Fragen & Antworten

Fragen zum Wahlrecht

bei den Landtagswahlen in Baden-Württemberg

Vor den Landtagswahlen 2016 und 2021 haben unsere Redaktion zahlreiche Fragen erreicht. Hier veröffentlichen wir einige davon, zusammen mit unseren Antworten. Dies sind keine rechtsverbindlichen Auskünfte. Dennoch hoffen wir, dass wir Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen können. 

Einige der Antworten haben wir mit Blick auf die Landtagswahl 2026 aktualisiert, unter anderem wegen des neuen Wahlrechts, das erstmals Erst- und Zweitstimme zulässt und das aktive Wahlrecht auf 16 Jahre senkt. 

Die LpB ist eine Einrichtung, die auf überparteilicher Grundlage arbeitet. Das bedeutet, dass wir keine politischen Ereignisse oder Entscheidungen kommentieren oder bewerten. Auch können wir zu politischen Vorgängen in den einzelnen Wahlkreisen keine Stellung nehmen. Unsere Absicht ist es, Hintergrundwissen zu vermitteln.

Auf dieser Seite finden Sie einen Teil der Fragen. Über das Menü können Sie die weiteren Kategorien auswählen. Alle Fragen und Antworten finden Sie hier.

Wahlrecht

  • Wahlberechtigt bei Umzug nach Baden-Württemberg?

    Ich ziehe Anfang März von Bayern nach Baden-Württemberg um. Darf ich vor diesem Hintergrund an der Landtagswahl in Baden-Württemberg teilnehmen?

    Leider können Sie an der Landtagswahl nicht teilnehmen, da Ihr Hauptwohnsitz noch nicht seit drei Monaten in Baden-Württemberg liegt. Bei der Landtagswahl ist man wahlberechtigt, wenn man

    • Deutsche bzw. Deutscher im Sinne von  Art. 116 Abs. 1. des Grundgesetzes ist und
    • am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat,
    • seit mindestens drei Monaten in Baden-Württemberg wohnt,
    • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist und im Wählerverzeichnis seiner Heimatgemeinde geführt wird. 
  • Wo darf man nach einem Umzug wählen?

    Ich ziehe Ende Februar von einer baden-württembergischen Stadt in eine andere baden-württembergische Stadt. Wo darf ich wählen?

    Laut Landtagswahlgesetz sind Sie in dem Wahlkreis wahlberechtigt, in dem Sie seit mindestens drei Monaten Ihren Hauptwohnsitz haben. Sind Sie innerhalb der letzten drei Monate vor dem Wahltag innerhalb Baden-Württembergs umgezogen, ist für die Aufnahme in das Wählerverzeichnis ausschlaggebend, in welcher Gemeinde Sie am Stichtag (25. Januar 2026) gemeldet waren. Erfolgt der Umzug innerhalb derselben Gemeinde, ist eine „Umtragung“ in den neuen Wahlbezirk nicht möglich.

    Wenn Sie im Wählerverzeichnis am alten Wohnort eingetragen sind, aber am neuen Wohnort wählen wollen, haben Sie folgende Möglichkeiten:

    - Sie können in der neuen Gemeinde einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.
    - Wenn Ihre neue Wohnortgemeinde im selben Wahlkreis wie Ihre alte Gemeinde liegt, können Sie bei der alten Gemeinde einen Wahlschein beantragen und damit in einem Wahllokal Ihrer neuen Gemeinde wählen.
    - Sie können bei Ihrer alten Gemeinde einen Wahlschein beantragen und per Briefwahl Ihre Stimme abgeben.

  • Trotzdem wahlberechtigt, wenn man kurz vor der Wahl aus Baden-Württemberg wegzieht?

    Ich habe vor kurzem meinen Hauptwohnsitz nach Rheinland-Pfalz verlegt, aber eine Wahlbenachrichtigung für meinen Heimatort in Baden-Württemberg erhalten. Darf ich also trotzdem wählen?

    Nach dem baden-württembergischen Landtagswahlgesetz haben die Bürgerinnen und Bürger ein Wahlrecht, die seit mindestens drei Monaten in Baden-Württemberg wohnen. Durch das Wort „seit“ wird deutlich, dass sie auch weiterhin in Baden-Württemberg wohnen müssen, um ihr Wahlrecht ausüben zu können.

    Die Wahlbenachrichtigungskarte allein berechtigt in so einem Fall nicht zur Wahl. Der Bürgermeister des Fortzugsortes muss im Falle einer Verlegung des Wohnsitzes den Wahlleiter darüber unverzüglich informieren, damit der Fortgezogene aus dem Wählerverzeichnis gestrichen werden kann. Dadurch wurde Ihnen das Wahlrecht für die Landtagswahl in Baden-Württemberg entzogen, aber auf einer korrekten rechtlichen Grundlage.

    In Rheinland-Pfalz können Sie bei der nächsten Landtagswahl wählen, sofern Ihr Erstwohnsitz drei Monate vor der Wahl in Rheinland-Pfalz liegt.

  • Wo wird geregelt, dass man persönlich wählen muss?

    Bei den Landtagswahlen gilt ja der Grundsatz, dass man höchstpersönlich wählen muss. Aus welchem Wahlprinzip kann man dies ableiten?

    Der Grundsatz, dass man höchstpersönlich wählen muss, ergibt sich zunächst aus dem Grundgesetz Art. 38,2 („Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.“)

    Unmittelbar bedeutet, dass keine Zwischeninstanz, etwa ein Wahlmann oder eine Wahlfrau wie in den USA bei der Präsidentschaftswahl, eingeschaltet werden darf. Die Bürgerinnen und Bürger wählen unmittelbar.

    Auch in der baden-württembergischen Landesverfassung ist ein entsprechender Artikel enthalten (Art. 26):

    „(1) Wahl- und stimmberechtigt ist jeder Deutsche, der im Lande wohnt oder sich sonst gewöhnlich aufhält und am Tage der Wahl oder Abstimmung das 18. Lebensjahr vollendet hat.
    (2) aufgehoben
    (3) Die Ausübung des Wahl- und Stimmrechts ist Bürgerpflicht.
    (4) Alle nach der Verfassung durch das Volk vorzunehmenden Wahlen und Abstimmungen sind allgemein, frei, gleich, unmittelbar und geheim.“

    Dementsprechend heißt es auch im Landeswahlgesetz in §8 (Ausübung des Wahlrechts): 

    (3) Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig.

    Eine Ausnahme innerhalb sehr strenger Grenzen gibt es nur für Menschen, die auf Unterstützung angewiesen sind. Für diese Menschen heißt es weiter in §8:

    (4) Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen; die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt (zulässige Assistenz). Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.

  • Kann ein EU-Bürger bzw. eine EU-Bürgerin wählen?

    Ich bin französischer Staatsbürger, wohne aber derzeit in Baden-Württemberg. Ich möchte bei der Landtagswahl wählen. Was muss ich dafür tun?

    Ausländerinnen und Ausländer (Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzen) sind nicht wahlberechtigt. Daher sind Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und -bürger) – anders als bei den Europa- oder Kommunalwahlen – bei der Landtagswahl nicht wahlberechtigt, auch wenn sie ihren Hauptwohnsitz in Baden-Württemberg haben.

  • Dürfen Ausländerinnen und Ausländer wählen?

    Stimmt es, dass Ausländerinnen und Ausländer wahlberechtigt sind?

    Nein. Ausländerinnen und Ausländer (Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzen) sind bei der Landtagswahl nicht wahlberechtigt. Daher dürfen auch Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und -bürger) – anders als bei den Europa- oder Kommunalwahlen – bei der Landtagswahl nicht wählen, auch wenn sie ihren Hauptwohnsitz in Baden-Württemberg haben.

  • Kann ein EU-Bürger bzw. eine EU-Bürgerin gewählt werden?

    Kann ein Unionsbürger bzw. eine Unionsbürgerin gewählt werden?

    Nein. Ausländerinnen und Ausländer (Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzen) sind nicht wahlberechtigt (aktives Wahlrecht) und können auch nicht gewählt werden (passives Wahlrecht).

    Das passive Wahlrecht bei der Landtagswahl ist das Recht, sich um einen Sitz im Landtag zu bewerben. Für die Landtagswahl in Baden-Württemberg kann nur kandidieren, wer wahlberechtigt und nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist. Hinzu kommt: Für das aktive Wahlrecht muss man mindestens 16 Jahre alt sein, für das passive dagegen mindestens 18 Jahre alt.

  • Wahlrecht nach Einbürgerung?

    Meine Frau hat vor kurzem die Einbürgerungsurkunde übereicht bekommen. Sie wohnt seit 2005 in Baden-Württemberg und ist seitdem auch hier gemeldet. Ist sie damit bei der Landtagswahl wahlberechtigt?

    Ihre Frau ist wahlberechtigt. Da aber nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Eintragung der deutschen Staatsangehörigkeit ins Melderegister nicht mehr rechtzeitig vor der Aufstellung des Wählerverzeichnisses erfolgt, sollte sie gegebenenfalls rechtzeitig einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. Am besten fragen Sie einfach bei Ihrem Rathaus nach. 

  • 16. Geburtstag erst nach dem Stichtag. Was tun?

    Ich werde Anfang März mein 16. Lebensjahr vollenden, habe also nach dem Stichtag Geburtstag. Was muss ich tun, um trotzdem wählen zu können?  

    Da die Daten für das Wählerverzeichnis aus den Daten der Meldebehörde zu einem festgelegten Stichtag (42. Tag vor der Wahl, 25. Januar 2026) stammen, sie aber erst danach Ihren 16. Geburtstag feiern, erhalten Sie wahrscheinlich auch nicht drei Wochen vor dem Wahltag eine Wahlbenachrichtigung. Deshalb sollten sie sich umgehend mit Ihrer Gemeindeverwaltung in Verbindung setzen und um Aufnahme in das Wählerverzeichnis bitten.

    Sie können vom 16. bis 20. Februar 2026 auch das Wählerverzeichnis während der allgemeinen Öffnungszeiten Ihrer Gemeindeverwaltung einsehen. Stellen Sie fest, dass Sie nicht aufgenommen wurden, müssen Sie möglichst umgehend einen Einspruch schriftlich oder persönlich (zur Niederschrift) einlegen.

  • 16. Geburtstag kurz nach der Landtagswahl. Ausnahmeregelung?

    Meine Tochter wird Anfang April 16 Jahre alt. Gibt es eine Ausnahmeregelung, dass Personen, die innerhalb eines Monates nach dem Wahltermin 16 Jahre alt werden, wählen dürfen?

    Von einer Ausnahmeregelung ist uns nichts bekannt. Die Regelung, dass das 16. Lebensjahr vollendet sein muss, ist im Landtagswahlgesetz §7 enthalten und lässt keine Ausnahmen zu.  
     

  • Ummeldung des Wohnsitzes?

    Ich habe mich im Sommer letzten Jahres nach Hessen umgemeldet (Erstwohnsitz) und habe nur meinen Zweitwohnsitz in Baden-Württemberg belassen. Bis jetzt bin ich nicht dazu gekommen, meinen Erstwohnsitz wieder in Baden-Württemberg anzumelden. Ich habe gelesen, dass man mindestens seit drei Monaten in Baden-Württemberg wohnhaft sein muss, um wahlberechtigt zu sein. Ich wollte nun anfragen, ob ich wahlberechtigt wäre, wenn ich mich noch vor dem 8. März nach Baden-Württemberg zurückmelden würde, da ich eigentlich seit 25 Jahren in Baden-Württemberg wohnhaft bin und mich nur zwischendurch umgemeldet hatte.

    Das Landtagswahlgesetz §7 ist hier eindeutig. Wenn Sie Ihren Erstwohnsitz noch bis drei Monate vor der Wahl in Hessen haben, ist das eigentlich ausgeschlossen. Eine kleine Chance besteht vielleicht in der Formulierung „oder sich sonst gewöhnlich aufhalten“. Fragen Sie daher beim Bürgermeisteramt Ihrer Gemeinde nach. 

  • Kann man als Deutscher mit Wohnsitz Schweiz wählen?

    Kann ich als Deutscher mit Wohnsitz in der Schweiz wählen?

    Nein, an den Landtagswahlen kann man auch als Deutscher nur teilnehmen, wenn man seinen Hauptwohnsitz in Baden-Württemberg hat.

    Anders ist es bei der Bundestags- und Europawahl. Bei beiden können Sie als Deutscher im Ausland wählen, Sie müssen hierzu einen Antrag auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis stellen.

  • Gibt es eine Liste mit den Zahlen der Wahlberechtigten in den einzelnen Wahlkreisen?

    Gibt es eine Liste mit den absoluten Zahlen der Wahlberechtigten in den einzelnen Landtagswahlkreisen?

    Das Statistische Landesamt Baden-Württemberg stellt für die Landtagswahlen 2021, 2016 und 2011 die Anzahl der Wahlberechtigten in den einzelnen Wahlkreises zur Verfügung, etwa im Bericht oder über die Seite Landtagswahl.

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