Fragen zum Wahlverfahren

Die Landtagswahl in Baden-Württemberg

Wahlverfahren

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Ich bin sehbehindert, woher bekomme ich eine Stimmzettelschablone?

Wählerinnen und Wähler, die blind oder sehbehindert sind, können bei der Landtagswahl mit einer Schablone selbständig und ohne Hilfe anderer Personen wählen. Der Blinden- und Sehbehindertenverband Württemberg e. V., Stuttgart, Telefon: 0711/21060-0, gibt Stimmzettelschablonen und Begleitmaterial, sogenannte Wahlhilfepakete, kostenlos an die betroffenen Wahlberechtigten aus. www.bsv-wuerttemberg.de

Landeswahlordnung § 35: Stimmabgabe behinderter Wähler: „(4) Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.“

Landtagswahlgesetz § 56: Wahlkosten: „(3) Das Land erstattet den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, die durch die Herstellung und die Verteilung der Stimmzettelschablonen veranlassten notwendigen Ausgaben.“

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Wann erhalten die Bürgerinnen und Bürger die Wahlunterlagen für die Landtagswahl? Bereits einige Tage vor der Wahl nach Hause gesandt oder erst an der Wahlurne?

Sie erhalten die Wahlbenachrichtigung spätestens drei Wochen vor der Wahl (21. Februar 2021). Achtung: Sind Sie wahlberechtigt und haben Sie bis drei Wochen vor dem Wahltag keine Wahlbenachrichtigung erhalten, setzen Sie sich bitte umgehend mit Ihrer Gemeindeverwaltung in Verbindung.

Wenn Sie in einem anderen Wahlraum Ihres Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen wollen, benötigen Sie einen Wahlschein. Um diesen zu erhalten, genügt ein einfacher Antrag.

Wahlscheinanträge können schriftlich oder mündlich, aber nicht fernmündlich, bis 18 Uhr zwei Tage vor der Wahl (Freitag), bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung auch noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, gestellt werden. Wer für Dritte Briefwahlunterlagen beantragen oder abholen will, benötigt eine schriftliche Vollmacht.

Den Stimmzettel sowie weitere Anlagen bekommen Sie zugesandt, wenn Sie per Briefwahl wählen.

Wenn Sie direkt im Wahllokal wählen, bekommen Sie den Stimmzettel dort ausgehändigt.

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Kann man schon vor dem eigentlichen Wahltermin wählen?

Ja, das ist möglich.

In der Landeswahlordnung (§ 20, Erteilung von Wahlscheinen, Ausgabe von Briefwahlunterlagen) heißt es: „(8) Holt der Wahlberechtigte den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen persönlich bei der Gemeinde ab, so soll ihm Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Es ist sicherzustellen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann.“

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Wann können Wählerinnen und Wähler frühestens die Briefwahl anfordern, wenn sie für längere Zeit ins Ausland gehen und dennoch wählen wollen? 

Die Beantragung eines Wahlscheins bzw. der Briefwahlunterlagen kann laut Landtagswahlgesetz bis zum zweiten Tag vor der Wahl beantragt werden. Bitte wenden Sie sich hierzu an Ihre Gemeinde.

Ein frühestmöglicher Zeitpunkt wird nicht genannt. Wahlscheine dürfen nicht vor Zulassung der Wahlvorschläge (§ 30 Abs. 1 LWG) erteilt werden, das heißt nicht vor dem 8. Februar 2021. 

Die Wahlunterlagen werden laut Landeswahlordnung auch ins Ausland versandt. Wörtlich heißt es in § 20 Absatz 6: „Postsendungen sind von der Gemeinde freizumachen. Die Gemeinde übersendet dem Wahlberechtigten Wahlschein und Briefwahlunterlagen mit Luftpost oder einer anderen schnelleren Versendungsart, wenn sich aus dem Antrag auf Erteilung des Wahlscheins ergibt, dass er aus einem außereuropäischen Gebiet wählen will, oder wenn eine schnellere Versendungsart sonst geboten erscheint. Der Wahlbriefumschlag, der den Briefwahlunterlagen beizufügen ist, ist freizumachen, sofern nicht anzunehmen ist, dass der Wahlberechtigte den Wahlbrief außerhalb des Bundesgebiets aufgeben, sich einer anderen Versendungsart bedienen oder den Wahlbrief bei der zuständigen Stelle abgeben will.“

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Ich suche Informationen zur Briefwahl, finde aber keinen Link zur Bestellung der Wahlunterlagen. Warum kann man die Unterlagen nicht per E-Mail beantragen?

Für die Wahlunterlagen ist die jeweilige Gemeinde zuständig, in der Sie wohnen. Es gibt keine zentrale Stelle. Eine Beantragung der Briefwahl ist über das Internet nur dann möglich, wenn Ihre Heimatgemeinde das anbietet.

Allgemeine Infos zur Briefwahl finden Sie auf den Seiten des Verwaltungsportals Baden-Württemberg unter www.service-bw.de.
 

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Ich möchte meine Stimme online abgeben. Geht das?

Nein, Sie können nicht per Internet wählen. Sie können nur die Briefwahlunterlagen über das Internet anfordern, sofern Ihre Heimatgemeinde diesen Service anbietet.

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Ich habe keine Wahlbenachrichtigungskarte. Was muss ich tun, um wählen zu dürfen?

Die Wahlbenachrichtigungskarte wird bis drei Wochen vor der Wahl verschickt, also bis zum 21. Februar 2021. Setzen Sie sich, wenn Sie bis dahin keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, bitte zur Sicherheit mit Ihrem zuständigen Rathaus in Verbindung und schildern Sie den Fall. Vielleicht sind die Benachrichtigungskarten auf dem Weg zu Ihnen verloren gegangen.

In der Wahlbenachrichtigung, die Sie zugesandt bekommen hätten, waren der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dessen Wählerverzeichnis Sie eingetragen sind. Wählen kann man aber auch ohne Wahlbenachrichtigungsschein. Ohne Wahlschein könnten Sie nur dort  Ihre Stimme abgeben. Sie benötigen aber auf jeden Fall Ihren Personalausweis. 

Dürfen Sie überhaupt wählen? Bei der Landtagswahl sind alle Bürgerinnen und Bürger Baden-Württembergs wahlberechtigt, d. h. sie können wählen, wenn sie Deutsche oder Deutscher im Sinne von  Artikel 116 Abs. 1. des Grundgesetzes sind und am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in Baden-Württemberg wohnen, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und im Wählerverzeichnis Ihrer Heimatgemeinde geführt werden.

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    Mein Wahlzettel ist in der Urlaubspost verloren gegangen. Ich möchte zur Wahl gehen. Was muss ich tun?

    Wahlberechtigte, die am Stichtag (7. Februar 2021) in der Gemeinde angemeldet waren, wurden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen. Wählen können Sie also auf jeden Fall, auch ohne Wahlbenachrichtigungsschein.

    In der Wahlbenachrichtigung, die Sie zugesandt bekommen hatten, waren der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dessen Wählerverzeichnis Sie eingetragen sind. Ohne Wahlschein können Sie nur dort Ihre Stimme abgeben.

    Sie benötigen aber auf jeden Fall Ihren Personalausweis. Falls Ihnen Wahlbezirk und Wahlraum nicht mehr bekannt sind, fragen Sie bei Ihrem Bürgermeisteramt rechtzeitig nach. Sie müssen sich an das Bürgermeisteramt der Gemeinde wenden, in der Sie Ihren Hauptwohnsitz haben.

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    Ich habe die Briefwahl beantragt, aber bis zum Wahltag keine Unterlagen erhalten. Was soll ich tun?

    Sie können in diesem Fall leider nicht wählen. Im Wählerverzeichnis ist vermerkt, dass ein Wahlschein erteilt wurde. Nur mit dem Wahlschein kann auch im Wahllokal gewählt werden (nicht aber ohne den Wahlschein; § 8 Abs. 2 S. 2 LWG).

    § 8 LWG
    Ausübung des Wahlrechts
    (1) Ein Wahlberechtigter kann sein Wahlrecht nur ausüben, wenn er in ein Wählerverzeichnis (§ 21) eingetragen ist oder einen Wahlschein (§ 22) hat.
    (2) Wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann durch Stimmabgabe in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird. Wer einen Wahlschein hat, kann innerhalb des Wahlkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
    1. durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
    2. durch Briefwahl
    wählen.
    (3) Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig.

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    Kann eine von mir entsprechend bevollmächtigte Person für mich wählen?

    Nein, Sie müssen persönlich wählen. Falls Sie allerdings nicht ins Wahllokal gehen möchten, können Sie Ihre Stimme auch per Briefwahl abgeben.

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    Ich reise im Moment durch Südamerika und habe deshalb keine feste Adresse. Ich würde trotzdem gerne wählen, deshalb meine Frage: Kann ich per Fax, per eingescanntem Dokument oder online wählen oder eventuell einem Freund eine Vollmacht erteilen, an meiner Stelle zu wählen?

    Wahlberechtigte in Baden-Württemberg, die am Stichtag (31.1.2021) in der Gemeinde angemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen. Sie erhalten die Wahlbenachrichtigungskarte, mit der Sie die Briefwahl beantragen können, spätestens drei Wochen vor dem Wahltag automatisch zugeschickt. Das ist der 21. Februar 2021.

    Da Sie sich in dieser Zeit nicht in Deutschland aufhalten, können Sie die Wahlbenachrichtigungskarte nicht erhalten. Sie sollten daher bei Ihrem Bürgermeisteramt nachfragen und um Zusendung der Wahlunterlagen bitten. Generell gilt, dass Sie nicht per Fax, per eingescanntem Dokument oder online wählen dürfen. Ein Freund kann auch nicht an Ihrer Stelle wählen.

    Ob Sie wählen dürfen, hängt darüber hinaus vor allem davon ab, ob Sie mit Ihrem Hauptwohnsitz in Baden-Württemberg gemeldet sind. Sollten Sie Ihren Hauptwohnsitz ins Ausland verlegt oder sich abgemeldet haben, sind Sie bei der Landtagswahl nicht mehr wahlberechtigt.

    Generell gilt: Bei der Landtagswahl sind Sie wahlberechtigt und können wählen, wenn Sie

    • Deutsche oder Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind,
    • am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben,
    • seit mindestens drei Monaten Ihren Hauptwohnsitz in Baden-Württemberg haben oder sich sonst gewöhnlich dort aufhalten,
    • im Wählerverzeichnis Ihrer Heimatgemeinde geführt werden und
    • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind

    Wenn Sie am Wahltag bereits länger als drei Monate in Baden-Württemberg mit Hauptwohnsitz angemeldet waren, erhalten Sie – ohne einen Antrag stellen zu müssen – spätestens drei Wochen vor dem Wahltag eine Wahlbenachrichtigung.

    Diese Wahlbenachrichtigung wird allerdings an Ihren gemeldeten Hauptwohnsitz geschickt. Da Sie sich nicht in Deutschland aufhalten, müssen Sie den Wahlschein also bei Ihrem Bürgermeisteramt anfordern oder z. B. einem Nachbarn die Vollmacht geben, den Wahlschein zu beantragen. Die Antragstellung  ist beispielsweise per E-Mail möglich. Dies ist im neu gefassten § 19 LWO ausdrücklich erwähnt:"(1) Die Erteilung eines Wahlscheins kann schriftlich oder mündlich beim Bürgermeister beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt."

    Service BW: Wahlschein beantragen

    Sie können einen Wahlscheinantrag bei manchen Gemeinden auch online stellen, sofern Ihre Gemeinde diesen Service anbietet. Sie erhalten die Briefwahlunterlagen ggfls. mit der Luftpost, wenn Sie angeben, dass Sie sich im Ausland aufhalten.

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    Kann ich trotz längerem Auslandsaufenthalt an der Landtagswahl teilnehmen? Ich halte mich bis Mitte April im Ausland auf, möchte aber dennoch wählen. Was muss ich tun?

    Sie können per Briefwahl wählen. Sie müssen sich an das Bürgermeisteramt in der Gemeinde wenden, in der Sie ihren Hauptwohnsitz haben. Wahlberechtigte, die am Stichtag (7. Februar 2021) in der Gemeinde angemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen. Die Wahlbenachrichtigungskarte, mit der Sie die Briefwahl beantragen können, wird spätestens drei Wochen vor dem Wahltag (21. Februar 2021) automatisch an Ihren Hauptwohnsitz geschickt.

    Da Sie sich nicht in Deutschland aufhalten, müssen Sie den Wahlschein also bei Ihrem Bürgermeisteramt anfordern oder z. B. einem Nachbarn die Vollmacht geben, den Wahlschein zu beantragen. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Die Antragstellung ist beispielsweise auch per E-Mail möglich. Dies ist im neu gefassten § 19 LWO ausdrücklich erwähnt:"(1) Die Erteilung eines Wahlscheins kann schriftlich oder mündlich beim Bürgermeister beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt."

    Service BW: Wahlschein beantragen
     
    Sie können einen Wahlscheinantrag auch online stellen, sofern Ihre Gemeinde diese Dienstleistung anbietet. Sie erhalten die Unterlagen dann ggf. mit der Luftpost, wenn Sie angeben, dass Sie sich im Ausland aufhalten.

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    Gibt es bei der Landtagswahl in Baden-Württemberg auch eine Fünfprozenthürde? Wie viele Prozente braucht eine Partei in etwa, um einen Abgeordneten stellen zu können?

    Bei der Landtagswahl gibt es ebenso wie bei der Bundestagswahl eine Fünfprozenthürde. Bei der Zuteilung der 120 Landtagsmandate (ohne Ausgleichs- und Überhangmandate) werden nur Parteien beteiligt, die landesweit mehr als fünf Prozent der gültigen abgegeben Stimmen erreicht haben.

    Allerdings kann eine Partei, die landesweit weniger als fünf Prozent erreicht, trotzdem eine oder einen Abgeordneten im Landtag stellen, wenn deren Kandidat oder Kandidatin in einem Wahlkreis das Erstmandat gewonnen hat. Ein solches sogenanntes „Direktmandat“ hat Vorrang vor der landesweiten Fünfprozentklausel. Dasselbe gilt für Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber. Bei der Verteilung der 120 Landtagsmandate werden diese direkt gewonnenen Mandate dann abgezogen und entsprechend weniger Mandate unter denjenigen Parteien verteilt, die landesweit mehr als fünf Prozent der gültigen Stimmen erreicht haben.

    In der Geschichte der baden-württembergischen Landtagswahlen hat es allerdings noch nie den oben beschriebenen Fall gegeben. Auch gelang es bislang noch nie einem Einzelbewerber oder einer Einzelbewerberin, ein Mandat im Landtag von Baden-Württemberg zu erringen.

    Wie viele Prozente braucht eine Partei in etwa, um einen Abgeordneten stellen zu können?

    Beispiel: Die FDP hatte bei der Landtagswahl 2011 5,3 Prozent der Stimmen erhalten. 262.784 Wählerinnen und Wähler hatten die FDP gewählt. Damit stellte die FDP im 15. Landtag sieben Abgeordnete.

    Aus dem Landtagswahlgesetz, § 2: Verteilung der Abgeordnetensitze: „(1) Die 120 Abgeordnetensitze werden auf die Parteien im Verhältnis ihrer Gesamtstimmenzahlen im Land nach der parteiübergreifend absteigenden Reihenfolge der Höchstzahlen verteilt, die sich durch Teilung der auf die jeweiligen Parteien entfallenen gültigen Stimmen durch ungerade Zahlen in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit der Zahl eins, ergibt. Parteien, die weniger als 5 Prozent der im Land abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben, werden hierbei nicht berücksichtigt. Haben Parteien mit einem geringeren Stimmenanteil als 5 Prozent oder Einzelbewerber Sitze nach Absatz 3 Satz 1 erlangt, so werden entsprechend weniger Sitze verteilt. (…)

    (3) In jedem Wahlkreis ist der Bewerber gewählt, der die meisten Stimmen erreicht hat. Stehen einer Partei nach Absatz 2 in einem Regierungsbezirk mehr Sitze zu, als ihre Bewerber dort erlangt haben, so werden die weiteren Sitze ihren nicht nach Satz 1 gewählten Bewerbern in diesem Regierungsbezirk in der Reihenfolge der Höhe ihrer prozentualen Stimmenanteile an den Stimmenzahlen aller Bewerber in den Wahlkreisen zugeteilt.“

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    Ich habe folgendes Problem: Am Tag der Landtagswahl werde ich mich an meinem Zweit- und nicht am Erstwohnsitz aufhalten. Gibt es eine Möglichkeit, dort wählen zu gehen oder muss ich auf die Briefwahl zurückgreifen? 

    Das kommt darauf an. Grundsätzlich gilt: Gewählt werden kann durch persönliche Stimmabgabe im jeweiligen Wahllokal oder - unter bestimmten Voraussetzungen - mit Wahlschein durch Briefwahl bzw. durch persönliche Stimmabgabe in einem beliebigen Wahllokal des Wahlkreises. Sie können also mit Wahlschein auch an einem anderen Ort wählen, allerdings nur in dem Wahlkreis, in dem auch Ihr Erstwohnsitz liegt. Liegt Ihr Zweitwohnsitz in einem anderen Wahlkreis, müssen Sie per Briefwahl wählen.

    Wahlscheine und Briefwahlunterlagen sind bei dem für die Hauptwohnung zuständigen Bürgermeisteramt schriftlich oder mündlich zu beantragen. Sie erhalten Ihre Wahlunterlagen dann spätestens drei Wochen vor dem Wahltag, also spätestens am 21. Februar 2021.

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    Ich bin derzeit wohnhaft in Stuttgart. Jedoch bin ich zum Zeitpunkt der Wahl in Konstanz. Kann ich von dort aus normal wählen gehen?

    Grundsätzlich gilt: Gewählt werden kann durch persönliche Stimmabgabe im jeweiligen Wahllokal oder - unter bestimmten Voraussetzungen - mit Wahlschein durch Briefwahl bzw. durch persönliche Stimmabgabe in einem beliebigen Wahllokal des Wahlkreises. Sie können also mit Wahlschein auch an einem anderen Ort wählen, allerdings nur in dem Wahlkreis, in dem auch Ihr Erstwohnsitz liegt. Sie müssen also per Briefwahl wählen.

    § 8 Landtagswahlgesetz, Ausübung des Wahlrechts:
    „(1) Ein Wahlberechtigter kann sein Wahlrecht nur ausüben, wenn er in ein Wählerverzeichnis (§ 21) eingetragen ist oder einen Wahlschein (§ 22) hat.
    (2) Wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann durch persönliche Stimmabgabe in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird. Wer einen Wahlschein hat, kann innerhalb des Wahlkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, 1. durch persönliche Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder 2. durch Briefwahl wählen.“

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    Als ich wählen war, wurde meine Identität sowie die der anderen Wählerinnen und Wähler, die sich mit mir im Wahlbüro aufhielten, nicht durch Vorlage eines Personalausweises überprüft. Warum? Ich bin neu zugezogen, die Person konnte mich unmöglich kennen. 

    Die Wählenden müssen sich auf zunächst durch den Wahlbenachrichtigungsschein ausweisen. Eine eindeutige rechtliche Verpflichtung für eine Identitätsüberprüfung mit Personalausweis besteht nicht. Die Landeswahlordnung besagt nur, dass ein Personalausweis bereitzuhalten ist. In Zweifelsfällen kann also kontrolliert werden. 

    Hinweise der Landeswahlleiterin 3.9.2: Nach § 34 Abs. 3 Satz 1 LWO hat der Wähler seine Wahlbenachrichtigung anders als bei Parlamentswahlen auf Bundesebene im Wahlraum abzugeben. Das Recht der Wahlvorstände, nach § 34 Abs. 3 Satz 2 LWO vom Wähler zu verlangen, sich über seine Person auszuweisen, ist nicht auf Fälle der Nichtvorlage der Wahlbenachrichtigung beschränkt. Die Vorschrift dient auch dazu, unberechtigte Stimmabgaben auf Grund der Vorlage der Wahlbenachrichtigung eines anderen Wahlberechtigten zu verhindern. Es wird daher gebeten, vom Recht, einen Identitätsnachweis zu verlangen, jedenfalls in Zweifelsfällen Gebrauch zu machen.

    Landeswahlordnung, § 34 Stimmabgabe im Wahlraum: „(3) Danach tritt der Wähler an den Tisch des Wahlvorstands und gibt seine Wahlbenachrichtigung ab. Auf Verlangen, insbesondere wenn er seine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, hat er sich über seine Person auszuweisen.“

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    Meine Freundin sitzt heute am Wahltag krank zuhause. Sie hatte Briefwahl beantragt, wollte aber direkt im Wahlraum wählen gehen. Kann ich ihre ausgefüllten gesamten Briefwahlunterlagen mitnehmen und im Wahlraum ihres Wahlbezirks abgeben?

    Nein, die Briefwahlunterlagen können nicht im Wahllokal abgegeben werden. Werfen Sie die Briefwahlunterlagen umgehend (bis 18 Uhr) in den Briefkasten des Wahlamts in Ihrem Wahlkreis. Falls es geöffnet hat, können Sie die Unterlagen abgeben.

    Manche Gemeinden bieten bei Erkrankung einen Botendienst an. Wahlberechtigte, die am Wochenende plötzlich erkranken und das Wahllokal nicht aufsuchen können, sollten sich so früh wie möglich, spätestens aber am Wahlsonntag bis 15 Uhr, bei ihrem Wahlamt melden. Dann werden die Unterlagen per Bote abgeholt.

    Die Frist für die Beantragung von Briefwahlunterlagen bei plötzlicher Erkrankung oder einer Absonderungsanordnung nach dem Infektionsschutzgesetz endet am Wahlsonntag ebenfalls um 15 Uhr (§ 19 Abs. 2 S. 2 LWO).

     

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    Ich habe meine Briefwahl nicht rechtzeitig zur Post gebracht, kann ich die Briefwahl am Wahltag im Wahllokal abgeben? 

    Grundsätzlich wird empfohlen, den Wahlbrief (aller-)spätestens am dritten Tag vor der Wahl zur Post zu bringen, damit er noch rechtzeitig ankommt. Haben Sie diese Frist versäumt, können Sie die Briefwahlunterlagen nicht im Wahllokal  abgeben. Stattdessen können Sie vor dem Wahltag und bis zum Wahltag selbst die Briefwahlunterlagen bis 18 Uhr in den Briefkasten des Wahlamts in Ihrem Wahlkreis werfen. Falls es geöffnet hat, können Sie die Unterlagen dort auch abgeben.

    Alternativ haben Sie die Möglichkeit, am Wahltag mit dem Wahlschein im Wahllokal zu wählen. Das ist möglich, auch wenn Sie zuvor Briefwahl beantragt hatten.

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    Ich habe bei den Briefwahl-Unterlagen mein Kreuz an der falschen Stelle gesetzt. Woher bekomme ich einen neuen Stimmzettel?

    Bei der Stimmabgabe im Wahlraum ist das Problem folgendermaßen gelöst, siehe Landeswahlordnung § 34, Stimmabgabe im Wahlraum: „(7) Hat der Wähler seinen Stimmzettel verschrieben oder versehentlich unbrauchbar gemacht oder wird der Wähler nach Absatz 5 Nr. 4 bis 6 zurückgewiesen, so ist ihm auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem er den alten Stimmzettel im Beisein eines Mitglieds des Wahlvorstands vernichtet hat.“

    Für die Briefwahl gilt nach § 40 Absatz 3 Satz 2 LWO § 34 Absatz 7 LWO entsprechend: „Bitte wenden Sie sich mit dem irrtümlich gekennzeichneten Stimmzettel an das zuständige Wahlamt Ihrer Gemeinde.“

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    Wie verhält man sich, wenn man versäumt hat, die Briefwahl zu beantragen und man dienstlich am Wahltag verhindert ist, also nicht vor Ort ist? 

    Dann ärgert man sich, da man sein Wahlrecht nicht wahrnehmen kann und somit auch nicht die Politik der nächsten Jahre mitbestimmen kann. Es gibt leider nur zwei Möglichkeiten zu wählen: Per Briefwahl oder persönlich im Wahllokal am Wahltag bis 18 Uhr.

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    Mein Freund befindet sich derzeit im Ausland, möchte aber trotzdem wählen. Wie kann er die Briefwahl ohne Wahlbenachrichtigungskarte beantragen? Kann er die Briefwahlunterlagen per E-Mail anfordern?

    Die Antragstellung per E-Mail ist zulässig. Dies ist im neu gefassten § 19 LWO ausdrücklich erwähnt:

    "(1) Die Erteilung eines Wahlscheins kann schriftlich oder mündlich beim Bürgermeister beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt."

    Lediglich ein Antrag über die Homepage der jeweiligen Gemeinde ist davon abhängig, ob die Gemeinde dies anbietet. Er erhält die Unterlagen dann mit der Luftpost. 

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    Mein Stimmzettel für die Briefwahl ist oben rechts gelocht. Warum?

    Damit blinde Wählerinnen und Wähler selbst erkennen können, wo bei einem Stimmzettel die Vorderseite und wo oben ist, bekommt der Stimmzettel in der rechten oberen Ecke eine ertastbare Kennzeichnung (z. B. Perforation oder ein eingestanztes Loch, möglich ist auch eine abgeschnittene Ecke). Geregelt ist das in § 28 Absatz 1 Satz 2 LWO: „Zur Verwendung von Stimmzettelschablonen wird die rechte obere Ecke des Stimmzettels gelocht oder abgeschnitten.“

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    Beim Öffnen der Briefwahlunterlagen wurden beide Umschläge eingeschnitten. Daraufhin habe ich sie vor Versendung mit einem KLebestreifen zugeklebt. Werden die Stimmen dadurch ungültig?

    Nein, die Stimmen werden deshalb nicht ungültig. Es spricht nichts gegen einen Klebestreifen, der amtliche Stimmzettelumschlag muss nur verschlossen sein. Dann wird er in den Wahlbriefumschlag gesteckt, der auch verschossen wird.

    Siehe Landtagswahlgesetz § 38, Stimmabgabe:
    „(5) Bei der Briefwahl hat der Wähler dem auf dem Wahlbriefumschlag als Empfänger vorgesehenen Kreiswahlleiter oder Bürgermeister im Wahlbrief den verschlossenen Stimmzettelumschlag, der den Stimmzettel enthält, sowie den Wahlschein so rechtzeitig zu übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht. Auf dem Wahlschein ist durch Unterschrift an Eides statt zu versichern, dass der Wähler den Stimmzettel persönlich oder nach Absatz 2 Satz 2 gekennzeichnet hat.“

    Landtagswahlgesetz § 42, Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen:
    „(3) Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn
    1. der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
    2. dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt,
    3. dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beiliegt,
    4. weder der Wahlbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist,
    5. der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht die gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Wahlscheine enthält,
    6. der Wähler oder die Person seines Vertrauens die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat,
    7. kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden ist oder
    8. ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.“

    Landeswahlordnung § 40, Briefwahl:
    „(1) Wer durch Briefwahl wählt, kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, legt ihn in den amtlichen Stimmzettelumschlag für die Briefwahl und verschließt diesen, unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl unter Angabe des Orts und des Tags, steckt den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag, verschließt den Wahlbriefumschlag und übersendet den Wahlbrief durch ein Postunternehmen oder auf andere Weise rechtzeitig (§ 38 Abs. 5 LWG) an die nach Absatz 2 zuständige, auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle. Der Wahlbrief kann bei dieser Stelle auch abgegeben werden. Nach Eingang des Wahlbriefs bei der zuständigen Stelle darf er nicht mehr zurückgegeben werden.“

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    Wenn ich den Umschlag der Briefwahl wieder öffnen und mit einem Klebestreifen zukleben muss, wird dann meine Stimme ungültig? 

    Es spricht nichts gegen einen Klebestreifen, der amtliche Stimmzettelumschlag muss nur verschlossen sein. Dann wird er in den Wahlbriefumschlag gesteckt, der auch verschossen wird.

    Siehe Landtagswahlgesetz § 38, Stimmabgabe:
    „(5) Bei der Briefwahl hat der Wähler dem auf dem Wahlbriefumschlag als Empfänger vorgesehenen Kreiswahlleiter oder Bürgermeister im Wahlbrief den verschlossenen Stimmzettelumschlag, der den Stimmzettel enthält, sowie den Wahlschein so rechtzeitig zu übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht. Auf dem Wahlschein ist durch Unterschrift an Eides statt zu versichern, dass der Wähler den Stimmzettel persönlich oder nach Absatz 2 Satz 2 gekennzeichnet hat.“

    Landtagswahlgesetz § 42, Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen:
    „(3) Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn
    1. der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
    2. dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt,
    3. dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beiliegt,
    4. weder der Wahlbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist,
    5. der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht die gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Wahlscheine enthält,
    6. der Wähler oder die Person seines Vertrauens die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat,
    7. kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden ist oder
    8. ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.“

    Landeswahlordnung § 40, Briefwahl:
    „(1) Wer durch Briefwahl wählt, kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, legt ihn in den amtlichen Stimmzettelumschlag für die Briefwahl und verschließt diesen, unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl unter Angabe des Orts und des Tags, steckt den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag, verschließt den Wahlbriefumschlag und übersendet den Wahlbrief durch ein Postunternehmen oder auf andere Weise rechtzeitig (§ 38 Abs. 5 LWG) an die nach Absatz 2 zuständige, auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle. Der Wahlbrief kann bei dieser Stelle auch abgegeben werden. Nach Eingang des Wahlbriefs bei der zuständigen Stelle darf er nicht mehr zurückgegeben werden.“

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    Mein Stimmzettel für die Briefwahl hat recht oben einen Aufdruck „E.Mann, geboren 1947 bis 1956.“ Warum?

    Diese Angaben beziehen sich auf die repräsentative Wahlstatistik, die zusätzlich erhoben wird.

    In landesweit ausgewählten Wahlbezirken mit mindestens 500 Wahlberechtigten wird eine repräsentative Wahlstatistik durchgeführt. Erhoben werden die Wahlbeteiligung und die Stimmabgabe, jeweils nach Alter und Geschlecht der Wähler. In den Auswahlbezirken darf bei der Urnenwahl nur mit Stimmzetteln gewählt werden, die zusätzlich zum Inhalt des „normalen“ Stimmzettels einen Aufdruck über die Altersgruppe und das Geschlecht enthalten. Eine Verletzung des Wahlgeheimnisses ist dadurch nicht zu befürchten. Nähere Einzelheiten wird ein Merkblatt enthalten, das bei den Bürgermeisterämtern angefordert werden kann.

    Landtagswahlgesetz § 60, Wahlstatistik:

    „(1) Das Ergebnis der Wahl ist vom Statistischen Landesamt statistisch auszuwerten und zu veröffentlichen.

    (2) Über das Ergebnis der Wahl wird unter Wahrung des Wahlgeheimnisses in ausgewählten Wahlbezirken eine Landesstatistik auf repräsentativer Grundlage über
    1. die Wahlberechtigten, Wahlscheinvermerke und die Beteiligung an der Wahl nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen und
    2. die Wähler und ihre Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen sowie die Gründe für die Ungültigkeit von Stimmen
    erstellt. Die Erhebung wird mit einem Auswahlsatz von bis zu 3 Prozent der Wahlbezirke des Landes in ausgewählten Wahlbezirken durchgeführt. In die Statistik nach Satz 1 Nr. 2 sind ausgewählte Briefwahlbezirke einzubeziehen. Die Wahlbezirke und Briefwahlbezirke werden vom Landeswahlleiter im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt ausgewählt. Ein Wahlbezirk muss mindestens 500 Wahlberechtigte, ein Briefwahlbezirk mindestens 500 Wähler umfassen. Für die Auswahl der Stichprobenbriefwahlbezirke ist auf die Zahl der Wähler abzustellen, die bei der vorangegangenen Landtagswahl ihre Stimme durch Briefwahl abgegeben haben. Die betroffenen Wahlberechtigten sind von den Gemeinden rechtzeitig vor dem Wahltag individuell oder durch öffentliche Bekanntmachung auf die Durchführung der Erhebung hinzuweisen; dabei sind insbesondere die Rechtsgrundlage sowie die Tatsache anzugeben, dass bei der Stimmabgabe im Wahlraum oder im Briefwahlbezirk nur Stimmzettel mit Unterscheidungsbezeichnungen verwendet werden dürfen. Entsprechende Hinweise sind an geeigneter Stelle vor oder in den Wahlräumen anzubringen. Die betroffenen Briefwähler der ausgewählten Briefwahlbezirke sind in geeigneter Form zu unterrichten.

    (3) Erhebungsmerkmale für die Statistik nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 sind Wahlscheinvermerk, Beteiligung an der Wahl, Geschlecht und Geburtsjahresgruppe. Erhebungsmerkmale für die Statistik nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 sind abgegebene Stimme, ungültige Stimme, Ungültigkeitsgrund, Geschlecht und Geburtsjahresgruppe. Hilfsmerkmale sind Wahlkreis, Gemeinde und Wahlbezirk oder Briefwahlbezirk.

    (4) Für die Erhebung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 dürfen höchstens zehn Geburtsjahresgruppen je Geschlechtgebildet werden, in denen jeweils mindestens drei Geburtsjahrgänge zusammengefasst sind. Für die Erhebung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 dürfen höchstens sechs Geburtsjahresgruppen je Geschlecht gebildet werden, in denen jeweils mindestens sieben Geburtsjahrgänge zusammengefasst sind.

    (6) Die Erhebung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird unter Verwendung von Stimmzetteln mit Unterscheidungsbezeichnungen nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppe durchgeführt. Die Gemeinden und andere Stellen, die Briefwahlvorstände berufen haben, leiten die ihnen von den Wahlvorstehern übergebenen versiegelten Pakete mit den gültigen Stimmzetteln der ausgewählten Wahlbezirke und Briefwahlbezirke ungeöffnet zur Auswertung der Stimmzettel an das Statistische Landesamt weiter; Entsprechendes gilt für die weiteren Stimmzettel der ausgewählten Wahlbezirke und Briefwahlbezirke.

    (7) Gemeinden mit ausgewählten Wahlbezirken dürfen mit Zustimmung des Kreiswahlleiters in weiteren Wahlbezirken und Briefwahlbezirken, die jeweils mindestens 500 Wahlberechtigte oder 500 Wähler umfassen müssen, für eigene statistische Zwecke wahlstatistische Auszählungen unter Verwendung gekennzeichneter Stimmzettel mit den in Absatz 3 genannten Erhebungs- und Hilfsmerkmalen durchführen. Absatz 2 Sätze 5 und 6 sowie Absatz 4 gelten entsprechend. Die wahlstatistischen Auszählungen dürfen innerhalb einer Gemeinde nur von einer Statistikstelle im Sinne von § 9 Abs. 1 des Landesstatistikgesetzes vorgenommen werden. Der Landeswahlleiter kann in begründeten Einzelfällen auf Antrag zulassen, dass auch Gemeinden, in denen kein ausgewählter Wahlbezirk liegt, wahlstatistische Auszählungen nach Maßgabe der Sätze 1 bis 3 durchführen.“

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    Kann ich bei der Landtagswahl auf einen Stimmzettel nicht nominierte Kandidaten dazuschreiben oder wird der Stimmzettel dann ungültig?

    Wenn Personen hinzugefügt werden, ist der Stimmzettel ungültig. Siehe dazu: § 42 LWG, Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen:

    „Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
    1. nicht amtlich hergestellt oder für einen anderen Wahlkreis gültig ist,
    2. keine Kennzeichnung enthält,
    3. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
    4. ganz durchgestrichen, durchgerissen oder durchgeschnitten ist oder
    5. eine Änderung, einen Vorbehalt oder einen beleidigenden oder auf die Person des Wählers hinweisenden Zusatz enthält oder wenn sich in dem Stimmzettelumschlag sonst eine derartige Äußerung befindet.“

     

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    Mein Kreuz auf dem Stimmzettel musste ich mit einem Bleistift machen. Ein Bleistift ist doch nicht dokumentensicher?

    Das baden-württembergische Landtagswahlgesetz und die Wahlordnung lassen das Ausfüllen eines Stimmzettels mit Bleistift zu. In der Landeswahlordnung, § 29, Wahlräume, Wahlurnen, steht: „(3) In der Wahlzelle soll ein Schreibstift bereit liegen.“

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    Wie könnte man durch die Abgabe eines Stimmzettels dokumentieren, dass man keinen Kandidaten wählen will? Einfach nicht wählen zählt ja nicht.

    Sie können nach dem geltenden Landtagswahlgesetz mit dem Stimmzettel nicht dokumentieren, dass Sie keinen der Kandidaten wählen wollen, da leere Stimmzettel oder Stimmzettel mit Zusätzen als ungültige Stimmen gewertet werden. So wurden zum Beispiel bei der Landtagswahl 2011 50.695 ungültige Stimmzettel abgegeben, das entspricht 0,9 Prozent aller abgegebenen Stimmen.

    Auszug aus dem Landtagswahlgesetz - LWG, § 42, Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen:

    „(1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
    1. nicht amtlich hergestellt oder für einen anderen Wahlkreis gültig ist,
    2. keine Kennzeichnung enthält,
    3. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
    4. ganz durchgestrichen, durchgerissen oder durchgeschnitten ist oder
    5. eine Änderung, einen Vorbehalt oder einen beleidigenden oder auf die Person des Wählers hinweisenden Zusatz enthält oder wenn sich in dem Stimmzettelumschlag sonst eine derartige Äußerung befindet.
    Ungültig sind auch Stimmen, wenn der Stimmzettel bei der Stimmabgabe im Wahlraum in einem Umschlag abgegeben worden ist sowie bei der Briefwahl nicht in einem amtlichen Stimmzettelumschlag oder in einem Stimmzettelumschlag abgegeben worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen Stimmzettelumschlägen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält, jedoch eine Zurückweisung nach Absatz 3 Nr. 7 oder 8 nicht erfolgt ist.

    (2) Leer abgegebene Stimmzettelumschläge werden als ungültige Stimmen gewertet. Mehrere in einem Stimmzettelumschlag abgegebene Stimmzettel gelten als eine gültige Stimme, wenn sie gleich gekennzeichnet sind oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; bei inhaltlich verschiedener Kennzeichnung gelten sie als eine ungültige Stimme.“ 

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    Wie werden die Wahlvorstände gebildet?

    Siehe § 13 LWG, Wahlvorsteher und Wahlvorstände: 

    „1. Die Wahlvorsteher und ihre Stellvertreter werden vom Bürgermeister berufen.

    2. Die Wahlvorstände bestehen aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzendem, seinem Stellvertreter und mindestens drei weiteren Beisitzern, die vom Bürgermeister aus den Wahlberechtigten und Gemeindebediensteten zu berufen sind. Die in der Gemeinde bestehenden Parteien sollen angemessen berücksichtigt werden.

    3. Die Gemeinden sind verpflichtet, die erforderlichen Hilfskräfte und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen.

    4. Die Gemeinden sind befugt, personenbezogene Daten von Wahlberechtigten zum Zweck ihrer Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen zu erheben und weiter zu verarbeiten. Zu diesem Zweck dürfen personenbezogene Daten von Wahlberechtigten, die zur Tätigkeit in Wahlvorständen geeignet sind, auch für künftige Wahlen verarbeitet werden, sofern der Betroffene der Verarbeitung nicht widersprochen hat. Der Betroffene ist über das Widerspruchsrecht zu unterrichten. Im Einzelnen dürfen Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummern, Zahl der Berufungen zu einem Mitglied der Wahlvorstände und die dabei ausgeübte Funktion erhoben und weiter verarbeitet werden.

    5. Auf Ersuchen der Gemeinden sind zur Sicherstellung der Wahldurchführung die Behörden des Landes, der Gemeinden, der Landkreise sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet, aus dem Kreis ihrer Bediensteten unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift zum Zweck der Berufung als Mitglieder der Wahlvorstände Personen zu benennen, die im Gebiet der ersuchenden Gemeinde wohnen. Die ersuchte Stelle hat den Betroffenen über die übermittelten Daten und den Empfänger zu benachrichtigen.“

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    Wie werden gewöhnlich die Wahlhelferinnen und Wahlhelfer in Baden-Württemberg berufen?

    Wahlhelferinnen und Wahlhelfer werden in Baden-Württemberg auf der Grundlage des Landtagswahlgesetzes (§10 - 18) und der Landeswahlordnung (§ 3 - 9) vom Bürgermeister oder Kreiswahlleiter berufen. Oft greifen diese auf Gemeindebedienstete zurück. Man kann sich aber auch als Freiwillige oder Freiwilliger bei seiner Gemeinde melden.

    Informationen, wie man Wahlhelferin oder Wahlhelfer wird, finden Sie auf Service BW.

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    Ich möchte mich als Wahlhelfer engagieren. Wie muss ich vorgehen?

    Sie können sich freiwillig als Wahlhelferin oder Wahlhelfer bei Ihrer Gemeinde melden. Für Ihren Einsatz können Sie einen Wunschwahlbezirk angeben. Sie müssen allerdings bei der betreffenden Wahl wahlberechtigt sein. 

    Informationen, wie man Wahlhelferin oder Wahlhelfer wird, finden Sie auf Service BW.

     

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    Fällt die Funktion eines Wahlhelfers unter eine staatsbürgerliche Pflicht, der sich der Beschäftigte kraft Gesetzes während der Arbeitszeit nicht entziehen kann?

    Die Tätigkeit als Wahlhelferin oder Wahlhelfer bei einer Landtagswahl ist ein Ehrenamt, zu dessen Übernahme jeder und jede Wahlberechtigte nach dem Landtagswahlgesetz (LWG) verpflichtet ist. Sie darf nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden (Beruf, Familie) .

    Sie können sich aber auch freiwillig als Wahlhelfer bei Ihrer Gemeinde melden. Im LWG, § 17, heißt es im Wortlaut:

    „(1) Die Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme dieses Ehrenamts ist jeder Wahlberechtigte verpflichtet. Das Ehrenamt darf nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Das Nähere hierüber sowie über die reisekostenrechtliche Entschädigung und die Gewährung eines Zehrgelds bestimmt die Wahlordnung.
    (2) Den Beisitzern der Wahlausschüsse und den Mitgliedern der Wahlvorstände kann Ersatz für Sachschäden, die sie bei Ausübung ihres Ehrenamts erlitten haben, nach den für Ehrenbeamte geltenden Bestimmungen gewährt werden; ein zugleich erlittener Körperschaden schließt eine Ersatzleistung nicht aus."

    § 55 LWG, Ordnungswidrigkeiten: "(1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 17 Abs. 1 ohne wichtigen Grund ein Ehrenamt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen Ehrenamts entzieht.“

    service-bw.de: Wahlhelfer

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    Ich habe die französische Staatsbürgerschaft. Warf ich als Wahlhelferin tätig sein?

    Da Sie als EU-Bürgerin bei der Lanstagswahl nicht wahlberechtigt sind, können Sie bei der Landtagswahl auch nicht als Wahlhelferin tätig werden. Die Tätigkeit als Wahlhelfer oder Wahlhelferin bei einer Landtagswahl ist ein Ehrenamt, zu dessen Übernahme jeder Wahlberechtigte nach dem Landtagswahlgesetz verpflichtet ist. Hier heißt es im Wortlaut:

    § 17 LWG, Ehrenämter:
    „(1) Die Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme dieses Ehrenamts ist jeder Wahlberechtigte verpflichtet. Das Ehrenamt darf nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Das Nähere hierüber sowie über die reisekostenrechtliche Entschädigung und die Gewährung eines Zehrgelds bestimmt die Wahlordnung.
    (2) Den Beisitzern der Wahlausschüsse und den Mitgliedern der Wahlvorstände kann Ersatz für Sachschäden, die sie bei Ausübung ihres Ehrenamts erlitten haben, nach den für Ehrenbeamte geltenden Bestimmungen gewährt werden; ein zugleich erlittener Körperschaden schließt eine Ersatzleistung nicht aus.“

    § 55 LWG, Ordnungswidrigkeiten: „(1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 17 Abs. 1 ohne wichtigen Grund ein Ehrenamt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen Ehrenamts entzieht.“

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    Wird bei der Auszählung der Sitze zur Landtagswahl immer noch das d'Hondtsche Verfahren angewendet?

    Nach längeren Diskussion beschlossen CDU und FDP am 21. Februar 2006 eine Änderung des Landtagswahlgesetzes. Seit der Landtagswahl 2011 wird die Sitzverteilung nicht mehr nach d’Hondt ausgezählt, sondern nach dem Auszählverfahren von Sainte Lague/Schepers. Dieses Verfahren wird z. B. bei der Bundestagswahl oder bei der Verteilung der Ausschusssitze im Bundestag angewendet.

    Durch das alte Auszählungsverfahren nach d'Hondt sahen sich vor allem die kleinen Parteien benachteiligt. So hätten beispielsweise die FDP und die Grünen bei der Landtagswahl 2001 jeweils einen Sitz mehr im Landtag bekommen, wäre schon damals nach Sainte Lague/Schepers ausgezählt worden.

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    Werden alle Überhangmandate durch Ausgleichsmandate ausgeglichen? Oder kann es trotz einer Stimmenmehrheit von Rot/Grün zu mehr Sitzen für die CDU/FDP kommen?

    Hintergrund Ihrer Frage sind die Besonderheiten des baden-württembergischen Landtagswahlrechts. Ob Ausgleichsmandate entstehen, hängt von den Stimmenzahlen der einzelnen Parteien im Regierungsbezirk ab. Antwort auf Frage eins lautet daher: "nicht immer".

    Beispiel: Bei der Landtagswahl 2011 wurden aufgrund der Stimmenzahlen die neun Überhangmandate der CDU mit neun Mandaten für SPD und GRÜNE ausgeglichen. Deshalb hat der Landtag 138 Abgeordnete (120 + 18). Bei anderen Stimmenzahlen hätte es durch Überhangmandate tatsächlich zu einer Mandatsmehrheit von CDU/FDP kommen können.

    Entstehung von Überhangmandaten: Die einer Partei zustehenden Mandate (berechnet über die Gesamtstimmenzahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl) werden regional verteilt, d. h. es wird ermittelt, wie viele der Mandate einer Partei in welchen Regierungsbezirk fallen. Gewinnt eine Partei in den Wahlkreisen eines Regierungsbezirkes mehr Erstmandate (sogenannte Direktmandate) als ihr dort nach der Verhältnisrechnung zustehen, erhält diese Partei zusätzliche Sitze (sogenannte "Überhangmandate").

    Ausgleich von Überhangmandaten: Hat eine Partei in einem Regierungsbezirk Überhangmandate erworben, wird im betreffenden Regierungsbezirk geprüft, ob ein Ausgleich stattfinden muss. Ob tatsächlich Ausgleichsmandate entstehen, hängt von den Stimmenzahlen der einzelnen Parteien im Regierungsbezirk ab. Die Gesamtzahl der Mandate im Regierungsbezirk wird so lange erhöht, bis das Überhangmandat der Partei auch nach der Verhältnisrechnung zusteht. Wenn durch die Erhöhung der Mandatszahl einer oder mehreren Partei/en zuvor ein zusätzliches Mandat zustände, bekommt sie dieses als sogenanntes Ausgleichsmandat. Stünde der überhängenden Partei das Mandat schon nach der Verhältnisrechnung zu, bekommen die anderen Parteien keinen Ausgleich.

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    Ich wollte wissen, durch welche Zahlen beim angewendeten Auszählungsverfahren dieser Landtagswahl geteilt wird. Nachdem das d'Hondtsche Verfahren ja nicht mehr angewendet wird, bei dem ja durch 1, 2, 3, ... geteilt wird, ist mir dies nicht mehr ganz klar.

    Seit der Landtagswahl 2011 wird die Sitzverteilung nicht mehr nach d’Hondt ausgezählt, sondern nach dem Auszählverfahren von Sainte Lague/Schepers. Durch dieses Verfahren soll erreicht werden, dass weder große noch kleine Parteien bevorzugt werden. Bei diesem Verfahren werden die jeweiligen Anzahlen der Zweitstimmen für die einzelnen Parteien durch einen gemeinsamen Divisor geteilt. Die sich ergebenden Quotienten werden standardmäßig zu Sitzzahlen gerundet, d. h. bei einem Bruchteilrest von mehr oder weniger als 0,5 wird auf- oder abgerundet; bei einem Rest von genau gleich 0,5 entscheidet das Los.

    Der Divisor wird dabei so bestimmt, dass die Sitzzahlen in der Summe mit der Gesamtzahl der zu vergebenden Mandate übereinstimmen. Zur Berechnung gibt es drei verschiedene Methoden, die im Ergebnis rechnerisch gleich und damit rechtlich gleichwertig sind.

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    1. Frage: Kann es passieren, dass Grün-Rot prozentual die Mehrheit der Stimmen gewinnt, Schwarz-Gelb über die Direktmandate aber trotzdem an die Macht kommt?

    2. Frage: In Stuttgart könnte sich der Kampf um die Direktmandate  zwischen CDU und Grüne entscheiden. Wäre meine Stimme bspw. für die SPD  „verloren“, wenn es kein SPD-Kandidat aus Stuttgart in den Landtag schaffen sollte?
     

    Beide Annahmen treffen nicht zu.

    Zu Ihrer ersten Frage:

    Dass die Stimmverhältnisse durch die Direktmandate verfälscht werden, wird durch Ausgleichmandate verhindert werden und führt dazu, dass zusätzliche Mandate vergeben werden. In der Regel hat der Landtag mehr als die 120 regulären Sitze. Das hat zwei Gründe:

    1. Gewinner von Direktmandaten erhalten auch dann einen Sitz im Landtag, wenn die Zahl der Sitze ihrer Partei dadurch größer wird, als es der landesweiten Stimmenverteilung eigentlich entspricht („Überhangmandate“).

    2. Fallen in einem Regierungsbezirk Überhangmandate an, muss wiederum geprüft werden, ob die Sitzverteilung  noch den Stimmenanteilen der Parteien entspricht, also  proportional zu ihnen ist. Wenn eine Partei durch Überhangmandate überproportional viele Sitze erlangt, wird mit zusätzlichen Sitzen für die anderen Parteien  entsprechend ausgeglichen („Ausgleichsmandate“).

    Zu Ihrer zweiten Frage: Ihre Stimme hat den gleichen Wert wie alle anderen auch. Stimmen für Wahlkreisbewerberinnen und -bewerber, die ihren Wahlkreis nicht gewinnen können, sind deshalb nicht verloren, sondern zählen in jedem Fall für das landesweite Ergebnis der Partei des Bewerbers bzw. der Bewerberin. Sie bestimmen die Zahl der Sitze, die dieser Partei im neuen Landtag zustehen. Deshalb fallen auch Stimmen für kleine Parteien ins Gewicht.

    Die eine Stimme des Wählers wird nämlich zweimal gewertet: Einerseits bestimmt der Wähler mit seiner Stimme darüber, wer als Abgeordneter oder Abgeordnete in den Landtag einziehen soll, indem er seine Stimme einem Kandidaten seiner Partei in seinem Wahlkreis gibt. 

    Andererseits werden die Wählerstimmen landesweit hochgerechnet und so die prozentualen Gesamtstimmenanteile aller Parteien bestimmt. Daraus wird dann die grundsätzliche Sitzverteilung im Landtag ermittelt und durch Ausgleichsmandate die entsprechende Sitzzahl im Landtag hergestellt. Dadurch zählt Ihre Stimme genauso viel wie alle anderen auch.

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    Wie werden die Zweitmandate vergeben? Wie hängt das mit den Regierungsbezirken zusammen? Und was sind Überhangmandate?

    Bei der Landtagswahl ist Baden-Württemberg in 70 Wahlkreise eingeteilt. Die Parteien stellen pro Wahlkreis je eine Bewerberin bzw. einen Bewerber auf. Anders als bei Kommunal oder Bundestagswahlen haben die Wählerinnen und Wähler bei der Landtagswahl nur eine Stimme. Mit Ihrer Stimme wählen Sie gleichzeitig das Erstmandat im Wahlkreis und die jeweilige Partei der Bewerberinnen und Bewerber. Die Stimme wird also zweifach gewertet.

    Zum einen wird berechnet, welchen Stimmenanteil die einzelnen Parteien landesweit erringen konnten. Die Verteilung der Wählerstimmen auf die einzelnen Parteien wird dann zunächst proportional auf die regulären 120 Sitze im Landtag umgerechnet. Damit steht fest, wie viele Sitze den einzelnen Parteien im neuen Landtag grundsätzlich zustehen. Dabei werden ausschließlich Parteien berücksichtigt, die landesweit mindestens fünf Prozent der Stimmen erreicht haben (Fünfprozenthürde). Zum anderen entscheiden Sie mit Ihrer Stimme mit, wer im Wahlkreis die meisten Stimmen bekommt und somit ein Direktmandat erhält.

    Sind die 70 Direktmandate vergeben worden, gehen die verbleibenden regulären Sitze (50 von 120) an Kandidatinnen und Kandidaten, die in ihrem Wahlkreis kein Direktmandat erringen konnten. Hierzu wird die einer Partei zustehende Sitzanzahl auf die einzelnen Regierungsbezirke aufgeteilt. Stehen einer Partei in einem Regierungsbezirk mehr Sitze zu als sie dort Direktmandate gewonnen hat, gehen diese Sitze innerhalb der jeweiligen Partei an diejenigen Kandidaten mit dem höchsten prozentualen Stimmenanteil im Wahlkreis. Eine von den Parteien vorgegebene Wahlliste (wie die Landeslisten bei der Bundestagswahl) gibt es bei der Landtagswahl nicht.

    In der Regel hat der Landtag mehr als die 120 regulären Sitze. Das hat zwei Gründe:

    • Direktmandate werden vergeben, auch wenn die Zahl der Sitze einer Partei dadurch größer wird, als es der landesweiten Stimmenverteilung eigentlich entspricht (Überhangmandate).
    • Fallen in einem Regierungsbezirk Überhangmandate an, muss wiederum geprüft werden, ob die Sitzverteilung noch den landesweiten Stimmenanteilen der Parteien entspricht, also  proportional zu ihnen ist. Wenn eine Partei durch Überhangmandate überproportional viele Sitze erlangt, wird mit zusätzlichen Sitzen für die anderen Parteien entsprechend ausgeglichen (Ausgleichsmandate).

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    Was passiert, wenn die FDP weniger als fünf Prozent der gültigen Stimmen erreicht, aber in einem Wahlkreis ein Direktmandat erhalten würde?

    Ihre Frage ist im Landtagswahlgesetz geregelt: § 2, Verteilung der Abgeordnetensitze: 

    „(3) In jedem Wahlkreis ist der Bewerber gewählt, der die meisten Stimmen erreicht hat.“ , das heißt der FDP-Kandidat würde in den Landtag einziehen.

    Weiter heißt es im Landtagswahlgesetz:

    „(1) Die 120 Abgeordnetensitze werden auf die Parteien im Verhältnis ihrer Gesamtstimmenzahlen im Land nach der parteiübergreifend absteigenden Reihenfolge der Höchstzahlen verteilt, die sich durch Teilung der auf die jeweiligen Parteien entfallenen gültigen Stimmen durch ungerade Zahlen in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit der Zahl eins, ergibt.
    Parteien, die weniger als 5 Prozent der im Land abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben, werden hierbei nicht berücksichtigt. Haben Parteien mit einem geringeren Stimmenanteil als 5 Prozent oder Einzelbewerber Sitze nach Absatz 3 Satz 1 erlangt, so werden entsprechend weniger Sitze verteilt.“

    Das beudetet, dass keine weiteren Kandidatinnen oder Kandidaten der FDP in den Landtag einziehen würden."

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    Wenn eine Partei die Fünf-Prozent-Hürde nicht schafft, profitiert sie dennoch von den Stimmen in Form eines Geldzuschusses?

    Ja, auch Parteien, die die Fünfprozenthürde nicht geschafft haben, werden durch staatliche Mittel unterstützt. 
    Dies ist im Parteiengesetz geregelt, § 18 Grundsätze und Umfang der staatlichen Finanzierung:

    „(1) Die Parteien erhalten Mittel als Teilfinanzierung der allgemein ihnen nach dem Grundgesetz obliegenden Tätigkeit. Maßstäbe für die Verteilung der staatlichen Mittel bilden der Erfolg, den eine Partei bei den Wählern bei Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen erzielt, die Summe ihrer Mitglieds- und Mandatsträgerbeiträge sowie der Umfang der von ihr eingeworbenen Spenden.

    (2) Das jährliche Gesamtvolumen staatlicher Mittel, das allen Parteien höchstens ausgezahlt werden darf, beträgt für das Jahr 2011 141,9 Millionen Euro und für das Jahr 2012 150,8 Millionen Euro (absolute Obergrenze). Die absolute Obergrenze erhöht sich jährlich, jedoch erstmals für das Jahr 2013, um den Prozentsatz, abgerundet auf ein Zehntel Prozent, um den sich der Preisindex der für eine Partei typischen Ausgaben im dem Anspruchsjahr vorangegangenen Jahr erhöht hat. Grundlage des Preisindexes ist zu einem Wägungsanteil von 70 Prozent der allgemeine Verbraucherpreisindex und von 30 Prozent der Index der tariflichen Monatsgehälter der Arbeiter und Angestellten bei Gebietskörperschaften. Der Präsident des Statistischen Bundesamtes legt dem Deutschen Bundestag hierzu bis spätestens 30. April jedes Jahres einen Bericht über die Entwicklung des Preisindexes bezogen auf das vorangegangene Jahr vor. Der Bundestagspräsident veröffentlicht bis spätestens 31. Mai jedes Jahres die sich aus der Steigerung ergebende Summe der absoluten Obergrenze, abgerundet auf volle Eurobeträge, als Bundestagsdrucksache.

    (3) Die Parteien erhalten jährlich im Rahmen der staatlichen Teilfinanzierung 1. 0,83 Euro für jede für ihre jeweilige Liste abgegebene gültige Stimme oder 2. 0,83 Euro für jede für sie in einem Wahl- oder Stimmkreis abgegebene gültige Stimme, wenn in einem Land eine Liste für diese Partei nicht zugelassen war, und 3. 0,45 Euro für jeden Euro, den sie als Zuwendung (eingezahlter Mitglieds- oder Mandatsträgerbeitrag oder rechtmäßig erlangte Spende) erhalten haben; dabei werden nur Zuwendungen bis zu 3.300 Euro je natürliche Person berücksichtigt. Die Parteien erhalten abweichend von den Nummern 1 und 2 für die von ihnen jeweils erzielten bis zu vier Millionen gültigen Stimmen 1 Euro je Stimme. Die in Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie in Satz 2 genannten Beträge erhöhen sich ab dem Jahr 2017 entsprechend Absatz 2 Satz 2 bis 5.

    (4) Anspruch auf staatliche Mittel gemäß Absatz 3 Nr. 1 und 3 haben Parteien, die nach dem endgültigen Wahlergebnis der jeweils letzten Europa- oder Bundestagswahl mindestens 0,5 vom Hundert oder einer Landtagswahl 1,0 vom Hundert der für die Listen abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben; für Zahlungen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 muss die Partei diese Voraussetzungen bei der jeweiligen Wahl erfüllen. Anspruch auf die staatlichen Mittel gemäß Absatz 3 Nr. 2 haben Parteien, die nach dem endgültigen Wahlergebnis 10 vom Hundert der in einem Wahl- oder Stimmkreis abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Parteien nationaler Minderheiten.

    (5) Die Höhe der staatlichen Teilfinanzierung darf bei einer Partei die Summe der Einnahmen nach § 24 Abs. 4 Nr. 1 bis 7 nicht überschreiten (relative Obergrenze). Die Summe der Finanzierung aller Parteien darf die absolute Obergrenze nicht überschreiten.

    (6) Der Bundespräsident kann eine Kommission unabhängiger Sachverständiger zu Fragen der Parteienfinanzierung berufen.

    (7) Löst sich eine Partei auf oder wird sie verboten, scheidet sie ab dem Zeitpunkt der Auflösung aus der staatlichen Teilfinanzierung aus.“

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