Fragen zur Kandidatur
für die Landtagswahlen in Baden-Württemberg
Vor den Landtagswahlen 2016 und 2021 haben unsere Redaktion zahlreiche Fragen erreicht. Hier veröffentlichen wir einige davon, zusammen mit unseren Antworten. Dies sind keine rechtsverbindlichen Auskünfte. Dennoch hoffen wir, dass wir Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen können.
Einige der Antworten haben wir mit Blick auf die Landtagswahl 2026 aktualisiert, unter anderem wegen des neuen Wahlrechts, das erstmals Erst- und Zweitstimme zulässt und das aktive Wahlrecht auf 16 Jahre senkt.
Die LpB ist eine Einrichtung, die auf überparteilicher Grundlage arbeitet. Das bedeutet, dass wir keine politischen Ereignisse oder Entscheidungen kommentieren oder bewerten. Auch können wir zu politischen Vorgängen in den einzelnen Wahlkreisen keine Stellung nehmen. Unsere Absicht ist es, Hintergrundwissen zu vermitteln.
Auf dieser Seite finden Sie einen Teil der Fragen. Über das Menü können Sie die weiteren Kategorien auswählen. Alle Fragen und Antworten finden Sie hier.
Kandidatur und Aufstellung
Wann werden die Kandidatinnen und Kandidaten bekannt gegeben?
Wann stehen die Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahl fest und gibt es eine Liste, die man schon vor der Wahl einsehen kann?
Bis zum 23. Dezember 2025, 18 Uhr müssen Parteien und Einzelbewerber:innen ihre Wahlvorschläge einreichen, sowohl beim jeweiligen Kreiswahlleiter als auch (die Landeslisten) bei der Landeswahlleiterin. Die Gesetzmäßigkeit der Wahlvorschläge wird von den Kreiswahlausschüssen bzw. dem Landeswahlausschuss geprüft. Kreiswahlausschüsse und Landeswahlausschuss entscheidet am 58. Tag vor der Wahl über die Zulassung der Wahlvorschläge (9. Januar 2026).
Anschließend haben Parteien und Bewerber:innen drei Tage Zeit, gegen die jeweilige Entscheidung Beschwerde einzureichen (12. Januar 2026). Über diese Beschwerden wird am 48. Tag vor der Wahl entschieden (19. Januar 2026). Nach diesem Datum stehen die zugelassenen Bewerber:innen und Landeslisten fest.
Die Kreiswahlleiter:innen und die Landeswahlleiterin machen die zugelassenen Wahlvorschläge spätestens am 34. Tag vor der Wahl bekannt (2. Februar 2026).
Oft wird über die Aufstellung der Wahlvorschläge auch in der örtlichen Presse berichtet. Zudem wird die Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg unter landtagswahl-bw.de die Kandidierenden in den einzelnen Wahlkreisen sowie die Landeslisten benennen.
Wie kann ich herausfinden, wer kandidiert?
Wie kann ich herausfinden, wer kandidiert? Gibt es Listen im Internet hierzu?
Die Kandidatinnen und Kandidaten in den einzelnen Wahlkreisen werden in den Amtsblättern und auch über das Internet bekannt gemacht. Auch in der lokalen Presse müssten Sie Informationen dazu finden. Zudem wird die Landeszentrale für politische Bildung die Kandidierenden auf dem Portal landtagswahl-bw.de benennen.
Auch auf den Internetseiten der Parteien finden Sie in der Regel die LIsten mit Kandidierenden. Außerdem gibt es eine Liste bei der Landeswahlleiterin (Innenministerium Baden-Württemberg), sobald die Wahlvorschläge vorliegen. Die zugelassenen Wahlvorschläge machen die Kreiswahlleiter/-innen im Wahlkreis spätestens am 34. Tag vor der Wahl bekannt (2. Februar 2026).
Wo gibt es Informationen zu kleineren Parteien und Einzelbewerbern?
Wo kann man sich über die kleineren Parteien sowie über die Einzelbewerberinnen und -bewerber informieren, die zur Landtagswahl antreten?
Auf unserem Landtagswahlportal können sie fündig werden. Auf der Seite Parteien finden Sie rechtzeitig vor der Wahl alle Parteien und die Programme, soweit vorhanden bzw. bekannt. Bei den Einzelbewerberinnen und -bewerbern ist es schwieriger. Hier kann eventuell die Landeswahlleiterin weiterhelfen.
Warum stehen nicht alle Parteien auf dem Stimmzettel zur Auswahl?
Ich musste feststellen, dass einige Parteien auf dem Stimmzettel gar nicht dabei sind. Wie kann das sein?
Hier ist es wichtig zu unterscheiden: Geht es um die Erst- oder um die Zweitstimme?
Zweitstimme:
In allen 70 Wahlkreisen sind für die Wahl per Zweitstimme nur diejenigen Parteien zugelassen, die mit einer eigenen Landesliste antreten. Es kann aber sein, dass eine Partei zwar keine Landesliste aufstellt, dafür aber in manchen Wahlkreisen Einzelbewerber:innen nominiert. Dann steht diese Person in diesem Wahlkreis für die Wahl per Erststimme auf dem Stimmzettel, aber die Partei nicht für die Wahl per Zweitstimme.
Erststimme:
Nicht alle Parteien, die eine Landesliste aufstellen, werden auch in allen 70 Wahlkreisen eine:n Kandidierende:n für das Direktmandat nominieren. Es kann also sein, dass eine Partei für die Wahl per Zweitstimme auf dem Stimmzettel steht, für die Wahl per Erststimme aber nicht, weil die Partei in diesem Wahlkreis keine:n Kandidierende:n aufgestellt hat.
Insbesondere für kleinere Parteien ist es mitunter eine Herausforderung, in jedem Wahlkreis Kandidierende zu nominieren. Manche sind auch nicht überall organisiert. Zudem brauchen bei Parteien, die nicht im Landtag vertreten sind, alle Kandidierenden Unterstützungsunterschriften von weiteren Wahlberechtigten im jeweiligen Wahlkreis.
Ist eine Kandidatur in zwei Wahlkreisen möglich?
Ist es möglich, in zwei verschiedenen Wahlkreisen oder auf zwei verschiedenen Landeslisten für den baden-württembergischen Landtag zu kandidieren?
Nein, mit dem neuen Wahlgesetz ist es nicht mehr möglich, in zwei Wahlkreisen für den Landtag zu kandidieren. Mit dem alten Gesetz, das noch bei der Wahl 2021 galt, ging das noch.
Grundlage ist das Landtagswahlgesetz, § 25, Inhalt der Wahlvorschläge: „(1) Jeder Bewerber oder Ersatzbewerber kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Kreiswahlvorschlag vorgeschlagen werden.“
Das Gleiche gilt auch für Landeslisten: Alle Bewerber:innen können nur auf einer Landesliste kandidieren.
Wie funktioniert das Nachrückverfahren, wenn gewählte Abgeordnete aus dem Landtag ausscheiden?
Wie funktioniert das Nachrückverfahren, wenn gewählte Abgeordnete aus dem Landtag ausscheiden?
Um es kurz zu machen: Die Landeswahlleiterin stellt fest, wer nachrückt. Aber natürlich gibt es dafür auch Regeln: Bei Abgeordneten, die per Erststimme gewählt wurden und aus dem Landtag ausscheiden, tritt laut Gesetz der Ersatzbewerber bzw. die Ersatzbewerberin das Mandat an. Falls es keine Ersatzbewerberin oder keinen Ersatzbewerber gibt, rückt die nächste Person auf der Landesliste nach. Falls die Liste erschöpft ist, bleibt der Sitz frei.
Bei per Landesliste gewählten Abgeordneten kommt die Listenersatzbewerberin bzw. der Listenersatzbewerber zum Zug. Falls es in dem Fall keine:n Ersatzbewerber:in gibt, zieht die nächste Person auf der Landesliste, die kein Landtagsmandat hat, in den Landtag ein. Falls die Liste erschöpft ist, bleibt der Sitz frei.
Allerdings regelt das Landtagswahlgesetz auch noch eine Reihe von Sonderfällen – wer es also ganz genau wissen möchte, findet hier die entsprechenden Infos:
9. Abschnitt, Ausscheiden und Ersatz von Abgeordneten, § 47, Mandatsnachfolge:
(1) Lehnt ein gewählter Wahlkreisbewerber die Annahme der Wahl ab, stirbt er vor der Annahme der Wahl, verliert er vor der Annahme der Wahl die Wählbarkeit oder scheidet ein direkt gewählter Abgeordneter aus dem Landtag aus, so tritt der Ersatzbewerber (§ 1 Absatz 3 Satz 1) an seine Stelle. Ist ein Ersatzbewerber nicht oder nicht mehr vorhanden, so wird der Sitz aus der Landesliste derjenigen Partei, von der der gewählte Wahlkreisbewerber oder ausgeschiedene direkt gewählte Abgeordnete vorgeschlagen wurde, in der dort festgelegten Reihenfolge besetzt; ist die Liste erschöpft, bleibt der Sitz unbesetzt. Wurde im Falle des Satzes 2 der gewählte Wahlkreisbewerber oder ausgeschiedene direkt gewählte Abgeordnete von einer Partei vorgeschlagen, die nicht mindestens 5 Prozent der im Land abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten hat oder für die keine Landesliste zugelassen wurde, bleibt der Sitz unbesetzt.
(2) Lehnt ein gewählter Listenbewerber die Annahme der Wahl ab, stirbt er vor der Annahme der Wahl, verliert er vor der Annahme der Wahl die Wählbarkeit oder scheidet ein über die Landesliste gewählter Abgeordneter aus dem Landtag aus, so tritt sein Listenersatzbewerber (§ 1 Absatz 4 Satz 2) an seine Stelle. Ist ein Listenersatzbewerber nicht oder nicht mehr vorhanden, so wird der Sitz aus der Landesliste derjenigen Partei, auf deren Landesliste der gewählte Listenbewerber oder Abgeordnete vorgeschlagen war, in der dort festgelegten Reihenfolge besetzt, wobei entsprechend Satz 1 an die Stelle eines ausfallenden Listenbewerbers zunächst sein etwaiger Listenersatzbewerber tritt. Ist die Liste erschöpft, bleibt der Sitz unbesetzt.
(3) Stirbt ein Bewerber nach der Zulassung des Wahlvorschlags, aber vor Beginn der Wahlhandlung, oder verliert er in diesem Zeitraum die Wählbarkeit, finden Absätze 1 und 2 für die Feststellung des Wahlergebnisses entsprechend Anwendung.
(4) Ein Abgeordneter scheidet aus dem Landtag aus
1. durch Tod,
2. durch Mandatsverzicht (Artikel 41 Abs. 2 der Landesverfassung),
3. durch Verlust der Wählbarkeit (Artikel 41 Abs. 3 der Landesverfassung),
4. durch Ungültigerklärung der Wahl oder der Sitzzuteilung im Wahlprüfungsverfahren (§ 54) oder
5. durch Aberkennung des Mandats (Artikel 42 der Landesverfassung).
§ 48, Feststellung der Mandatsnachfolge:
Die Feststellung, welcher Bewerber nach der Ablehnung eines gewählten Bewerbers oder dem Ausscheiden eines Abgeordneten nachrückt, trifft der Landeswahlleiter. In den Fällen des § 47 Absatz 4 kann er diese Feststellung erst treffen, nachdem ihm das Ausscheiden des Abgeordneten vom Präsidenten des Landtags schriftlich mitgeteilt worden ist.Kann eine Einzelperson kandidieren?
Ich habe die Absicht, mich bei der Wahl in den Landtag wählen zu lassen. Kann ich auch als Einzelperson kandidieren oder muss meine Kandidatur über eine Organisation eingebracht werden?
Ja, Sie können auch als Einzelbewerber kandidieren.
Der Landtag setzt sich aus mindestens 120 Abgeordneten zusammen. 70 davon werden in den Wahlkreisen gewählt. Die Kandidatinnen und Kandidaten werden entweder von Parteien oder von Wahlberechtigten vorgeschlagen. Jede Bewerberin und jeder Bewerber kann nur in einem Wahlkreis vorgeschlagen werden.
Wahlvorschläge für Einzelbewerber müssen von mindestens 150 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein. Die Unterschriften müssen jeweils persönlich und handschriftlich geleistet werden. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner ist bei Einreichung des Wahlvorschlags, spätestens bis zum Ablauf der Einreichungsfrist, nachzuweisen. Wer einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnet, kann nicht für die selbe Wahl auch andere Kreiswahlvorschläge unterzeichnen.
Wählbarkeit mit 18 Jahren?
Darf auch ein Kandidat oder eine Kandidatin zur Wahl aufgestellt werden, der bzw. die erst wenige Wochen vor der Wahl 18 Jahre alt wird?
Ja, das passive Wahlrecht (das Recht, gewählt zu werden) haben alle Bürgerinnen und Bürger des Landes, wenn sie die deutsche Staatsbürgerschaft haben, das 18. Lebensjahr vollendet haben, ihren Hauptwohnsitz mindestens seit drei Monaten im Land haben und nicht durch richterlichen Beschluss vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Warum muss ein Landtagsabgeordneter nicht in seinem Wahlkreis wohnen?
Warum muss ein Landtagsabgeordneter nicht in seinem Wahlkreis wohnen?
Kandidatinnen und Kandidaten können in dem Wahlkreis, in dem sie die Unterstützungsunterschriften (entfällt bei Parteien, die bereits im Landtag vertreten sind) erhalten haben, gewählt werden, ohne dort Ihren Hauptwohnsitz zu haben. Sie müssen nur in Baden-Württemberg wohnen.
Die Kandidatinnen und Kandidaten werden von Parteien (Ausnahme: Einzelbewerber) nominiert. Parteien müssen ihre Kandidatinnen und Kandidaten in einer Versammlung ihrer wahlberechtigten Mitglieder im Wahlkreis (Mitgliederversammlung) oder in einer Versammlung der von diesen nicht früher als 18 Monate vor Ablauf der Wahlperiode aus ihrer Mitte gewählten Vertreter (Vertreterversammlung) in den letzten 15 Monaten vor Ablauf der Wahlperiode in geheimer Wahl aufstellen. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist hierbei vorschlagsberechtigt.
Parteien nominieren für gewöhnlich Wahlvorschläge, deren Hauptwohnsitz im Wahlkreis (der aus mehreren Orten bestehen kann) liegt, da ja sie im Landtag den Wahlkreis vertreten sollen. Natürlich gibt es immer wieder Ausnahmen.
Das passive Wahlrecht bei der Landtagswahl ist das Recht, sich um einen Sitz im Landtag zu bewerben. Für die Landtagswahl können alle Bürgerinnen und Bürger kandidieren, wenn sie am Wahltag wahlberechtigt sind (Deutsche im Sinne von Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, vollendetes 18. Lebensjahr, Hauptwohnsitz seit drei Monaten in Baden-Württemberg) und nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind. Ausgeschlossen ist, wer infolge eines Richterspruchs die Wählbarkeit verloren hat oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.