Fragen zur Kandidatur

Die Landtagswahl in Baden-Württemberg

Kandidatur und Aufstellung

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Wann stehen die Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahl fest und gibt es eine Liste, die man schon vor der Wahl einsehen kann?

Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge ist der 14. Januar 2021. Die Gesetzmäßigkeit der Wahlvorschläge wird von den Kreiswahlausschüssen geprüft. Der Kreiswahlausschuss entscheidet am 54. Tag vor der Wahl über die Zulassung der Wahlvorschläge (19. Januar 2021).

Die Kreiswahlleiter/-innen machen die zugelassenen Wahlvorschläge wie die amtlichen Veröffentlichungen der Stadt- oder Landkreise im Wahlkreis spätestens am 34. Tag vor der Wahl bekannt (8. Februar 2021). 

Oft wird über die Aufstellung der Wahlvorschläge auch in der örtlichen Presse berichtet.

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Wie kann ich herausfinden, wer kandidiert? Gibt es Listen im Internet hierzu? 

Die Kandidatinnen und Kandidaten in den einzelnen Wahlkreisen werden in den Amtsblättern und auch über das Internet bekannt gemacht. Auch in der lokalen Presse müssten Sie Informationen dazu finden. 

Auch auf den Internetseiten der Parteien finden Sie die LIsten mit Kandidierenden. Außerdem gibt es eine Liste bei der Landeswahlleiterin (Innenministerium Baden-Württemberg), sobald die Wahlvorschläge vorliegen. Die zugelassenen Wahlvorschläge machen die Kreiswahlleiter/-innen im Wahlkreis spätestens am 34. Tag vor der Wahl bekannt (8. Februar 2021). 

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Wo kann man sich über die kleineren Parteien sowie über die Einzelbewerberinnen und -bewerber informieren, die zur Landtagswahl antreten?

Auf unserem Landtagswahlportal können sie fündig werden. Auf der Seite Parteien finden Sie alle Parteien und die Programme, soweit vorhanden bzw. bekannt. Bei den Einzelbewerberinnen und -bewerbern ist es schwieriger. Hier kann eventuell die Landeswahlleiterin weiterhelfen.

 

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Ich musste feststellen, dass einige Parteien auf dem Stimmzettel gar nicht dabei sind. Wie kann das sein?

Nicht jede Partei ist in allen Wahlkreisen zugelassen. Ursache ist, dass die kleinen Parteien in jedem Wahlkreis zunächst einmal organisiert sein müssen, um eine Kandidatin bzw. einen Kandidaten (Wahlvorschlag) nominieren zu können, der für die Partei antritt. Dies gelingt den kleinen Parteien nicht immer. Zudem braucht jeder Kandidat und jede Kandidatin Unterstützungsunterschriften.

Parteien müssen ihre Wahlbewerberinnen und -bewerber in einer Versammlung ihrer im Wahlkreis wahlberechtigten Mitglieder (Mitgliederversammlung) oder in einer Versammlung der von diesen gewählten Vertretern (Vertreterversammlung) in geheimer Wahl aufstellen.

Parteien, die nicht im Landtag von Baden-Württemberg vertreten sind, bedürfen für ihre Wahlvorschläge außerdem der Unterschriften von mindestens 150 Wahlberechtigten des Wahlkreises. Wahlvorschläge für Einzelbewerberinnen und -bewerber müssen von mindestens 150 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein.

Deshalb sind Sie in Ihrem Wahlkreis bei der Auswahl der Kandidatinnen und Kandidaten eingeschränkt, da hier offensichtlich nicht jede Partei antritt.

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Ist es möglich, in zwei verschiedenen Wahlkreisen für den baden-württembergischen Landtag zu kandidieren? Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage ist dies möglich?

Ja, es ist möglich, in zwei Wahlkreisen für den Landtag zu kandidieren.

Grundlage ist das Landtagswahlgesetz, § 25, Inhalt der Wahlvorschläge: „(1) Bewerber und Ersatzbewerber einer Partei können höchstens in zwei Wahlkreisen vorgeschlagen werden. Niemand darf in einem Wahlkreis in verschiedenen Wahlvorschlägen vorgeschlagen werden.“ 

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Wenn eine Kandidatin bzw. ein Kandidat in zwei Wahlkreisen antritt und in beiden gewählt wird, welche Möglichkeiten hat er bzw. sie? Welche Funktion hat der Zweitkandidat bzw. die Zweitkandiatin noch, außer im Falle des Austretens des Erstkandidaten aus dem Landtag nachzurücken?

Das Landtagswahlgesetz regelt, dass Bewerberinnen und Bewerber in maximal zwei Wahlkreisen zur Landtagswahl antreten können. Bewerberinnen und Bewerber, die in zwei Wahlkreisen aufgestellt sind (§ 25 Abs. 1 Satz 1) und in jedem der beiden Wahlkreise einen Sitz erlangt haben, gelten in dem Wahlkreis als gewählt, in dem sie den Sitz mit der höchsten Stimmenzahl des Wahlkreises (§ 2 Abs. 3 Satz 1) erlangt haben.

Trifft dies in beiden Wahlkreisen zu, so gelten sie in dem Wahlkreis als gewählt, in dem sie die höhere Stimmenzahl erreicht haben; trifft dies in keinem von beiden Wahlkreisen zu, so gelten sie in dem Wahlkreis als gewählt, in dem sie den höheren prozentualen Stimmenanteil an den Stimmenzahlen aller Bewerberinnen und Bewerber erreicht haben.

Der Zweitkandidat rückt noch in folgenden Fällen nach: vgl. § 47, Mandatsnachfolge:
„(1) Lehnt ein gewählter Bewerber die Annahme der Wahl ab, stirbt er vor der Annahme der Wahl, verliert er vor der Annahme der Wahl die Wählbarkeit oder scheidet ein Abgeordneter aus dem Landtag aus, so tritt der Ersatzbewerber (§ 1 Abs. 2 Satz 1) an seine Stelle. Ist kein Ersatzbewerber vorhanden, so finden die Vorschriften des § 2 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass gewählte Bewerber, die zugleich in einem zweiten Wahlkreis als Bewerber oder Ersatzbewerber aufgestellt waren, für die Mandatsnachfolge ausscheiden. Hinsichtlich der Parteizugehörigkeit des Bewerbers oder Abgeordneten ist entscheidend, für welche Partei er bei der Wahl aufgetreten ist.
(2) Ein Abgeordneter scheidet aus dem Landtag aus
1. durch Tod,
2. durch Mandatsverzicht (Art. 41 Abs. 2 der Landesverfassung),
3. durch Verlust der Wählbarkeit (Art. 41 Abs. 3 der Landesverfassung),
4. durch Ungültigerklärung der Wahl oder der Sitzzuteilung im Wahlprüfungsverfahren (§ 54) oder
5. durch Aberkennung des Mandats (Art. 42 der Landesverfassung)."


Mehr erfahren Sie im Landtagswahlgesetz.

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Wie funktioniert das Nachrückerverfahren, wenn gewählte Abgeordnete aus dem Landtag ausscheiden?

 

Diese Frage wird vom Landtagswahlgesetz beantwortet.

9. Abschnitt, Ausscheiden und Ersatz von Abgeordneten, § 47, Mandatsnachfolge:

„(1) Lehnt ein gewählter Bewerber die Annahme der Wahl ab, stirbt er vor der Annahme der Wahl, verliert er vor der Annahme der Wahl die Wählbarkeit oder scheidet ein Abgeordneter aus dem Landtag aus, so tritt der Ersatzbewerber (§ 1 Abs. 2 Satz 1) an seine Stelle. Ist kein Ersatzbewerber vorhanden, so finden die Vorschriften des § 2 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass gewählte Bewerber, die zugleich in einem zweiten Wahlkreis als Bewerber oder Ersatzbewerber aufgestellt waren, für die Mandatsnachfolge ausscheiden. Hinsichtlich der Parteizugehörigkeit des Bewerbers oder Abgeordneten ist entscheidend, für welche Partei er bei der Wahl aufgetreten ist.

(2) Ein Abgeordneter scheidet aus dem Landtag aus
1. durch Tod,
2. durch Mandatsverzicht (Art. 41 Abs. 2 der Landesverfassung),
3. durch Verlust der Wählbarkeit (Art. 41 Abs. 3 der Landesverfassung),
4. durch Ungültigerklärung der Wahl oder der Sitzzuteilung im Wahlprüfungsverfahren (§ 54) oder
5. durch Aberkennung des Mandats (Art. 42 der Landesverfassung).“

 

§ 48, Feststellung der Mandatsnachfolge: 
„Die Feststellung, welcher Bewerber nach der Ablehnung eines gewählten Bewerbers oder dem Ausscheiden eines Abgeordneten nachrückt, trifft der Landeswahlleiter. In den Fällen des § 47 Abs. 2 kann er diese Feststellung erst treffen, nachdem ihm das Ausscheiden des Abgeordneten vom Präsidenten des Landtags schriftlich mitgeteilt worden ist.“

§ 1, Zahl der Abgeordneten und Art der Wahl: 
„(2) Parteien können in jedem Wahlkreis einen Bewerber und einen Ersatzbewerber vorschlagen. Ein Einzelbewerber kann nur in einem Wahlkreis vorgeschlagen werden.“

§ 2, Verteilung der Abgeordnetensitze: 
„(5) Stehen einer Partei in einem Regierungsbezirk nach Absatz 2 oder nach Absatz 4 mehr Sitze zu, als sie dort Bewerber hat, so werden die weiteren Sitze den Ersatzbewerbern im Regierungsbezirk in der Reihenfolge der Höhe der prozentualen Stimmenanteile der Bewerber an den Stimmenzahlen aller Bewerber in den Wahlkreisen zugeteilt.“

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Wie kommt die Reihenfolge der Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel zustande?

Da in jedem der 70 Wahlkreise andere Wahlvorschläge eingereicht werden, gibt es keine landeseinheitlichen Stimmzettel. 

Auf den Stimmzetteln werden 

  • zunächst die derzeit im Landtag vertretenen Parteien nach ihren Stimmenzahlen bei der vergangenen Landtagswahl aufgeführt. 2021 ist die Reihenfolge also: Bündnis90/Die Grünen, CDU, AfD, SPD, FDP. 
  • Die Reihenfolge der folgenden  Wahlvorschlägen von Parteien richtet sich nach den Stimmenzahlen, die sie bei der Landtagswahl 2011 erreicht haben.
  • Dann folgen die weiteren Parteien, die erstmals zur Wahl zugelassen wurden, in der alphabetischen Reihenfolge ihrer ausgeschriebenen Parteinamen und 
  • abschließend werden die Wahlvorschläge für Einzelbewerberinnen und -bewerber aufgeführt.

Jede Partei erhält auf dem Stimmzettel landeseinheitlich die gleiche Nummer, und zwar auch dann, wenn in einem Wahlkreis für einzelne Parteien keine Wahlvorschläge vorhanden sind.

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Ich habe die Absicht, mich bei der Wahl in den Landtag wählen zu lassen. Kann ich auch als Einzelperson kandidieren oder muss meine Kandidatur über eine Organisation eingebracht werden?

Ja, Sie können auch als Einzelbewerber kandidieren. 

Der Landtag setzt sich aus mindestens 120 Abgeordneten zusammen, die in 70 Wahlkreisen nach Wahlvorschlägen von Parteien oder von Wahlberechtigten für Einzelbewerber gewählt werden. Parteien können in jedem Wahlkreis einen Bewerber und einen Ersatzbewerber vorschlagen. Ein Einzelbewerber kann nur in einem Wahlkreis vorgeschlagen werden.

Wahlvorschläge für Einzelbewerber müssen von mindestens 150 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein. Unter den besonderen Bedingungen der Corona-Pandemie wurde diese Zahl für die Landtagswahl 2021 auf 75 abgesenkt. Die Unterschriften müssen jeweils persönlich und handschriftlich geleistet werden. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner ist bei Einreichung des Wahlvorschlags, spätestens bis zum Ablauf der Einreichungsfrist, nachzuweisen.

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Darf auch ein Kandidat oder eine Kandidatin zur Wahl aufgestellt werden, der bzw. die erst wenige Wochen vor der Wahl 18 Jahre alt wird?

Ja, das aktive (das Recht zu wählen) und passive Wahlrecht (das Recht, gewählt zu werden) haben alle Bürgerinnen und Bürger des Landes, wenn sie die deutsche Staatsbürgerschaft haben, das 18. Lebensjahr vollendet haben, ihren Hauptwohnsitz mindestens seit drei Monaten im Land haben und nicht durch richterlichen Beschluss vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. 

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Warum muss ein Landtagsabgeordneter nicht in seinem Wahlkreis wohnen?

Kandidatinnen und Kandidaten können in dem Wahlkreis, in dem sie die Unterstützungsunterschriften (entfällt bei Parteien, die bereits im Landtag vertreten sind) erhalten haben, gewählt werden, ohne dort Ihren Hauptwohnsitz zu haben. Sie müssen nur in Baden-Württemberg wohnen. 

Die Kandidatinnen und Kandidaten werden von Parteien (Ausnahme: Einzelbewerber) nominiert. Parteien müssen ihre Kandidatinnen und Kandidaten in einer Versammlung ihrer wahlberechtigten Mitglieder im Wahlkreis (Mitgliederversammlung) oder in einer Versammlung der von diesen nicht früher als 18 Monate vor Ablauf der Wahlperiode aus ihrer Mitte gewählten Vertreter (Vertreterversammlung) in den letzten 15 Monaten vor Ablauf der Wahlperiode in geheimer Wahl aufstellen. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist hierbei vorschlagsberechtigt. 

Parteien nominieren für gewöhnlich Wahlvorschläge, deren Hauptwohnsitz im Wahlkreis (der aus mehreren Orten bestehen kann) liegt, da ja sie im Landtag den Wahlkreis vertreten sollen. Natürlich gibt es immer wieder Ausnahmen.

Das passive Wahlrecht bei der Landtagswahl ist das Recht, sich um einen Sitz im Landtag zu bewerben. Für die Landtagswahl können alle Bürgerinnen und Bürger kandidieren, wenn sie am Wahltag wahlberechtigt sind (Deutsche im Sinne von Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, vollendetes 18. Lebensjahr, Hauptwohnsitz seit drei Monaten in Baden-Württemberg) und nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind. Ausgeschlossen ist, wer infolge eines Richterspruchs die Wählbarkeit verloren hat oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

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Ich suche die Landeslisten der zur Wahl antretenden Parteien. Wo kann ich sie finden?

Bei der Landtagswahl in Baden-Württemberg gibt es keine Landeslisten. Die Wahlberechtigten haben nur eine Stimme und wählen damit in ihrem Wahlkreis die von den Parteien nominierten Kandidatinnen und Kandidaten. Landeslisten – wie bei den Bundestagswahlen – gibt es nicht.

Die eine Stimme des Wählers wird nämlich zweimal gewertet: Einerseits bestimmt der Wähler mit seiner Stimme darüber, wer als Abgeordneter oder Abgeordnete in den Landtag einziehen soll, indem er seine Stimme einem Kandidaten seiner Partei in seinem Wahlkreis gibt. Andererseits werden die Wählerstimmen landesweit hochgerechnet und so die prozentualen Gesamtstimmenanteile aller Parteien bestimmt. Daraus wird dann die grundsätzliche Sitzverteilung im Landtag ermittelt.

Stimmen für Wahlkreisbewerber, die ihren Wahlkreis nicht gewinnen können, sind deshalb nicht automatisch verloren, sondern zählen in jedem Fall für die Partei des Bewerbers. Sie bestimmen die Zahl der Sitze, die dieser Partei im neuen Landtag zustehen. Deshalb fallen auch Stimmen für kleine Parteien ins Gewicht. Das Wahlsystem ist somit eine Verbindung von Verhältniswahl und Persönlichkeitswahl: Das Sitzverhältnis der Parteien im Landtag richtet sich nach dem Stimmenverhältnis der Parteien im Land (Verhältniswahl). Die Zuteilung dieser Mandate an die einzelnen Bewerber richtet sich nach den Stimmen, die diese in ihrem jeweiligen Wahlkreis erzielt haben (Persönlichkeitswahl). Es gibt nur Wahlkreisbewerberinnen und -bewerber. Jeder Kandidat und jede Kandidatin muss sich also in einem der 70 Wahlkreise des Landes zur Wahl stellen.

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