nicht die Politik der nächsten Jahre mitbestimmen kann. Es gibt leider nur zwei Möglichkeiten zu wählen: Per Briefwahl oder persönlich im Wahllokal am Wahltag bis 18 Uhr.

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    Mein Freund befindet sich derzeit im Ausland, möchte aber trotzdem wählen. Wie kann er die Briefwahl ohne Wahlbenachrichtigungskarte beantragen? Kann er die Briefwahlunterlagen per E-Mail anfordern?

    Die Antragstellung per E-Mail ist zulässig. Dies ist im neu gefassten § 19 LWO ausdrücklich erwähnt:

    "(1) Die Erteilung eines Wahlscheins kann schriftlich oder mündlich beim Bürgermeister beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt."

    Lediglich ein Antrag über die Homepage der jeweiligen Gemeinde ist davon abhängig, ob die Gemeinde dies anbietet. Er erhält die Unterlagen dann mit der Luftpost. 

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    Mein Stimmzettel für die Briefwahl ist oben rechts gelocht. Warum?

    Damit blinde Wählerinnen und Wähler selbst erkennen können, wo bei einem Stimmzettel die Vorderseite und wo oben ist, bekommt der Stimmzettel in der rechten oberen Ecke eine ertastbare Kennzeichnung (z. B. Perforation oder ein eingestanztes Loch, möglich ist auch eine abgeschnittene Ecke). Geregelt ist das in § 28 Absatz 1 Satz 2 LWO: „Zur Verwendung von Stimmzettelschablonen wird die rechte obere Ecke des Stimmzettels gelocht oder abgeschnitten.“

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    Beim Öffnen der Briefwahlunterlagen wurden beide Umschläge eingeschnitten. Daraufhin habe ich sie vor Versendung mit einem KLebestreifen zugeklebt. Werden die Stimmen dadurch ungültig?

    Nein, die Stimmen werden deshalb nicht ungültig. Es spricht nichts gegen einen Klebestreifen, der amtliche Stimmzettelumschlag muss nur verschlossen sein. Dann wird er in den Wahlbriefumschlag gesteckt, der auch verschossen wird.

    Siehe Landtagswahlgesetz § 38, Stimmabgabe:
    „(5) Bei der Briefwahl hat der Wähler dem auf dem Wahlbriefumschlag als Empfänger vorgesehenen Kreiswahlleiter oder Bürgermeister im Wahlbrief den verschlossenen Stimmzettelumschlag, der den Stimmzettel enthält, sowie den Wahlschein so rechtzeitig zu übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht. Auf dem Wahlschein ist durch Unterschrift an Eides statt zu versichern, dass der Wähler den Stimmzettel persönlich oder nach Absatz 2 Satz 2 gekennzeichnet hat.“

    Landtagswahlgesetz § 42, Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen:
    „(3) Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn
    1. der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
    2. dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt,
    3. dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beiliegt,
    4. weder der Wahlbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist,
    5. der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht die gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Wahlscheine enthält,
    6. der Wähler oder die Person seines Vertrauens die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat,
    7. kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden ist oder
    8. ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.“

    Landeswahlordnung § 40, Briefwahl:
    „(1) Wer durch Briefwahl wählt, kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, legt ihn in den amtlichen Stimmzettelumschlag für die Briefwahl und verschließt diesen, unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl unter Angabe des Orts und des Tags, steckt den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag, verschließt den Wahlbriefumschlag und übersendet den Wahlbrief durch ein Postunternehmen oder auf andere Weise rechtzeitig (§ 38 Abs. 5 LWG) an die nach Absatz 2 zuständige, auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle. Der Wahlbrief kann bei dieser Stelle auch abgegeben werden. Nach Eingang des Wahlbriefs bei der zuständigen Stelle darf er nicht mehr zurückgegeben werden.“

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    Wenn ich den Umschlag der Briefwahl wieder öffnen und mit einem Klebestreifen zukleben muss, wird dann meine Stimme ungültig? 

    Es spricht nichts gegen einen Klebestreifen, der amtliche Stimmzettelumschlag muss nur verschlossen sein. Dann wird er in den Wahlbriefumschlag gesteckt, der auch verschossen wird.

    Siehe Landtagswahlgesetz § 38, Stimmabgabe:
    „(5) Bei der Briefwahl hat der Wähler dem auf dem Wahlbriefumschlag als Empfänger vorgesehenen Kreiswahlleiter oder Bürgermeister im Wahlbrief den verschlossenen Stimmzettelumschlag, der den Stimmzettel enthält, sowie den Wahlschein so rechtzeitig zu übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht. Auf dem Wahlschein ist durch Unterschrift an Eides statt zu versichern, dass der Wähler den Stimmzettel persönlich oder nach Absatz 2 Satz 2 gekennzeichnet hat.“

    Landtagswahlgesetz § 42, Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen:
    „(3) Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn
    1. der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
    2. dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt,
    3. dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beiliegt,
    4. weder der Wahlbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist,
    5. der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht die gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Wahlscheine enthält,
    6. der Wähler oder die Person seines Vertrauens die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat,
    7. kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden ist oder
    8. ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.“

    Landeswahlordnung § 40, Briefwahl:
    „(1) Wer durch Briefwahl wählt, kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, legt ihn in den amtlichen Stimmzettelumschlag für die Briefwahl und verschließt diesen, unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl unter Angabe des Orts und des Tags, steckt den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag, verschließt den Wahlbriefumschlag und übersendet den Wahlbrief durch ein Postunternehmen oder auf andere Weise rechtzeitig (§ 38 Abs. 5 LWG) an die nach Absatz 2 zuständige, auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle. Der Wahlbrief kann bei dieser Stelle auch abgegeben werden. Nach Eingang des Wahlbriefs bei der zuständigen Stelle darf er nicht mehr zurückgegeben werden.“

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    Mein Stimmzettel für die Briefwahl hat recht oben einen Aufdruck „E.Mann, geboren 1947 bis 1956.“ Warum?

    Diese Angaben beziehen sich auf die repräsentative Wahlstatistik, die zusätzlich erhoben wird.

    In landesweit ausgewählten Wahlbezirken mit mindestens 500 Wahlberechtigten wird eine repräsentative Wahlstatistik durchgeführt. Erhoben werden die Wahlbeteiligung und die Stimmabgabe, jeweils nach Alter und Geschlecht der Wähler. In den Auswahlbezirken darf bei der Urnenwahl nur mit Stimmzetteln gewählt werden, die zusätzlich zum Inhalt des „normalen“ Stimmzettels einen Aufdruck über die Altersgruppe und das Geschlecht enthalten. Eine Verletzung des Wahlgeheimnisses ist dadurch nicht zu befürchten. Nähere Einzelheiten wird ein Merkblatt enthalten, das bei den Bürgermeisterämtern angefordert werden kann.

    Landtagswahlgesetz § 60, Wahlstatistik:

    „(1) Das Ergebnis der Wahl ist vom Statistischen Landesamt statistisch auszuwerten und zu veröffentlichen.

    (2) Über das Ergebnis der Wahl wird unter Wahrung des Wahlgeheimnisses in ausgewählten Wahlbezirken eine Landesstatistik auf repräsentativer Grundlage über
    1. die Wahlberechtigten, Wahlscheinvermerke und die Beteiligung an der Wahl nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen und
    2. die Wähler und ihre Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen sowie die Gründe für die Ungültigkeit von Stimmen
    erstellt. Die Erhebung wird mit einem Auswahlsatz von bis zu 3 Prozent der Wahlbezirke des Landes in ausgewählten Wahlbezirken durchgeführt. In die Statistik nach Satz 1 Nr. 2 sind ausgewählte Briefwahlbezirke einzubeziehen. Die Wahlbezirke und Briefwahlbezirke werden vom Landeswahlleiter im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt ausgewählt. Ein Wahlbezirk muss mindestens 500 Wahlberechtigte, ein Briefwahlbezirk mindestens 500 Wähler umfassen. Für die Auswahl der Stichprobenbriefwahlbezirke ist auf die Zahl der Wähler abzustellen, die bei der vorangegangenen Landtagswahl ihre Stimme durch Briefwahl abgegeben haben. Die betroffenen Wahlberechtigten sind von den Gemeinden rechtzeitig vor dem Wahltag individuell oder durch öffentliche Bekanntmachung auf die Durchführung der Erhebung hinzuweisen; dabei sind insbesondere die Rechtsgrundlage sowie die Tatsache anzugeben, dass bei der Stimmabgabe im Wahlraum oder im Briefwahlbezirk nur Stimmzettel mit Unterscheidungsbezeichnungen verwendet werden dürfen. Entsprechende Hinweise sind an geeigneter Stelle vor oder in den Wahlräumen anzubringen. Die betroffenen Briefwähler der ausgewählten Briefwahlbezirke sind in geeigneter Form zu unterrichten.

    (3) Erhebungsmerkmale für die Statistik nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 sind Wahlscheinvermerk, Beteiligung an der Wahl, Geschlecht und Geburtsjahresgruppe. Erhebungsmerkmale für die Statistik nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 sind abgegebene Stimme, ungültige Stimme, Ungültigkeitsgrund, Geschlecht und Geburtsjahresgruppe. Hilfsmerkmale sind Wahlkreis, Gemeinde und Wahlbezirk oder Briefwahlbezirk.

    (4) Für die Erhebung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 dürfen höchstens zehn Geburtsjahresgruppen je Geschlechtgebildet werden, in denen jeweils mindestens drei Geburtsjahrgänge zusammengefasst sind. Für die Erhebung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 dürfen höchstens sechs Geburtsjahresgruppen je Geschlecht gebildet werden, in denen jeweils mindestens sieben Geburtsjahrgänge zusammengefasst sind.

    (6) Die Erhebung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird unter Verwendung von Stimmzetteln mit Unterscheidungsbezeichnungen nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppe durchgeführt. Die Gemeinden und andere Stellen, die Briefwahlvorstände berufen haben, leiten die ihnen von den Wahlvorstehern übergebenen versiegelten Pakete mit den gültigen Stimmzetteln der ausgewählten Wahlbezirke und Briefwahlbezirke ungeöffnet zur Auswertung der Stimmzettel an das Statistische Landesamt weiter; Entsprechendes gilt für die weiteren Stimmzettel der ausgewählten Wahlbezirke und Briefwahlbezirke.

    (7) Gemeinden mit ausgewählten Wahlbezirken dürfen mit Zustimmung des Kreiswahlleiters in weiteren Wahlbezirken und Briefwahlbezirken, die jeweils mindestens 500 Wahlberechtigte oder 500 Wähler umfassen müssen, für eigene statistische Zwecke wahlstatistische Auszählungen unter Verwendung gekennzeichneter Stimmzettel mit den in Absatz 3 genannten Erhebungs- und Hilfsmerkmalen durchführen. Absatz 2 Sätze 5 und 6 sowie Absatz 4 gelten entsprechend. Die wahlstatistischen Auszählungen dürfen innerhalb einer Gemeinde nur von einer Statistikstelle im Sinne von § 9 Abs. 1 des Landesstatistikgesetzes vorgenommen werden. Der Landeswahlleiter kann in begründeten Einzelfällen auf Antrag zulassen, dass auch Gemeinden, in denen kein ausgewählter Wahlbezirk liegt, wahlstatistische Auszählungen nach Maßgabe der Sätze 1 bis 3 durchführen.“

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    Darf ich als Lehrer meinen Stimmzettel, den ich für die Briefwahl bekommen habe, als Klassensatz kopieren und als Vorlage für eine simulierte Landtagswahl in einer Klasse benutzen? Oder besteht die Möglichkeit, Originalwahlzettel zu bekommen? 

    Originalstimmzettel dürfen nach der Landeswahlordnung (§ 28,4) außer bei der Übermittlung von Briefwahlunterlagen nur im Wahlraum an die Wähler ausgegeben werden. Sie können also keine Originalwahlzettel erhalten.

    Wenn Sie Ihren Stimmzettel (aus der Briefwahl) für die Klasse kopieren, sollten Sie deutlich darauf vermerken, dass es sich um ein Muster handelt. So ist jeder Missbrauch ausgeschlossen. 

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    Beflaggung der Wahllokale am Wahltag: Gibt es dafür eine Vorschrift? Wie sieht die Rechtslage aus? Und welche Flagge muss angebracht werden? 

    Der Tag der Wahl zum Landtag ist regelmäßiger allgemeiner Beflaggungstag nach der Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums zur Beflaggung der Dienstgebäude vom 23. August 2011 (GABl. S. 526). Das Innenministerium empfiehlt, am Wahltag kommunale Dienstgebäude und sonstige Gebäude, in denen sich Wahlräume befinden oder in denen das Briefwahlergebnis ermittelt wird, während der Dauer der Wahlhandlung und der Ermittlung des Wahlergebnisses entsprechend der Verwaltungsvorschrift zu beflaggen (Quelle: Hinweis des Innenministeriums).

    In der Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums Baden-Württemberg zur Beflaggung der Dienstgebäude heißt es: „1.6 Wenn geflaggt wird, setzen die Landesbehörden neben der Landesdienstflagge (vergleiche § 9 der Verordnung der Landesregierung über die Führung des Landeswappens vom 2. August 1954, GBl. S. 139) oder der Landesflagge grundsätzlich die Europaflagge und die Bundesflagge.“ (Quelle: Landesrecht BW).

    Weder das Landtagswahlgesetz noch die Landeswahlordnung sagen etwas zur Beflaggung der Wahlräume.

     

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    Kann ich bei der Landtagswahl auf einen Stimmzettel nicht nominierte Kandidaten dazuschreiben oder wird der Stimmzettel dann ungültig?

    Wenn Personen hinzugefügt werden, ist der Stimmzettel ungültig. Siehe dazu: § 42 LWG, Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen:

    „Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
    1. nicht amtlich hergestellt oder für einen anderen Wahlkreis gültig ist,
    2. keine Kennzeichnung enthält,
    3. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
    4. ganz durchgestrichen, durchgerissen oder durchgeschnitten ist oder
    5. eine Änderung, einen Vorbehalt oder einen beleidigenden oder auf die Person des Wählers hinweisenden Zusatz enthält oder wenn sich in dem Stimmzettelumschlag sonst eine derartige Äußerung befindet.“

     

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    Mein Kreuz auf dem Stimmzettel musste ich mit einem Bleistift machen. Ein Bleistift ist doch nicht dokumentensicher?

    Das baden-württembergische Landtagswahlgesetz und die Wahlordnung lassen das Ausfüllen eines Stimmzettels mit Bleistift zu. In der Landeswahlordnung, § 29, Wahlräume, Wahlurnen, steht: „(3) In der Wahlzelle soll ein Schreibstift bereit liegen.“

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    Wie könnte man durch die Abgabe eines Stimmzettels dokumentieren, dass man keinen Kandidaten wählen will? Einfach nicht wählen zählt ja nicht.

    Sie können nach dem geltenden Landtagswahlgesetz mit dem Stimmzettel nicht dokumentieren, dass Sie keinen der Kandidaten wählen wollen, da leere Stimmzettel oder Stimmzettel mit Zusätzen als ungültige Stimmen gewertet werden. So wurden zum Beispiel bei der Landtagswahl 2011 50.695 ungültige Stimmzettel abgegeben, das entspricht 0,9 Prozent aller abgegebenen Stimmen.

    Auszug aus dem Landtagswahlgesetz - LWG, § 42, Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen:

    „(1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
    1. nicht amtlich hergestellt oder für einen anderen Wahlkreis gültig ist,
    2. keine Kennzeichnung enthält,
    3. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
    4. ganz durchgestrichen, durchgerissen oder durchgeschnitten ist oder
    5. eine Änderung, einen Vorbehalt oder einen beleidigenden oder auf die Person des Wählers hinweisenden Zusatz enthält oder wenn sich in dem Stimmzettelumschlag sonst eine derartige Äußerung befindet.
    Ungültig sind auch Stimmen, wenn der Stimmzettel bei der Stimmabgabe im Wahlraum in einem Umschlag abgegeben worden ist sowie bei der Briefwahl nicht in einem amtlichen Stimmzettelumschlag oder in einem Stimmzettelumschlag abgegeben worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen Stimmzettelumschlägen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält, jedoch eine Zurückweisung nach Absatz 3 Nr. 7 oder 8 nicht erfolgt ist.

    (2) Leer abgegebene Stimmzettelumschläge werden als ungültige Stimmen gewertet. Mehrere in einem Stimmzettelumschlag abgegebene Stimmzettel gelten als eine gültige Stimme, wenn sie gleich gekennzeichnet sind oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; bei inhaltlich verschiedener Kennzeichnung gelten sie als eine ungültige Stimme.“ 

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    Ich bin französischer Staatsbürger, wohne aber derzeit in Baden-Württemberg. Ich möchte bei der Landtagswahl wählen. Was muss ich dafür tun?

    Ausländerinnen und Ausländer (Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzen) sind nicht wahlberechtigt. Daher sind Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und -bürger) – anders als bei den Europa- oder Kommunalwahlen – bei der Landtagswahl nicht wahlberechtigt, auch wenn sie ihren Hauptwohnsitz in Baden-Württemberg haben.

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    Stimmt es, dass Ausländerinnen und Ausländer wahlberechtigt sind?

    Nein. Ausländerinnen und Ausländer (Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzen) sind bei der Landtagswahl nicht wahlberechtigt. Daher dürfen auch Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und -bürger) – anders als bei den Europa- oder Kommunalwahlen – bei der Landtagswahl nicht wählen, auch wenn sie ihren Hauptwohnsitz in Baden-Württemberg haben.

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    Kann ein Unionsbürger bzw. eine Unionsbürgerin gewählt werden?

    Nein. Ausländerinnen und Ausländer (Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzen) sind nicht wahlberechtigt (aktives Wahlrecht) und können auch nicht gewählt werden (passives Wahlrecht).

    Das passive Recht bei der Landtagswahl ist das Recht, sich um einen Sitz im Landtag zu bewerben. Für die Landtagswahl in Baden-Württemberg kann nur kandidieren, wer wahlberechtigt und nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist.

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    Meine Frau hat vor kurzem die Einbürgerungsurkunde übereicht bekommen. Sie wohnt seit 2005 in Baden-Württemberg und ist seitdem auch hier gemeldet. Ist sie damit bei der Landtagswahl wahlberechtigt?

    Ihre Frau ist wahlberechtigt. Da aber nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Eintragung der deutschen Staatsangehörigkeit ins Melderegister nicht mehr rechtzeitig vor der Aufstellung des Wählerverzeichnisses erfolgt, sollte sie gegebenenfalls rechtzeitig einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. Am besten fragen Sie einfach bei Ihrem Rathaus nach. 

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    Ich werde Anfang März mein 18. Lebensjahr vollenden, habe also nach dem Stichtag Geburtstag. Was muss ich tun, um trotzdem wählen zu können? 

    Da die Daten für das Wählerverzeichnis aus den Daten der Meldebehörde zu einem festgelegten Stichtag (42. Tag vor der Wahl, 31.1. 2021) stammen, sie aber erst danach Ihren 18. Geburtstag feiern, erhalten Sie wahrscheinlich auch nicht drei Wochen vor dem Wahltag eine Wahlbenachrichtigung. Deshalb sollten sie sich umgehend mit Ihrer Gemeindeverwaltung in Verbindung setzen und um Aufnahme in das Wählerverzeichnis bitten.

    Sie können vom 22. bis 26. Februar 2021 auch das Wählerverzeichnis während der allgemeinen Öffnungszeiten Ihrer Gemeindeverwaltung einsehen. Stellen Sie fest, dass Sie nicht aufgenommen wurden, müssen Sie möglichst umgehend einen Einspruch schriftlich oder persönlich (zur Niederschrift) einlegen.


    Korrekturhinweis:
    In einer früheren Version stand als Stichtag der 7. Februar 2021. Das war falsch, der Stichtag ist der 31.1.2021. Der Stichtag ist vom 35. auf den 42. Tag vor der Wahl vorverlegt worden (siehe auch § 11 Abs. 1 LWO).

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    Meine Tochter wird Anfang April 18 Jahre alt. Gibt es eine Ausnahmeregelung, dass Personen, die innerhalb eines Monates nach dem Wahltermin 18 Jahre alt werden, wählen dürfen?

    Von einer Ausnahmeregelung ist uns nichts bekannt. Die Regelung, dass das 18. Lebensjahr vollendet sein muss, ist im Landtagswahlgesetz §7 enthalten und lässt keine Ausnahmen zu.  
     

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    Ich habe mich im Sommer letzten Jahres nach Hessen umgemeldet (Erstwohnsitz) und habe nur meinen Zweitwohnsitz in Baden-Württemberg belassen. Bis jetzt bin ich nicht dazu gekommen, meinen Erstwohnsitz wieder in Baden-Württemberg anzumelden. Ich habe gelesen, dass man mindestens seit drei Monaten in Baden-Württemberg wohnhaft sein muss, um wahlberechtigt zu sein. Ich wollte nun anfragen, ob ich wahlberechtigt wäre, wenn ich mich noch vor dem 14. März nach Baden-Württemberg zurückmelden würde, da ich eigentlich seit 25 Jahren in Baden-Württemberg wohnhaft bin und mich nur zwischendurch umgemeldet hatte.

    Das Landtagswahlgesetz §7 ist hier eindeutig. Wenn Sie Ihren Erstwohnsitz noch bis drei Monate vor der Wahl in Hessen haben, ist das eigentlich ausgeschlossen. Eine kleine Chance besteht vielleicht in der Formulierung „oder sich sonst gewöhnlich aufhalten“. Fragen Sie daher beim Bürgermeisteramt Ihrer Gemeinde nach. 

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    Wie werden die Wahlvorstände gebildet?

    Siehe § 13 LWG, Wahlvorsteher und Wahlvorstände: 

    „1. Die Wahlvorsteher und ihre Stellvertreter werden vom Bürgermeister berufen.

    2. Die Wahlvorstände bestehen aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzendem, seinem Stellvertreter und mindestens drei weiteren Beisitzern, die vom Bürgermeister aus den Wahlberechtigten und Gemeindebediensteten zu berufen sind. Die in der Gemeinde bestehenden Parteien sollen angemessen berücksichtigt werden.

    3. Die Gemeinden sind verpflichtet, die erforderlichen Hilfskräfte und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen.

    4. Die Gemeinden sind befugt, personenbezogene Daten von Wahlberechtigten zum Zweck ihrer Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen zu erheben und weiter zu verarbeiten. Zu diesem Zweck dürfen personenbezogene Daten von Wahlberechtigten, die zur Tätigkeit in Wahlvorständen geeignet sind, auch für künftige Wahlen verarbeitet werden, sofern der Betroffene der Verarbeitung nicht widersprochen hat. Der Betroffene ist über das Widerspruchsrecht zu unterrichten. Im Einzelnen dürfen Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummern, Zahl der Berufungen zu einem Mitglied der Wahlvorstände und die dabei ausgeübte Funktion erhoben und weiter verarbeitet werden.

    5. Auf Ersuchen der Gemeinden sind zur Sicherstellung der Wahldurchführung die Behörden des Landes, der Gemeinden, der Landkreise sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet, aus dem Kreis ihrer Bediensteten unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift zum Zweck der Berufung als Mitglieder der Wahlvorstände Personen zu benennen, die im Gebiet der ersuchenden Gemeinde wohnen. Die ersuchte Stelle hat den Betroffenen über die übermittelten Daten und den Empfänger zu benachrichtigen.“

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    Wie werden gewöhnlich die Wahlhelferinnen und Wahlhelfer in Baden-Württemberg berufen?

    Wahlhelferinnen und Wahlhelfer werden in Baden-Württemberg auf der Grundlage des Landtagswahlgesetzes (§10 - 18) und der Landeswahlordnung (§ 3 - 9) vom Bürgermeister oder Kreiswahlleiter berufen. Oft greifen diese auf Gemeindebedienstete zurück. Man kann sich aber auch als Freiwillige oder Freiwilliger bei seiner Gemeinde melden.

    Informationen, wie man Wahlhelferin oder Wahlhelfer wird, finden Sie auf Service BW.

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    Ich möchte mich als Wahlhelfer engagieren. Wie muss ich vorgehen?

    Sie können sich freiwillig als Wahlhelferin oder Wahlhelfer bei Ihrer Gemeinde melden. Für Ihren Einsatz können Sie einen Wunschwahlbezirk angeben. Sie müssen allerdings bei der betreffenden Wahl wahlberechtigt sein. 

    Informationen, wie man Wahlhelferin oder Wahlhelfer wird, finden Sie auf Service BW.

     

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    Fällt die Funktion eines Wahlhelfers unter eine staatsbürgerliche Pflicht, der sich der Beschäftigte kraft Gesetzes während der Arbeitszeit nicht entziehen kann?

    Die Tätigkeit als Wahlhelferin oder Wahlhelfer bei einer Landtagswahl ist ein Ehrenamt, zu dessen Übernahme jeder und jede Wahlberechtigte nach dem Landtagswahlgesetz (LWG) verpflichtet ist. Sie darf nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden (Beruf, Familie) .

    Sie können sich aber auch freiwillig als Wahlhelfer bei Ihrer Gemeinde melden. Im LWG, § 17, heißt es im Wortlaut:

    „(1) Die Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme dieses Ehrenamts ist jeder Wahlberechtigte verpflichtet. Das Ehrenamt darf nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Das Nähere hierüber sowie über die reisekostenrechtliche Entschädigung und die Gewährung eines Zehrgelds bestimmt die Wahlordnung.
    (2) Den Beisitzern der Wahlausschüsse und den Mitgliedern der Wahlvorstände kann Ersatz für Sachschäden, die sie bei Ausübung ihres Ehrenamts erlitten haben, nach den für Ehrenbeamte geltenden Bestimmungen gewährt werden; ein zugleich erlittener Körperschaden schließt eine Ersatzleistung nicht aus."

    § 55 LWG, Ordnungswidrigkeiten: "(1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 17 Abs. 1 ohne wichtigen Grund ein Ehrenamt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen Ehrenamts entzieht.“

    service-bw.de: Wahlhelfer

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    Ich habe die französische Staatsbürgerschaft. Warf ich als Wahlhelferin tätig sein?

    Da Sie als EU-Bürgerin bei der Lanstagswahl nicht wahlberechtigt sind, können Sie bei der Landtagswahl auch nicht als Wahlhelferin tätig werden. Die Tätigkeit als Wahlhelfer oder Wahlhelferin bei einer Landtagswahl ist ein Ehrenamt, zu dessen Übernahme jeder Wahlberechtigte nach dem Landtagswahlgesetz verpflichtet ist. Hier heißt es im Wortlaut:

    § 17 LWG, Ehrenämter:
    „(1) Die Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme dieses Ehrenamts ist jeder Wahlberechtigte verpflichtet. Das Ehrenamt darf nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Das Nähere hierüber sowie über die reisekostenrechtliche Entschädigung und die Gewährung eines Zehrgelds bestimmt die Wahlordnung.
    (2) Den Beisitzern der Wahlausschüsse und den Mitgliedern der Wahlvorstände kann Ersatz für Sachschäden, die sie bei Ausübung ihres Ehrenamts erlitten haben, nach den für Ehrenbeamte geltenden Bestimmungen gewährt werden; ein zugleich erlittener Körperschaden schließt eine Ersatzleistung nicht aus.“

    § 55 LWG, Ordnungswidrigkeiten: „(1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 17 Abs. 1 ohne wichtigen Grund ein Ehrenamt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen Ehrenamts entzieht.“

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    Wird bei der Auszählung der Sitze zur Landtagswahl immer noch das d'Hondtsche Verfahren angewendet?

    Nach längeren Diskussion beschlossen CDU und FDP am 21. Februar 2006 eine Änderung des Landtagswahlgesetzes. Seit der Landtagswahl 2011 wird die Sitzverteilung nicht mehr nach d’Hondt ausgezählt, sondern nach dem Auszählverfahren von Sainte Lague/Schepers. Dieses Verfahren wird z. B. bei der Bundestagswahl oder bei der Verteilung der Ausschusssitze im Bundestag angewendet.

    Durch das alte Auszählungsverfahren nach d'Hondt sahen sich vor allem die kleinen Parteien benachteiligt. So hätten beispielsweise die FDP und die Grünen bei der Landtagswahl 2001 jeweils einen Sitz mehr im Landtag bekommen, wäre schon damals nach Sainte Lague/Schepers ausgezählt worden.

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    Werden alle Überhangmandate durch Ausgleichsmandate ausgeglichen? Oder kann es trotz einer Stimmenmehrheit von Rot/Grün zu mehr Sitzen für die CDU/FDP kommen?

    Hintergrund Ihrer Frage sind die Besonderheiten des baden-württembergischen Landtagswahlrechts. Ob Ausgleichsmandate entstehen, hängt von den Stimmenzahlen der einzelnen Parteien im Regierungsbezirk ab. Antwort auf Frage eins lautet daher: "nicht immer".

    Beispiel: Bei der Landtagswahl 2011 wurden aufgrund der Stimmenzahlen die neun Überhangmandate der CDU mit neun Mandaten für SPD und GRÜNE ausgeglichen. Deshalb hat der Landtag 138 Abgeordnete (120 + 18). Bei anderen Stimmenzahlen hätte es durch Überhangmandate tatsächlich zu einer Mandatsmehrheit von CDU/FDP kommen können.

    Entstehung von Überhangmandaten: Die einer Partei zustehenden Mandate (berechnet über die Gesamtstimmenzahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl) werden regional verteilt, d. h. es wird ermittelt, wie viele der Mandate einer Partei in welchen Regierungsbezirk fallen. Gewinnt eine Partei in den Wahlkreisen eines Regierungsbezirkes mehr Erstmandate (sogenannte Direktmandate) als ihr dort nach der Verhältnisrechnung zustehen, erhält diese Partei zusätzliche Sitze (sogenannte "Überhangmandate").

    Ausgleich von Überhangmandaten: Hat eine Partei in einem Regierungsbezirk Überhangmandate erworben, wird im betreffenden Regierungsbezirk geprüft, ob ein Ausgleich stattfinden muss. Ob tatsächlich Ausgleichsmandate entstehen, hängt von den Stimmenzahlen der einzelnen Parteien im Regierungsbezirk ab. Die Gesamtzahl der Mandate im Regierungsbezirk wird so lange erhöht, bis das Überhangmandat der Partei auch nach der Verhältnisrechnung zusteht. Wenn durch die Erhöhung der Mandatszahl einer oder mehreren Partei/en zuvor ein zusätzliches Mandat zustände, bekommt sie dieses als sogenanntes Ausgleichsmandat. Stünde der überhängenden Partei das Mandat schon nach der Verhältnisrechnung zu, bekommen die anderen Parteien keinen Ausgleich.

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    Ich wollte wissen, durch welche Zahlen beim angewendeten Auszählungsverfahren dieser Landtagswahl geteilt wird. Nachdem das d'Hondtsche Verfahren ja nicht mehr angewendet wird, bei dem ja durch 1, 2, 3, ... geteilt wird, ist mir dies nicht mehr ganz klar.

    Seit der Landtagswahl 2011 wird die Sitzverteilung nicht mehr nach d’Hondt ausgezählt, sondern nach dem Auszählverfahren von Sainte Lague/Schepers. Durch dieses Verfahren soll erreicht werden, dass weder große noch kleine Parteien bevorzugt werden. Bei diesem Verfahren werden die jeweiligen Anzahlen der Zweitstimmen für die einzelnen Parteien durch einen gemeinsamen Divisor geteilt. Die sich ergebenden Quotienten werden standardmäßig zu Sitzzahlen gerundet, d. h. bei einem Bruchteilrest von mehr oder weniger als 0,5 wird auf- oder abgerundet; bei einem Rest von genau gleich 0,5 entscheidet das Los.

    Der Divisor wird dabei so bestimmt, dass die Sitzzahlen in der Summe mit der Gesamtzahl der zu vergebenden Mandate übereinstimmen. Zur Berechnung gibt es drei verschiedene Methoden, die im Ergebnis rechnerisch gleich und damit rechtlich gleichwertig sind.

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    1. Frage: Kann es passieren, dass Grün-Rot prozentual die Mehrheit der Stimmen gewinnt, Schwarz-Gelb über die Direktmandate aber trotzdem an die Macht kommt?

    2. Frage: In Stuttgart könnte sich der Kampf um die Direktmandate  zwischen CDU und Grüne entscheiden. Wäre meine Stimme bspw. für die SPD  „verloren“, wenn es kein SPD-Kandidat aus Stuttgart in den Landtag schaffen sollte?
     

    Beide Annahmen treffen nicht zu.

    Zu Ihrer ersten Frage:

    Dass die Stimmverhältnisse durch die Direktmandate verfälscht werden, wird durch Ausgleichmandate verhindert werden und führt dazu, dass zusätzliche Mandate vergeben werden. In der Regel hat der Landtag mehr als die 120 regulären Sitze. Das hat zwei Gründe:

    1. Gewinner von Direktmandaten erhalten auch dann einen Sitz im Landtag, wenn die Zahl der Sitze ihrer Partei dadurch größer wird, als es der landesweiten Stimmenverteilung eigentlich entspricht („Überhangmandate“).

    2. Fallen in einem Regierungsbezirk Überhangmandate an, muss wiederum geprüft werden, ob die Sitzverteilung  noch den Stimmenanteilen der Parteien entspricht, also  proportional zu ihnen ist. Wenn eine Partei durch Überhangmandate überproportional viele Sitze erlangt, wird mit zusätzlichen Sitzen für die anderen Parteien  entsprechend ausgeglichen („Ausgleichsmandate“).

    Zu Ihrer zweiten Frage: Ihre Stimme hat den gleichen Wert wie alle anderen auch. Stimmen für Wahlkreisbewerberinnen und -bewerber, die ihren Wahlkreis nicht gewinnen können, sind deshalb nicht verloren, sondern zählen in jedem Fall für das landesweite Ergebnis der Partei des Bewerbers bzw. der Bewerberin. Sie bestimmen die Zahl der Sitze, die dieser Partei im neuen Landtag zustehen. Deshalb fallen auch Stimmen für kleine Parteien ins Gewicht.

    Die eine Stimme des Wählers wird nämlich zweimal gewertet: Einerseits bestimmt der Wähler mit seiner Stimme darüber, wer als Abgeordneter oder Abgeordnete in den Landtag einziehen soll, indem er seine Stimme einem Kandidaten seiner Partei in seinem Wahlkreis gibt. 

    Andererseits werden die Wählerstimmen landesweit hochgerechnet und so die prozentualen Gesamtstimmenanteile aller Parteien bestimmt. Daraus wird dann die grundsätzliche Sitzverteilung im Landtag ermittelt und durch Ausgleichsmandate die entsprechende Sitzzahl im Landtag hergestellt. Dadurch zählt Ihre Stimme genauso viel wie alle anderen auch.

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    Wie werden die Zweitmandate vergeben? Wie hängt das mit den Regierungsbezirken zusammen? Und was sind Überhangmandate?

    Bei der Landtagswahl ist Baden-Württemberg in 70 Wahlkreise eingeteilt. Die Parteien stellen pro Wahlkreis je eine Bewerberin bzw. einen Bewerber auf. Anders als bei Kommunal oder Bundestagswahlen haben die Wählerinnen und Wähler bei der Landtagswahl nur eine Stimme. Mit Ihrer Stimme wählen Sie gleichzeitig das Erstmandat im Wahlkreis und die jeweilige Partei der Bewerberinnen und Bewerber. Die Stimme wird also zweifach gewertet.

    Zum einen wird berechnet, welchen Stimmenanteil die einzelnen Parteien landesweit erringen konnten. Die Verteilung der Wählerstimmen auf die einzelnen Parteien wird dann zunächst proportional auf die regulären 120 Sitze im Landtag umgerechnet. Damit steht fest, wie viele Sitze den einzelnen Parteien im neuen Landtag grundsätzlich zustehen. Dabei werden ausschließlich Parteien berücksichtigt, die landesweit mindestens fünf Prozent der Stimmen erreicht haben (Fünfprozenthürde). Zum anderen entscheiden Sie mit Ihrer Stimme mit, wer im Wahlkreis die meisten Stimmen bekommt und somit ein Direktmandat erhält.

    Sind die 70 Direktmandate vergeben worden, gehen die verbleibenden regulären Sitze (50 von 120) an Kandidatinnen und Kandidaten, die in ihrem Wahlkreis kein Direktmandat erringen konnten. Hierzu wird die einer Partei zustehende Sitzanzahl auf die einzelnen Regierungsbezirke aufgeteilt. Stehen einer Partei in einem Regierungsbezirk mehr Sitze zu als sie dort Direktmandate gewonnen hat, gehen diese Sitze innerhalb der jeweiligen Partei an diejenigen Kandidaten mit dem höchsten prozentualen Stimmenanteil im Wahlkreis. Eine von den Parteien vorgegebene Wahlliste (wie die Landeslisten bei der Bundestagswahl) gibt es bei der Landtagswahl nicht.

    In der Regel hat der Landtag mehr als die 120 regulären Sitze. Das hat zwei Gründe:

    • Direktmandate werden vergeben, auch wenn die Zahl der Sitze einer Partei dadurch größer wird, als es der landesweiten Stimmenverteilung eigentlich entspricht (Überhangmandate).
    • Fallen in einem Regierungsbezirk Überhangmandate an, muss wiederum geprüft werden, ob die Sitzverteilung noch den landesweiten Stimmenanteilen der Parteien entspricht, also  proportional zu ihnen ist. Wenn eine Partei durch Überhangmandate überproportional viele Sitze erlangt, wird mit zusätzlichen Sitzen für die anderen Parteien entsprechend ausgeglichen (Ausgleichsmandate).

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    Beziehen Landtagsabgeordnete in Baden-Württemberg Zuwendungen in Form von Gehältern/Aufwandsentschädigungen oder andere Geldleistungen?

    Abgeordnete des baden-württembergischen Landtags erhalten monatlich eine sogenannte Entschädigung, die als Entgelt für die Ausübung des Mandats bezahlt wird, das laut Bundesverfassungsgericht als berufliche Tätigkeit einzustufen ist.

    Abgeordnete im Landtag von Baden-Württemberg bekommen derzeit monatlich 8.210 Euro – bezeichnet als Entschädigung. Die Summe muss versteuert werden. Daneben gibt es Aufwandsentschädigungen, die Geld- und Sachleistungen umfassen.

    Für allgemeine Kosten wie Wahlkreisbüro, Porto, Mehraufwendungen am Sitz des Landtags und bei parlamentarisch bedingten Reisen erhalten Abgeordnete eine monatliche Pauschale in Höhe von 2.286 Euro. Reisekosten werden auf Nachweis erstattet. Das Land zahlt den Abgeordneten auch die tatsächlich entstandenen Kosten für eine Büro- oder Schreibkraft. Als Alternative ist aber auch eine monatliche Pauschale von 400 Euro möglich. Zur Aufwandsentschädigung gehört ferner, dass den Abgeordneten Telefon, Fax und Internet im Landtag kostenlos zur Verfügung stehen. Im Übrigen können sie die Deutsche Bahn innerhalb Baden-Württembergs kostenfrei nutzen.

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    Darf ein Landtagsabgeordneter, der für Partei A antritt, bei der nächsten Wahl für die Partei B antreten und dennoch während der laufenden Amtszeit Mitglied der Fraktion der Partei A sein? Was passiert, wenn er während der laufenden Amtszeit Mitglied der Partei B wird? 

    Fraktionswechsel sind auf allen politischen Ebenen üblich, sorgen aber oft für Diskussionen. Das Mandat ist davon unbenommen. Auswirkungen hat dies allerdings auf die Stärke der Fraktionen, ggf. auf die Zusammensetzung von Ausschüssen und eventuell sogar auf Regierungsmehrheiten.

    Ein anderer Aspekt ist die Haltung der Fraktion gegenüber einem möglicherweise abweichenden Mitglied. Auf Landesebene war das z. B. in Hessen zu beobachten, als vier SPD-Politiker aus der Fraktion ausgeschlossen wurden. Hier ist auch zu beachten, was die jeweilige Partei/Wählervereinigung in ihrer Satzung vorgibt (Stichwort: „parteischädigendes Verhalten“).

     

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    Wie kommt die Reihenfolge der Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel zustande?

    Da in jedem der 70 Wahlkreise andere Wahlvorschläge eingereicht werden, gibt es keine landeseinheitlichen Stimmzettel. 

    Auf den Stimmzetteln werden 

    • zunächst die derzeit im Landtag vertretenen Parteien nach ihren Stimmenzahlen bei der vergangenen Landtagswahl aufgeführt. 2021 ist die Reihenfolge also: Bündnis90/Die Grünen, CDU, AfD, SPD, FDP. 
    • Die Reihenfolge der folgenden  Wahlvorschlägen von Parteien richtet sich nach den Stimmenzahlen, die sie bei der Landtagswahl 2011 erreicht haben.
    • Dann folgen die weiteren Parteien, die erstmals zur Wahl zugelassen wurden, in der alphabetischen Reihenfolge ihrer ausgeschriebenen Parteinamen und 
    • abschließend werden die Wahlvorschläge für Einzelbewerberinnen und -bewerber aufgeführt.

    Jede Partei erhält auf dem Stimmzettel landeseinheitlich die gleiche Nummer, und zwar auch dann, wenn in einem Wahlkreis für einzelne Parteien keine Wahlvorschläge vorhanden sind.

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    Kann ich als Deutscher mit Wohnsitz in der Schweiz wählen?

    Nein, an den Landtagswahlen kann man auch als Deutscher nur teilnehmen, wenn man seinen Hauptwohnsitz in Baden-Württemberg hat.

    Anders ist es bei der Bundestags- und Europawahl. Bei beiden können Sie als Deutscher im Ausland wählen, Sie müssen hierzu einen Antrag auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis stellen.

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    Ich bin Beamter des Landes Baden-Württemberg, wohnhaft in Frankreich. Bin ich wahlberechtigt, da ich jeden Tag in Baden-Württemberg arbeite und mich also für gewöhnlich dort aufhalte?

    Da Ihr Erstwohnsitz Frankreich ist, können Sie leider nicht an der baden-württembergischen Landtagswahl teilnehmen.

    Bei der Landtagswahl sind alle Bürgerinnen und Bürger wahlberechtigt, d. h. sie können wählen, wenn sie Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1. des Grundgesetzes sind und am Wahltag

    • das 18. Lebensjahr vollendet haben,
    • seit mindestens drei Monaten in Baden-Württemberg wohnen,
    • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und
    • im Wählerverzeichnis Ihrer Heimatgemeinde geführt werden.

    Grundsätzlich sind alle Bürgerinnen und Bürger immer in der Gemeinde wahlberechtigt, in der sie mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Dort werden sie automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen.

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    Ich habe die Absicht, mich bei der Wahl in den Landtag wählen zu lassen. Kann ich auch als Einzelperson kandidieren oder muss meine Kandidatur über eine Organisation eingebracht werden?

    Ja, Sie können auch als Einzelbewerber kandidieren. 

    Der Landtag setzt sich aus mindestens 120 Abgeordneten zusammen, die in 70 Wahlkreisen nach Wahlvorschlägen von Parteien oder von Wahlberechtigten für Einzelbewerber gewählt werden. Parteien können in jedem Wahlkreis einen Bewerber und einen Ersatzbewerber vorschlagen. Ein Einzelbewerber kann nur in einem Wahlkreis vorgeschlagen werden.

    Wahlvorschläge für Einzelbewerber müssen von mindestens 150 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein. Unter den besonderen Bedingungen der Corona-Pandemie wurde diese Zahl für die Landtagswahl 2021 auf 75 abgesenkt. Die Unterschriften müssen jeweils persönlich und handschriftlich geleistet werden. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner ist bei Einreichung des Wahlvorschlags, spätestens bis zum Ablauf der Einreichungsfrist, nachzuweisen.

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    Darf auch ein Kandidat oder eine Kandidatin zur Wahl aufgestellt werden, der bzw. die erst wenige Wochen vor der Wahl 18 Jahre alt wird?

    Ja, das aktive (das Recht zu wählen) und passive Wahlrecht (das Recht, gewählt zu werden) haben alle Bürgerinnen und Bürger des Landes, wenn sie die deutsche Staatsbürgerschaft haben, das 18. Lebensjahr vollendet haben, ihren Hauptwohnsitz mindestens seit drei Monaten im Land haben und nicht durch richterlichen Beschluss vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. 

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    Warum muss ein Landtagsabgeordneter nicht in seinem Wahlkreis wohnen?

    Kandidatinnen und Kandidaten können in dem Wahlkreis, in dem sie die Unterstützungsunterschriften (entfällt bei Parteien, die bereits im Landtag vertreten sind) erhalten haben, gewählt werden, ohne dort Ihren Hauptwohnsitz zu haben. Sie müssen nur in Baden-Württemberg wohnen. 

    Die Kandidatinnen und Kandidaten werden von Parteien (Ausnahme: Einzelbewerber) nominiert. Parteien müssen ihre Kandidatinnen und Kandidaten in einer Versammlung ihrer wahlberechtigten Mitglieder im Wahlkreis (Mitgliederversammlung) oder in einer Versammlung der von diesen nicht früher als 18 Monate vor Ablauf der Wahlperiode aus ihrer Mitte gewählten Vertreter (Vertreterversammlung) in den letzten 15 Monaten vor Ablauf der Wahlperiode in geheimer Wahl aufstellen. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist hierbei vorschlagsberechtigt. 

    Parteien nominieren für gewöhnlich Wahlvorschläge, deren Hauptwohnsitz im Wahlkreis (der aus mehreren Orten bestehen kann) liegt, da ja sie im Landtag den Wahlkreis vertreten sollen. Natürlich gibt es immer wieder Ausnahmen.

    Das passive Wahlrecht bei der Landtagswahl ist das Recht, sich um einen Sitz im Landtag zu bewerben. Für die Landtagswahl können alle Bürgerinnen und Bürger kandidieren, wenn sie am Wahltag wahlberechtigt sind (Deutsche im Sinne von Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, vollendetes 18. Lebensjahr, Hauptwohnsitz seit drei Monaten in Baden-Württemberg) und nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind. Ausgeschlossen ist, wer infolge eines Richterspruchs die Wählbarkeit verloren hat oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

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    Ich suche die Landeslisten der zur Wahl antretenden Parteien. Wo kann ich sie finden?

    Bei der Landtagswahl in Baden-Württemberg gibt es keine Landeslisten. Die Wahlberechtigten haben nur eine Stimme und wählen damit in ihrem Wahlkreis die von den Parteien nominierten Kandidatinnen und Kandidaten. Landeslisten – wie bei den Bundestagswahlen – gibt es nicht.

    Die eine Stimme des Wählers wird nämlich zweimal gewertet: Einerseits bestimmt der Wähler mit seiner Stimme darüber, wer als Abgeordneter oder Abgeordnete in den Landtag einziehen soll, indem er seine Stimme einem Kandidaten seiner Partei in seinem Wahlkreis gibt. Andererseits werden die Wählerstimmen landesweit hochgerechnet und so die prozentualen Gesamtstimmenanteile aller Parteien bestimmt. Daraus wird dann die grundsätzliche Sitzverteilung im Landtag ermittelt.

    Stimmen für Wahlkreisbewerber, die ihren Wahlkreis nicht gewinnen können, sind deshalb nicht automatisch verloren, sondern zählen in jedem Fall für die Partei des Bewerbers. Sie bestimmen die Zahl der Sitze, die dieser Partei im neuen Landtag zustehen. Deshalb fallen auch Stimmen für kleine Parteien ins Gewicht. Das Wahlsystem ist somit eine Verbindung von Verhältniswahl und Persönlichkeitswahl: Das Sitzverhältnis der Parteien im Landtag richtet sich nach dem Stimmenverhältnis der Parteien im Land (Verhältniswahl). Die Zuteilung dieser Mandate an die einzelnen Bewerber richtet sich nach den Stimmen, die diese in ihrem jeweiligen Wahlkreis erzielt haben (Persönlichkeitswahl). Es gibt nur Wahlkreisbewerberinnen und -bewerber. Jeder Kandidat und jede Kandidatin muss sich also in einem der 70 Wahlkreise des Landes zur Wahl stellen.

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    Bei uns in der Gemeinde gibt es mehrere Bürger, die seit Jahrzehnten im Bundesland Bayern wohnen, ihren Hauptwohnsitz jedoch in Baden-Württemberg haben (z. B. bei den Eltern) und somit bei uns wählen. Das hat doch mit Demokratie nichts mehr zu tun, wenn jeder in dem Ort wählt, wo er gar nicht darf. 
    Muss der Erstwohnsitz eines Bürgers im ehemaligen Bundesland zwangsabgemeldet werden, oder muss der Erstwohnsitz im neuen Bundesland zwangsangemeldet werden?
    Sind die Städte/Gemeinden oder die Landratsämter hierfür zuständig?

    Das Melderecht ist Landesgesetz, Sie finden es im Internet als Volltext unter www.landesrecht-bw.de. Dem Gesetz folgend ist jeder verpflichtet, sich nach einem Umzug innerhalb der Bundesrepublik bei der neuen Gemeinde anzumelden. Eine Abmeldung ist nicht nötig. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld belegt werden. Inwieweit dies in der Praxis eine Rolle spielt, vermag ich nicht zu beurteilen. Das Einwohnermeldeamt ist Gemeindeaufgabe.

    Ein wichtiger Punkt ist die Frage von Erst- und Zweitwohnsitz. Die Hauptwohnung ist demnach die „vorwiegend benutzte Wohnung“, was bei Personen, die sich in der Berufsausbildung oder im Studium befinden, schwierig festzustellen ist. Die Stadt Tübingen beispielsweise hat beschlossen, eine Zweitwohnsteuer einzuführen, um auf diesem Weg die Studierenden dazu zu bewegen, Tübingen als Erstwohnsitz anzumelden – mehr Einwohnerinnen und Einwohner bedeuten an dieser Stelle ein Mehr an staatlichen Zuweisungen.

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    Gibt es eine Liste mit den absoluten Zahlen der Wahlberechtigten in den einzelnen Landtagswahlkreisen?

    Das Statistische Landesamt Baden-Württemberg stellt zumindest für die Landtagswahlen 2016 und 2011 die Anzahl der Wahlberechtigten in den einzelnen Wahlkreises zur Verfügung, etwa im Bericht oder über die Seite Lantagswahl.

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    Was passiert, wenn die FDP weniger als fünf Prozent der gültigen Stimmen erreicht, aber in einem Wahlkreis ein Direktmandat erhalten würde?

    Ihre Frage ist im Landtagswahlgesetz geregelt: § 2, Verteilung der Abgeordnetensitze: 

    „(3) In jedem Wahlkreis ist der Bewerber gewählt, der die meisten Stimmen erreicht hat.“ , das heißt der FDP-Kandidat würde in den Landtag einziehen.

    Weiter heißt es im Landtagswahlgesetz:

    „(1) Die 120 Abgeordnetensitze werden auf die Parteien im Verhältnis ihrer Gesamtstimmenzahlen im Land nach der parteiübergreifend absteigenden Reihenfolge der Höchstzahlen verteilt, die sich durch Teilung der auf die jeweiligen Parteien entfallenen gültigen Stimmen durch ungerade Zahlen in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit der Zahl eins, ergibt.
    Parteien, die weniger als 5 Prozent der im Land abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben, werden hierbei nicht berücksichtigt. Haben Parteien mit einem geringeren Stimmenanteil als 5 Prozent oder Einzelbewerber Sitze nach Absatz 3 Satz 1 erlangt, so werden entsprechend weniger Sitze verteilt.“

    Das beudetet, dass keine weiteren Kandidatinnen oder Kandidaten der FDP in den Landtag einziehen würden."

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    Wenn eine Partei die Fünf-Prozent-Hürde nicht schafft, profitiert sie dennoch von den Stimmen in Form eines Geldzuschusses?

    Ja, auch Parteien, die die Fünfprozenthürde nicht geschafft haben, werden durch staatliche Mittel unterstützt. 
    Dies ist im Parteiengesetz geregelt, § 18 Grundsätze und Umfang der staatlichen Finanzierung:

    „(1) Die Parteien erhalten Mittel als Teilfinanzierung der allgemein ihnen nach dem Grundgesetz obliegenden Tätigkeit. Maßstäbe für die Verteilung der staatlichen Mittel bilden der Erfolg, den eine Partei bei den Wählern bei Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen erzielt, die Summe ihrer Mitglieds- und Mandatsträgerbeiträge sowie der Umfang der von ihr eingeworbenen Spenden.

    (2) Das jährliche Gesamtvolumen staatlicher Mittel, das allen Parteien höchstens ausgezahlt werden darf, beträgt für das Jahr 2011 141,9 Millionen Euro und für das Jahr 2012 150,8 Millionen Euro (absolute Obergrenze). Die absolute Obergrenze erhöht sich jährlich, jedoch erstmals für das Jahr 2013, um den Prozentsatz, abgerundet auf ein Zehntel Prozent, um den sich der Preisindex der für eine Partei typischen Ausgaben im dem Anspruchsjahr vorangegangenen Jahr erhöht hat. Grundlage des Preisindexes ist zu einem Wägungsanteil von 70 Prozent der allgemeine Verbraucherpreisindex und von 30 Prozent der Index der tariflichen Monatsgehälter der Arbeiter und Angestellten bei Gebietskörperschaften. Der Präsident des Statistischen Bundesamtes legt dem Deutschen Bundestag hierzu bis spätestens 30. April jedes Jahres einen Bericht über die Entwicklung des Preisindexes bezogen auf das vorangegangene Jahr vor. Der Bundestagspräsident veröffentlicht bis spätestens 31. Mai jedes Jahres die sich aus der Steigerung ergebende Summe der absoluten Obergrenze, abgerundet auf volle Eurobeträge, als Bundestagsdrucksache.

    (3) Die Parteien erhalten jährlich im Rahmen der staatlichen Teilfinanzierung 1. 0,83 Euro für jede für ihre jeweilige Liste abgegebene gültige Stimme oder 2. 0,83 Euro für jede für sie in einem Wahl- oder Stimmkreis abgegebene gültige Stimme, wenn in einem Land eine Liste für diese Partei nicht zugelassen war, und 3. 0,45 Euro für jeden Euro, den sie als Zuwendung (eingezahlter Mitglieds- oder Mandatsträgerbeitrag oder rechtmäßig erlangte Spende) erhalten haben; dabei werden nur Zuwendungen bis zu 3.300 Euro je natürliche Person berücksichtigt. Die Parteien erhalten abweichend von den Nummern 1 und 2 für die von ihnen jeweils erzielten bis zu vier Millionen gültigen Stimmen 1 Euro je Stimme. Die in Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie in Satz 2 genannten Beträge erhöhen sich ab dem Jahr 2017 entsprechend Absatz 2 Satz 2 bis 5.

    (4) Anspruch auf staatliche Mittel gemäß Absatz 3 Nr. 1 und 3 haben Parteien, die nach dem endgültigen Wahlergebnis der jeweils letzten Europa- oder Bundestagswahl mindestens 0,5 vom Hundert oder einer Landtagswahl 1,0 vom Hundert der für die Listen abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben; für Zahlungen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 muss die Partei diese Voraussetzungen bei der jeweiligen Wahl erfüllen. Anspruch auf die staatlichen Mittel gemäß Absatz 3 Nr. 2 haben Parteien, die nach dem endgültigen Wahlergebnis 10 vom Hundert der in einem Wahl- oder Stimmkreis abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Parteien nationaler Minderheiten.

    (5) Die Höhe der staatlichen Teilfinanzierung darf bei einer Partei die Summe der Einnahmen nach § 24 Abs. 4 Nr. 1 bis 7 nicht überschreiten (relative Obergrenze). Die Summe der Finanzierung aller Parteien darf die absolute Obergrenze nicht überschreiten.

    (6) Der Bundespräsident kann eine Kommission unabhängiger Sachverständiger zu Fragen der Parteienfinanzierung berufen.

    (7) Löst sich eine Partei auf oder wird sie verboten, scheidet sie ab dem Zeitpunkt der Auflösung aus der staatlichen Teilfinanzierung aus.“

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    Wie viele junge Menschen sind in den Jugendorganisationen der Parteien organisiert bzw. aktiv? Wie sieht es in ganz Deutschland aus? Wie in Baden-Württemberg und wie beispielsweise in Freiburg oder am gesamten Kaiserstuhl?

    Viele junge Menschen engagieren sich in den Jugendorganisationen der Parteien (alle folgenden Zahlen sind Selbstangaben der Parteien aus den Jahren 2018 bis 2020). Die Junge Union Baden-Württemberg hat rund 10.000 Mitglieder, die Jusos im Land haben etwa 5.000 Mitglieder. Die Grüne Jugend hat rund 1.300 Mitglieder, die Jungen Liberalen geben ihre Mitgliederzahl mit etwas über 1.000 an. Die Junge Alternative für Deutschland, die Jugendorganisation der AfD, macht auf Ihrer Homepage keine Angaben. Bundesweit sollen hier etwa 1.600 Mitglieder organisiert sein. Die Linksjugend ['solid] gibt ebenfalls keine Zahlen an. Die beiden Jugendorganisationen von AfD und LINKEN werden im Zusammenhang mit extremistischen Strömungen und Gruppierungen vom Verfassungsschutz des Landes beobachtet.

    Ein wichtiger Bereich für das politische Engagement von Jugendlichen in Baden-Württemberg sind die Jugendgemeinderäte. Nähere Informationen dazu finden Sie im Internet unter www.jugendgemeinderat.de (Dachverband). Darüber hinaus gibt es sicherlich noch viel mehr Jugendliche, die zahlenmäßig nicht erfasst sind, sich aber in Vereinen, Verbänden und zivilgesellschaftlichen Organsiationen politisch betätigen.

    Informationen zu Projekten von Kindern finden Sie unter www.kinderpolitik.de. Außerdem beschäftigen sich auch Studien wie z. B. die Shell-Jugendstudie mit politischen Einstellungen von Jugendlichen. Informationen finden Sie weiterhin auch in der folgenden Publikation der Bundeszentrale für politische Bildung www.bpb.de
    Für Zahlen bzw. einen Überblick zum Engagement vor Ort bei Ihnen in Freiburg und Umgebung könnte der Stadtjugendring bzw. Kreisjugendring eine gute Anlaufstelle sein.

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    Welche Mitwirkungsrechte haben die Abgeordneten des Landtags?

    Die wichtigsten Mitwirkungsrechte sind:

    - Fünf Abgeordnete oder eine Fraktion können einen selbstständigen Antrag (der keinen Gesetzentwurf enthält) in den Landtag einbringen. Die Stellungnahmen der Regierung werden in der Regel in Debatten des Landtags erörtert.

    - Acht Abgeordnete oder eine Fraktion können einen Antrag, der einen Gesetzentwurf enthält, in den Landtag einbringen.

    - 15 Abgeordnete oder eine Fraktion können "Große Anfragen" an die Landesregierung richten.

    - Einen Untersuchungsausschuss können zwei Fraktionen oder ein Viertel der Abgeordneten erzwingen.

    - Die Mehrheit der anwesenden Abgeordneten kann Gesetze beschließen.

    - Der Ministerpräsident wird vom Landtag mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt.

    - Zwei Drittel der Abgeordneten können die Verfassung ändern.

    - Ein Viertel der Mitglieder des Landtags kann den Antrag stellen, dem Ministerpräsidenten das Vertrauen zu entziehen, allerdings nur, wenn dem Landtag ein namentlich benannter Kandidat als Nachfolger zur Wahl vorgeschlagen wird.

    - Ein Viertel der Abgeordneten kann den Antrag auf Entlassung eines Ministers stellen.

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