Fragen zum Landtag

Die Landtagswahl in Baden-Württemberg

Landtag

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Wann endet die Wahlperiode des derzeitigen Landtags von Baden-Württemberg? Wann konstituiert sich der neue Landtag?

Die Wahlperiode des am 13. März 2016 gewählten 16. Landtags von Baden-Württemberg endet am 30. April 2021. Nach Ablauf der alten Wahlperiode beginnt die neue. Der 17. Landtag tritt nach der Landesverfassung (Art. 30 Abs. 3) spätestens am sechzehnten Tag nach Beginn der Wahlperiode zusammen. Die konstituierende Sitzung ist voraussichtlich am 11. Mai 2021.

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Wann tritt der neue Landtag zusammen?

Die 16. Wahlperiode endet am 30. April 2021. Am nächsten Tag beginnt die neue Wahlperiode. Der 17. Landtag tritt nach der Landesverfassung (Art. 30 Abs. 3) spätestens am sechzehnten Tag nach Beginn der Wahlperiode zusammen. Die konstituierende Sitzung findet voraussichtlich am 11. Mai 2021 statt.

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Bis wann muss nach der Wahl die Koalition beschlossen werden? 

Der neu gewählte Landtag tritt voraussichtlich am 11. Mai 2021 zusammen. Nach dem Zusammentritt des neuen Landtags hat das Parlament drei Monate Zeit, eine neue Regierung zu bilden und zu bestätigen. Gelingt dies nicht, so ist der Landtag aufgelöst, d. h. es müssen Neuwahlen stattfinden. Die alte Landesregierung führt die Amtsgeschäfte solange weiter, bis ein Ministerpräsident bzw. eine Ministerpräsidentin gewählt und das neue Kabinett vereidigt ist.

Nach der Landtagswahl 2016 trat der Landtag am 11. Mai 2016 zusammen und wählte die Landtagspräsidentin und ihren Stellvertreter. Am 12. Mai wurde dann im Plenum des Landtags der Ministerpräsident gewählt. Anschließend erfolgte die Bestätigung der Landesregierung.

Siehe Landesverfassung Artikel 46:
„(1) Der Ministerpräsident wird vom Landtag mit der Mehrheit seiner Mitglieder ohne Aussprache in geheimer Abstimmung gewählt. Wählbar ist, wer zum Abgeordneten gewählt werden kann und das 35. Lebensjahr vollendet hat. 
(2) Der Ministerpräsident beruft und entlässt die Minister, Staatssekretäre und Staatsräte. Er bestellt seinen Stellvertreter. 
(3) Die Regierung bedarf zur Amtsübernahme der Bestätigung durch den Landtag. Der Beschluss muss mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen gefasst werden. 
(4) Die Berufung eines Mitglieds der Regierung durch den Ministerpräsidenten nach der Bestätigung bedarf der Zustimmung des Landtags. 

Artikel 47 
Wird die Regierung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zusammentritt des neugewählten Landtags oder nach der sonstigen Erledigung des Amtes des Ministerpräsidenten gebildet und bestätigt, so ist der Landtag aufgelöst. 

Artikel 55 
(1) Die Regierung und jedes ihrer Mitglieder können jederzeit ihren Rücktritt erklären. 
(2) Das Amt des Ministerpräsidenten und der übrigen Mitglieder der Regierung endet mit dem Zusammentritt eines neuen Landtags, das Amt eines Ministers, eines Staatssekretärs und eines Staatsrats auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Ministerpräsidenten. 
(3) Im Falle des Rücktritts oder einer sonstigen Beendigung des Amtes haben die Mitglieder der Regierung bis zur Amtsübernahme der Nachfolger ihr Amt weiterzuführen.“

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Kann eine Regierungskoalition ohne die stimmenstärkste Partei gebildet werden? 

Ja, das ist möglich. Die Regierungskoalition muss über eine Mehrheit der Abgeordnetensitze verfügen, um
a)    den Ministerpräsidenten wählen und die Landesregierung bestätigen zu können
b)    Gesetze verabschieden zu können. 

Eine Regierungskoalition kann auch gegen die stärkste Fraktion im Parlament gebildet werden, sofern diese Koalition eine parlamentarische Mehrheit hat.

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Was passiert, wenn sich die Parteien nach der Wahl auf keine Regierungsbildung einigen können?

Sollten sich die Parteien nicht auf eine Koalition einigen können, bliebe die bisherige Regierung weiterhin im Amt.  Nach dem Zusammentritt des neuen Landtags hat das Parlament drei Monate Zeit, eine neue Regierung zu bilden und zu bestätigen. Gelingt dies nicht, so ist der Landtag aufgelöst, d. h. es müssen Neuwahlen stattfinden. Die alte Landesregierung führt die Amtsgeschäfte solange weiter, bis ein Ministerpräsident bzw. eine Ministerpräsidentin gewählt und das neue Kabinett vereidigt ist.

Siehe Landesverfassung Artikel 46:
„(1) Der Ministerpräsident wird vom Landtag mit der Mehrheit seiner Mitglieder ohne Aussprache in geheimer Abstimmung gewählt. Wählbar ist, wer zum Abgeordneten gewählt werden kann und das 35. Lebensjahr vollendet hat. 
(2) Der Ministerpräsident beruft und entlässt die Minister, Staatssekretäre und Staatsräte. Er bestellt seinen Stellvertreter. 
(3) Die Regierung bedarf zur Amtsübernahme der Bestätigung durch den Landtag. Der Beschluss muss mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen gefasst werden. 
(4) Die Berufung eines Mitglieds der Regierung durch den Ministerpräsidenten nach der Bestätigung bedarf der Zustimmung des Landtags. 

Artikel 47 
Wird die Regierung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zusammentritt des neugewählten Landtags oder nach der sonstigen Erledigung des Amtes des Ministerpräsidenten gebildet und bestätigt, so ist der Landtag aufgelöst. 

Artikel 55 
(1) Die Regierung und jedes ihrer Mitglieder können jederzeit ihren Rücktritt erklären. 
(2) Das Amt des Ministerpräsidenten und der übrigen Mitglieder der Regierung endet mit dem Zusammentritt eines neuen Landtags, das Amt eines Ministers, eines Staatssekretärs und eines Staatsrats auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Ministerpräsidenten. 
(3) Im Falle des Rücktritts oder einer sonstigen Beendigung des Amtes haben die Mitglieder der Regierung bis zur Amtsübernahme der Nachfolger ihr Amt weiterzuführen.“

Der Landtag kann sich auch während einer Wahlperiode auflösen. In der Landesverfassung heißt es in Artikel 43: „(1) Der Landtag kann sich auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder vor Ablauf seiner Wahlperiode durch eigenen Beschluss, der der Zustimmung von zwei Dritteln seiner Mitglieder bedarf, selbst auflösen. Zwischen Antrag und Abstimmung müssen mindestens drei Tage liegen. (2) Der Landtag ist ferner aufgelöst, wenn die Auflösung von zehn vom Hundert der Wahlberechtigten verlangt wird und bei einer binnen sechs Wochen vorzunehmenden Volksabstimmung die Mehrheit der Stimmberechtigten diesem Verlangen beitritt.“

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Beziehen Landtagsabgeordnete in Baden-Württemberg Zuwendungen in Form von Gehältern/Aufwandsentschädigungen oder andere Geldleistungen?

Abgeordnete des baden-württembergischen Landtags erhalten monatlich eine sogenannte Entschädigung, die als Entgelt für die Ausübung des Mandats bezahlt wird, das laut Bundesverfassungsgericht als berufliche Tätigkeit einzustufen ist.

Abgeordnete im Landtag von Baden-Württemberg bekommen derzeit monatlich 8.210 Euro – bezeichnet als Entschädigung. Die Summe muss versteuert werden. Daneben gibt es Aufwandsentschädigungen, die Geld- und Sachleistungen umfassen.

Für allgemeine Kosten wie Wahlkreisbüro, Porto, Mehraufwendungen am Sitz des Landtags und bei parlamentarisch bedingten Reisen erhalten Abgeordnete eine monatliche Pauschale in Höhe von 2.286 Euro. Reisekosten werden auf Nachweis erstattet. Das Land zahlt den Abgeordneten auch die tatsächlich entstandenen Kosten für eine Büro- oder Schreibkraft. Als Alternative ist aber auch eine monatliche Pauschale von 400 Euro möglich. Zur Aufwandsentschädigung gehört ferner, dass den Abgeordneten Telefon, Fax und Internet im Landtag kostenlos zur Verfügung stehen. Im Übrigen können sie die Deutsche Bahn innerhalb Baden-Württembergs kostenfrei nutzen.

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Darf ein Landtagsabgeordneter, der für Partei A antritt, bei der nächsten Wahl für die Partei B antreten und dennoch während der laufenden Amtszeit Mitglied der Fraktion der Partei A sein? Was passiert, wenn er während der laufenden Amtszeit Mitglied der Partei B wird? 

Fraktionswechsel sind auf allen politischen Ebenen üblich, sorgen aber oft für Diskussionen. Das Mandat ist davon unbenommen. Auswirkungen hat dies allerdings auf die Stärke der Fraktionen, ggf. auf die Zusammensetzung von Ausschüssen und eventuell sogar auf Regierungsmehrheiten.

Ein anderer Aspekt ist die Haltung der Fraktion gegenüber einem möglicherweise abweichenden Mitglied. Auf Landesebene war das z. B. in Hessen zu beobachten, als vier SPD-Politiker aus der Fraktion ausgeschlossen wurden. Hier ist auch zu beachten, was die jeweilige Partei/Wählervereinigung in ihrer Satzung vorgibt (Stichwort: „parteischädigendes Verhalten“).

 

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Welche Mitwirkungsrechte haben die Abgeordneten des Landtags?

Die wichtigsten Mitwirkungsrechte sind:

- Fünf Abgeordnete oder eine Fraktion können einen selbstständigen Antrag (der keinen Gesetzentwurf enthält) in den Landtag einbringen. Die Stellungnahmen der Regierung werden in der Regel in Debatten des Landtags erörtert.

- Acht Abgeordnete oder eine Fraktion können einen Antrag, der einen Gesetzentwurf enthält, in den Landtag einbringen.

- 15 Abgeordnete oder eine Fraktion können "Große Anfragen" an die Landesregierung richten.

- Einen Untersuchungsausschuss können zwei Fraktionen oder ein Viertel der Abgeordneten erzwingen.

- Die Mehrheit der anwesenden Abgeordneten kann Gesetze beschließen.

- Der Ministerpräsident wird vom Landtag mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt.

- Zwei Drittel der Abgeordneten können die Verfassung ändern.

- Ein Viertel der Mitglieder des Landtags kann den Antrag stellen, dem Ministerpräsidenten das Vertrauen zu entziehen, allerdings nur, wenn dem Landtag ein namentlich benannter Kandidat als Nachfolger zur Wahl vorgeschlagen wird.

- Ein Viertel der Abgeordneten kann den Antrag auf Entlassung eines Ministers stellen.

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