Fragen zum Wahlkampf

Die Landtagswahl in Baden-Württemberg

Wahlkampf

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Haben die Parteien Zugang zum Wählerverzeichnis? Dürfen sie daraus Adressen entnehmen und zur Wahlwerbung nutzen?

Nein, die Parteien haben keinen Zugang zum Wählerverzeichnis. In der Landeswahlordnung ist dies geregelt unter § 14, Einsicht in das Wählerverzeichnis:

„(1) Der Bürgermeister hält das Wählerverzeichnis mindestens am Ort der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereit. Wird das Wählerverzeichnis im automatisierten Verfahren geführt, kann die Einsichtnahme durch ein Datensichtgerät ermöglicht werden. Es ist sicherzustellen, dass Bemerkungen nach § 16 Abs. 3 im Klartext gelesen werden können. Das Datensichtgerät darf nur von einem Bediensteten der Gemeinde bedient werden. 

(2) Innerhalb der Einsichtsfrist ist das Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis durch Wahlberechtigte zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Wahlrechts einzelner bestimmter Personen steht. Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.“


Allerdings können Parteien Gruppenauskünfte beantragen, so das Meldegesetz § 34, Gruppenauskunft an Parteien und andere Träger von Wahlvorschlägen, Veröffentlichung und sonstige Nutzung von Daten:

„(1) Die Meldebehörde darf Parteien und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen zu parlamentarischen und kommunalen Vertretungskörperschaften, allgemeinen Abstimmungen, Volks- und Bürgerbegehren in den sechs vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 32 Abs. 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahl- oder Stimmberechtigten erteilen, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist; bei Wahlen und Abstimmungen, an denen auch ausländische Unionsbürger teilnehmen können, darf die Meldebehörde die in § 32 Abs. 1 bezeichneten Daten sowie die Angaben über die Staatsangehörigkeiten dieser Unionsbürger zu dem Zweck nutzen, ihnen Informationen von Parteien und anderen Trägern von Wahlvorschlägen zuzusenden. Die Geburtstage dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Betroffenen haben das Recht, der Auskunftserteilung oder der Nutzung nach Satz 1 zu widersprechen. Hierauf sind sie bei der Anmeldung sowie spätestens acht, jedoch nicht früher als zehn Monate vor der Wahl oder Abstimmung durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen; dabei kann für die Ausübung des Rechts eine Frist bestimmt werden, die nicht weniger als einen Monat betragen darf. Der Empfänger hat die Daten spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen. § 32 Abs. 5 gilt entsprechend.

(2) Die Meldebehörde darf Namen, Doktorgrad, Anschriften, Tag und Art des Jubiläums von Alters- und Ehejubilaren veröffentlichen und an Presse und Rundfunk zum Zwecke der Veröffentlichung übermitteln.

(3) Die Meldebehörde darf Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften der volljährigen Einwohner in Einwohnerbüchern und ähnlichen Nachschlagewerken sowie elektronischen Adressverzeichnissen veröffentlichen und an andere zum Zwecke der Herausgabe solcher Werke übermitteln.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit eine Auskunftssperre besteht. In den Fällen der Absätze 2 und 3 kann der Betroffene verlangen, daß die Veröffentlichung seiner Daten unterbleibt. Im Falle des Absatzes 3 kann der Betroffene auch verlangen, dass die Eintragung seiner Daten nur in gedruckten oder elektronischen Verzeichnissen erfolgt. Auf diese Rechte hat die Meldebehörde hinzuweisen

  1. in den Fällen des Absatzes 2 mindestens einmal jährlich durch öffentliche Bekanntmachung.
  2. in den Fällen des Absatzes 3 bei der Anmeldung nach § 15 Abs. 1 sowie spätestens zwei, jedoch nicht früher als vier Monate vor der Veröffentlichung oder Übermittlung; dabei kann für die Ausübung der Rechte eine Frist bestimmt werden, die nicht weniger als einen Monat betragen darf.

(5) Die Meldebehörde darf die in § 4 Abs. 1 bezeichneten Daten zum Zwecke der Versendung von Einladungen zu Jahrgangsfeiern und ähnlichen Veranstaltungen nutzen.“

Hinweis: Die Melderegisterauskünfte werden erteilt über Gruppen von Wahl- oder Abstimmungsberechtigten, für deren Zusammensetzung ausschließlich das Lebensalter der Betroffenen entscheidend ist (also nicht z. B. die Staatsangehörigkeit). Die Geburtstage der Betroffenen dürfen den Antragstellern nicht mitgeteilt werden. Die Daten dürfen nur zur Information der Wahl- oder Stimmberechtigten verwendet werden.

Beispiel: Parteien können die Nennung aller Personen, die zwischen 18 und 25 Jahre alt sind, aus dem Melderegister (nicht aus dem Wählerverzeichnis) beantragen.

Die Auskunft erstreckt sich auf den Vor- und Familiennamen, einen eventuellen Doktorgrad und die aktuelle Anschrift.

Die Datenweitergabe ist ausgeschlossen, wenn Sie zuvor gegenüber der Meldebehörde der Gemeinde/Stadt, in der Sie wohnen, der Weitergabe widersprochen haben. Die Meldebehörde weist Sie bei der Anmeldung sowie durch öffentliche Bekanntmachung einige Monate vor der Wahl auf das Widerspruchsrecht hin.

 

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Ist es erlaubt, dass meine Adressdaten aus dem amtlichen Wählerverzeichnis für die Landtagswahl an Kandidatinnen oder Kandidaten gegeben werden, die uns dann persönliche Wahlwerbung zuschicken? Unterliegen diese Daten nicht dem Datenschutz?

Und darf ein Kandidat, der aufgrund seiner Eigenschaft als Ortsvorsteher Zugriff auf die Daten des amtlichen Wählerverzeichnisses seiner Gemeinde hat, diese Adressen für seine Wahlwerbung nutzen?

Dürfen die (Adress-)Daten des amtlichen Wählerverzeichnisses durch die Gemeinde auch an weitere Interessenten gegeben/verkauft werden?

Parteien und andere Träger von Wahlvorschlägen können in den sechs Monaten vor einer Wahl zu parlamentarischen oder kommunalen Vertretungskörperschaften (z. B. Bundes-, Landtags- oder Gemeinderatswahlen, dagegen nicht Bürgermeisterwahlen), zu einer allgemeinen Abstimmung sowie vor Volks- und Bürgerbegehren eine Gruppenauskunft (z. B. die Nennung aller Personen, die zwischen 18 und 25 Jahre alt sind) aus dem Melderegister beantragen. Die Auskunft erstreckt sich auf den Vor- und Familiennamen, einen eventuellen Doktorgrad und die aktuelle Anschrift.

Die Datenweitergabe ist ausgeschlossen, wenn Sie zuvor gegenüber der Meldebehörde der Gemeinde/Stadt, in der Sie wohnen, der Weitergabe widersprochen haben. Die Meldebehörde weist Sie bei der Anmeldung sowie durch öffentliche Bekanntmachung einige Monate vor der Wahl auf das Widerspruchsrecht hin. Grundlage dafür ist das Meldegesetz (MG) des Landes Baden-Württemberg, insbesondere der § 34.

Auch ein Kandidat, der Ortsvorsteher ist, darf unter den Bedingungen des Meldegesetzes diese Adressen für seine Wahlwerbung nutzen. Er ist infofern allen Parteien und anderen Trägern von Wahlvorschlägen gleichgestellt.

 

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Ich sehe bereits in einigen Orten Plakate einzelner Parteien mit Titeln wie „Wahlkampfauftakt“ usw ... Ist es gesetzlich geregelt, ab wann die Parteien für die Wahl werben dürfen?

In den Gesetzestexten, die die Grundlage zur Landtagswahl bilden (Landtagswahlordnung, Landtagswahlgesetz) werden diesbezüglich keine allgemeinen Regelungen getroffen. Vielmehr ist es so, dass örtlich Sonderregelungen hierfür gelten – im Übrigen auch für das Abbauen der entsprechenden Wahlwerbung.

Innenministerium: Hinweise für die Durchführung von Wahlkämpfen

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Wie kurzfristig vor der Wahl dürfen noch Wahlprospekte an die Wähler verteilt werden? Gibt es eine „Schonfrist“ direkt vor der Wahl ?

Im Landtagswahlgesetz ist geregelt, dass im Wahllokal selbst und auch vor dem Gebäude keine Wahlwerbung betrieben werden darf.

In § 34, Öffentlichkeit der Wahlhandlung, heißt es: „(1) Die Wahlhandlung ist öffentlich. (2) Der Wahlvorstand hat für den geordneten Ablauf der Wahlhandlung zu sorgen. Er kann insbesondere Personen, welche die Ruhe oder Ordnung stören, nach vergeblicher Ermahnung aus dem Wahlraum und den Zugängen zum Wahlraum verweisen. Ist der Betroffene in das Wählerverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen oder hat er einen Wahlschein, so ist ihm zuvor Gelegenheit zur Ausübung des Wahlrechts zu geben.“

§ 35, Unzulässige Wahlpropaganda und Unterschriftensammlung, unzulässige Veröffentlichung von Wählerbefragungen: „(1) Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.“

Andere Regelungen, die eine Verteilung von Prospekten vor der Wahl generell eingrenzen, sind uns nicht bekannt.

Innenministerium: Hinweise für die Durchführung von Wahlkämpfen

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Seitens einer schulischen AG besteht Interesse an der Durchführung einer Veranstaltung mit Vertretern der an der Landtagswahl beteiligten Parteien. Die Schulleitung rät von einer solchen Veranstaltung ab. Es gebe eine Verwaltungsvorschrift in Baden-Württemberg, die dies acht Wochen vor der Wahl einschränke. Stimmt das?  

Ja, das stimmt. In der Bekanntmachung „Mitwirkung von Fachleuten aus der Praxis im Unterricht“ des Kultusministeriums Baden-Württemberg vom 29. Oktober 1999 heißt es:

„Der Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule macht es erforderlich, dass der Unterricht in lebendigem Kontakt mit der Wirklichkeit steht.

Dazu trägt bei, wenn bei geeigneten Anlässen in den Unterricht Fachleute aus der Praxis einbezogen werden, z. B. Abgeordnete und andere Persönlichkeiten des politischen Lebens, Vertreterinnen und Vertreter künstlerischer Einrichtungen, der Medien, der Verwaltung, der Rechtsprechung, des Gesundheitswesens, der Polizei und der Bundeswehr (Jugendoffiziere) sowie Fachleute der Wirtschaft einschließlich der Tarifpartner. Deren sachlich informierende Beiträge können die Funktionen und besonderen Bedingungen des Bereichs, den sie vertreten, veranschaulichen, die Auseinandersetzung mit der Sache beleben und so die Unterrichtsarbeit in fruchtbarer Weise ergänzen.

Die Schulen werden auf die gebotenen Möglichkeiten hingewiesen und dazu angeregt, von ihnen Gebrauch zu machen, wenn sie zur Verwirklichung des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule beitragen wollen.

Bei der Mitwirkung von Vertreterinnen und Vertretern der im Bundestag und Landtag vertretenen Parteien dürfen die Schulen keine einseitige Auswahl vornehmen. Von der Mitwirkung von Abgeordneten und anderen Persönlichkeiten des politischen Lebens im Rahmen des Unterrichts an den Schulen ist in den letzten acht Wochen vor Landtagswahlen in Baden-Württemberg, Bundestagswahlen sowie Wahlen zum Europaparlament abzusehen.“

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Hat eine Partei vor der Landtagswahl das Recht, auf dem Schulhof einer städtischen Schule am Wochenende eine Wahlkampfveranstaltung abzuhalten? Wenn nein, auf welchen öffentlichen Plätzen würde ein Anspruch bestehen?

Bei Veranstaltungen im Schulbereich kommt das Schulgesetz § 51 zum Tragen: „Räume und Plätze öffentlicher Schulen dürfen nicht für Zwecke verwendet werden, die den Belangen der Schule widersprechen. Über die Verwendung für andere als schulische Zwecke entscheidet der Schulträger im Benehmen mit dem Schulleiter. Ist der Schulleiter der Auffassung, dass die andere Verwendung schulischen Belangen widerspricht, so entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde.“

Einer Vorschrift des Kultusministeriums folgend ist an Schulen acht Wochen vor Wahlen von Veranstaltungen mit Vertreterinnen und Vertretern des politischen Lebens abzusehen.

Wahlkampfveranstaltungen müssen wie andere Veranstaltungen des öffentlichen Lebens mit der jeweiligen Gemeinde bzw. dem Eigentümer abgeklärt werden. Bitte wenden Sie sich an die zuständige Gemeindeverwaltung.

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Zur Landtagswahl werden vermehrt auch Plakate der Parteien auf dem oder beim Schulgelände angebracht. Der Pausenbereich ist einerseits Schulgelände, andererseits auch öffentlich zugängliches Gelände. Gibt es hier Regelungen, wo die Grenze für die Plakate beginnen? 

Die Antwort auf Ihre Frage ist nicht ganz eindeutig zu beantworten.

Bei der Plakatierung im Schulbereich kommt zum einen das Schulgesetz § 51 zum Tragen: „Räume und Plätze öffentlicher Schulen dürfen nicht für Zwecke verwendet werden, die den Belangen der Schule widersprechen. Über die Verwendung für andere als schulische Zwecke entscheidet der Schulträger im Benehmen mit dem Schulleiter. Ist der Schulleiter der Auffassung, dass die andere Verwendung schulischen Belangen widerspricht, so entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde.“

Eigentlich scheidet eine Plakatierung auf dem Schulgelände aber aus, da das Kultusministerium für Schulen eine achtwöchige Karenzzeit vor der Wahl vorgibt, in der z. B. auch Politikerinnen und Politiker nur eingeschränkt an Schulen tätig werden dürfen.

Im Hinblick auf die Plakatierung vor dem Schulgelände gelten die Regelungen des Straßenrechts bzw. Straßenverkehrsrechts: Das Aufstellen von Wahlplakaten auf unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen von Gehwegen oder Fußgängerbereichen ist Sondernutzung (§ 16 StrG, § 8 FStrG). Dies gilt auch für den Luftraum über Gehwegen u. a., also im Falle der Anbringung von Plakaten an Masten, Bäumen u.ä. in Sichthöhe. Die Sondernutzung bedarf grundsätzlich einer Erlaubnis der Gemeinde als Trägerin der Straßenbaulast für Gehwege und Fußgängerbereiche (§ 17 StrG, § 8 Abs. 1 FStrG). Die Gemeinden können allerdings durch Satzung vorschreiben, dass diese Sondernutzung keiner Erlaubnis bedarf (§ 16Abs. 7 StrG, § 8 Abs. 1 FStrG). Die Entscheidung über die Sondernutzungserlaubnis steht zwar grundsätzlich im behördlichen Ermessen; der Ermessensspielraum wird aber wegen der Bedeutung der Wahlwerbung dahin eingeschränkt, dass im Regelfall für die Wahlwerbung ein Anspruch auf Erlaubnis besteht, falls nicht entgegenstehende Belange, insbesondere die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs, überwiegen.
 

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Dürfen Parteien auf den Wahlplakaten mit dem gleichen Löwen für die Landtagswahl werben, wie ihn auch das Land Baden-Württemberg offiziell verwendet?

Bei dem von Ihnen angesprochenen Löwen handelt es sich um den sogenannten „Staufer-Löwen“, wie er auch im Großen Landeswappen von Baden-Württemberg auftaucht. Die einzelnen Elemente des Landeswappens sind jedoch nicht geschützt. Das Große Landeswappen dürfen aber nur der Landtag, die Landesregierung, der Ministerpräsident, die Ministerien, die Vertretung des Landes beim Bund, der Staatsgerichtshof und die obersten Gerichte des Landes, der Rechnungshof sowie die Regierungspräsidien führen. Das Kleine Landeswappen, bei dem auf dem Schild mit den schreitenden schwarzen Löwen mit roter Zunge eine Blattkrone, die sogenannte Volkskrone ruht, führen die übrigen Landesbehörden und die Notare.

Eine Verwendung von einzelnen Elementen, wie zum Beispiel dem Löwen, ist rechtlich unbedenklich. Auch in der gewerblichen Werbung werden sie den „Staufer-Löwen“ wiederfinden. 

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Darf eine Partei in einem Wahlwerbespot behaupten, sie sei besser als eine andere Partei? Zum Beispiel „Wir von der ABC machen bessere Bildungspolitik als die DEF“?

Vergleichende Werbung ist unter Parteien durchaus möglich, ja sogar Teil des politischen Wettbewerbs. Im Unterschied dazu ist vergleichender Werbung im gewerblichen Bereich engen Grenzen gesetzt. In Deutschland ist die vergleichende Werbung seit dem 14. Juli 2000 aufgrund einer EG-Richtlinie unter bestimmten Vorgaben erlaubt und im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt. Dies betrifft aber den gewerblichen Bereich und damit Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen bewertet.

Im politischen Bereich ist die vergleichende Werbung geradezu Teil des politischen Wettbewerbs, da je die jeweilige Partei den Bürgerinnen und Bürgern verdeutlichen muss, dass sie die besseren politischen Lösungsvorschläge hat. Aber auch in diesem Bereich gibt es natürlich rechtliche Grenzen. Sie verlaufen dort, wo falsche Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden oder der politische Gegner oder einzelne Personen verunglimpft werden.

Eine einfache Aussage wie „Wir von der ABC machen bessere Bildungspolitik als die DEF“ gehört allerdings zum normalen politischen Geschäft.

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Darf der Elternbeirat oder der Gesamtelternbeirat einer Schule eine Wahlempfehlung abgeben bzw. Wahlempfehlungen über den Verteiler weiterleiten?

Ein Elternbeirat oder ein Gesamtelternbeirat darf keine einseitige Wahlempfehlung für eine Partei abgeben bzw. über den Verteiler der Schule weiterleiten.  Elternvertreter, Elternbeiräte und Gesamtelternbeiräte haben durchaus das Recht, im Rahmen ihrer in §§ 56, 57 und 58 Abs.1 Schulgesetz beschriebenen ehrenamtlichen Aufgaben über die Schule den von ihnen vertretenen Eltern Informationen zukommen zu lassen. Eine einseitige Wahlempfehlung zugunsten einer Partei geht aber über die durch das Schulgesetz inhaltlich beschriebene und damit zugleich begrenzte Aufgabenstellung ehrenamtlicher Elternmitwirkung hinaus.

Die Schule darf Wahlempfehlungen für einzelne Parteien und Gruppierungen nicht verteilen, weil sie damit ihre Pflicht zur politischen Neutralität verletzen würde.

Unbenommen ist natürlich jedem einzelnen Elternvertreter, als Bürgerin oder Bürger politische Positionen zu vertreten und auch Wahlempfehlungen zu geben. Dies jedoch nicht in der Funktion als Elternvertreter sondern eben als Bürgerin oder Bürger.

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Darf eine Interessengemeinschaft eine Wahlempfehlung abgeben oder dürfen das nur Privatpersonen?

An dieser Stelle gibt es keine Einschränkung – so geben ja z. B. auch Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände oder Umweltschutzverbände Wahlempfehlungen ab. Sofern Ämter, Schulen oder Hochschulen beteiligt sind, sieht es anders aus. Hier ist Neutralität geboten. Manche Verbände oder Interessengemeinschaften erlegen sich auch selbst ein solches Neutralitätsgebot auf.

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