Das neue Wahlrecht für den Landtag
Baden-Württemberg: Was sich 2026 alles ändert

Zwei Stimmen statt einer und Wählen schon ab 16: Bei den Landtagswahlen 2026 in Baden-Württemberg gilt erstmals ein neues Wahlrecht. Wie werden wir also künftig wählen, und welche Auswirkungen könnte das neue, nicht unumstrittene Wahlgesetz auf das künftige Landesparlament haben?
Kurz und knapp: Reform des Landtagswahlrechts
Am 4. April 2022 beschloss der Landtag von Baden-Württemberg mit der überwiegenden Mehrheit der Stimmen der Fraktionen von CDU, Grünen und SPD das Gesetz über die Landtagswahlen und die Verfassung zu ändern und dabei zwei wesentliche Anpassungen vorzunehmen.
- Zum einen sinkt das Mindestalter der Wahlberechtigen auf 16 Jahre. Bislang lag es bei 18 Jahren.
- Zum anderen haben Wählerinnen und Wähler zukünftig statt einer zwei Stimmen. Sie wählen dann, ähnlich wie bei der Wahl zum Bundestag, mit der Erststimme eine Person und mit der Zweitstimme eine Partei bzw. deren Landesliste.
Doch auch an dieser Reform gibt es Kritik – unter anderem wird befürchtet, dass der Landtag dadurch noch größer werden könnte, als er ohnehin schon ist.
Zwei Stimmen statt einer
In Demokratien finden Wahlen statt – das ist selbstverständlich. Doch die Art und Weise, wie gewählt wird und nach welcher Formel die Mandate verteilt werden, unterscheidet sich erheblich. Mit seinem Beschluss im April 2022 führte der Landtag in Baden-Württemberg ein neues Wahlrecht ein, mit dem künftig jede Wählerin und jeder Wähler zwei Stimmen hat.
Was sich nicht ändert, ist die Zahl der Wahlkreise. Es bleibt bei 70, aus denen jeweils die Person mit den meisten Erststimmen in den Landtag einzieht. Mit der Zweitstimme wählt man, ähnlich wie bei den Wahlen zum Bundestag, die Landesliste einer Partei.
Was ist der Unterschied zwischen Erst- und Zweitstimme?
Überhangmandate und Ausgleichsmandate
Bei der Sitzverteilung im neuen Parlament bekommt zunächst jede gewählte Direktkandidatin und jeder gewählte Direktkandidat ihren oder seinen Platz. Wenn eine Partei mehr Direktmandate gewinnt, als ihr aufgrund ihres Anteils an Zweitstimmen zustehen, behält sie diese zusätzlichen Sitze, die man Überhangmandate nennt. Die restlichen Sitze werden dann entsprechend der Verteilung der Zweitstimmen vergeben.
Die Überhangmandate der einen Partei werden wiederum mit zusätzlichen Mandaten für die anderen Parteien ausgeglichen. Diese zusätzlichen Mandate nennt man daher Ausgleichsmandate. Das heißt: Parteien, die durch die Überhangmandate weniger Sitze haben, als ihnen nach dem Ergebnis prozentual zustehen würden, erhalten Ausgleichsmandate, um die Verteilung fair zu gestalten. Das gilt natürlich auch für Parteien, die überhaupt keinen Wahlkreis gewinnen konnten, aber mehr als fünf Prozent der Zweitstimmen erzielt haben.
Überhang- und Ausgleichmandate: Ein Beispiel
Überhang- und Ausgleichmandate: Ein Beispiel
In diesem Beispiel gibt es 70 Wahlkreise. Die Mindestgröße des Parlaments beträgt 120 Sitze. Der Einfachkeit halber nehmen wir an, dass nur sechs Parteien zur Wahl antreten. Die Parteien heißen Partei U, Partei V, Partei W, Partei X, Partei Y und Partei Z.
Mit den Erststimmen entscheiden die Wählerinnen und Wähler über die 70 Wahlkreise. Dabei gewinnt Partei U in 40 Wahlkreisen, Partei V holt 30 Wahlkreise. Die weiteren Parteien gewinnen keinen Wahlkreis (in der Tabelle Zeile 1).
Bei den Zweitstimmen hat Partei U allerdings nicht ganz so gut abgeschnitten: Hier hat sie 30 Prozent der Stimmen erzielt, Partei V hat 25 Prozent, Partei W hat 17 Prozent, Partei X 15 Prozent und Partei Y hat 10 Prozent. Partei Z hat mit 3 Prozent der Stimmen den Einzug in den Landtag verfehlt. (Zeile 2 in der Tabelle).
Wenn das Parlament nur 120 Sitze hat, hätte Partei U Anspruch auf 37 Sitze, Partei V auf 31 Sitze, Partei W auf 21 Sitze, Partei X auf 19 Sitze und Partei Y auf 12 Sitze. (Zeile 3). Übrigens: Eigentlich stünden z.B. Partei U mit 30 Prozent der Stimmen nur 36 Sitze zu (30% von 120 = 36). Da Partei Z jedoch nicht ins Parlament einzieht, erhöht sich der Anteil der Sitze von einigen weiteren Parteien entsprechend.
Überhang- und Ausgleichsmandate
Das bedeutet: Partei U hat zwar 40 Direktmandate geholt, nach dem Zweitstimmenergebnis stehen ihr aber eigentlich nur 37 Sitze zu. Die drei zusätzlichen Sitze nennt man Überhangmandate (Zeile 4). Damit das Verhältnis der Zweitstimmen wiederhergestellt wird, müssen die anderen Parteien also zusätzliche Sitze erhalten – diese Sitze nennt man Ausgleichsmandate, weil sie den Überhang ausgleichen. Durch diesen ganzen Vorgang wird das Parlament größer als 120 Sitze.
In diesem größeren Parlament hat Partei V nun 33 Sitze (statt 31 bei einer Parlamentsgröße von 120), Partei W hat 22 Sitze (statt 21), Partei X hat 20 Sitze (statt 19) und Partei Y hat 13 (statt 12). Durch die drei Überhangmandate von Partei U gibt es nun also insgesamt fünf Ausgleichsmandate: Partei V hat zwei erhalten und die Parteien W, X und Y jeweils eins (Zeile 5); der ganze Landtag ist damit nun 128 Sitze groß.
Wichtig ist außerdem: Bei Partei V, Partei W, Partei X und Partei Y ziehen mehr Menschen ins Parlament ein, als einen Wahlkreis gewonnen haben. Wer diese Mandate erhält, haben die Parteien vor der Wahl über ihre Landeslisten festgelegt.
Überhang- und Ausgleichmandate: Tabelle zum Beispiel
Überhang- und Ausgleichmandate: Tabelle zum Beispiel
| Zeilen-Nr. | Partei U | Partei V | Partei W | Partei X | Partei Y | Partei Z | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | Mandate nach Erststimmen (70 Wahlkreise) | 40 | 30 | 0 | 0 | 0 | 0 |
| 2 | Prozent Zweitstimmen | 30% | 25% | 17% | 15% | 10% | 3% |
| 3 | Mandate nach Zweitstimmen bei Parlamentsgröße von 120 Sitzen | 37 | 31 | 21 | 19 | 12 | - |
| 4 | Überhangmandate | 3 | - | - | - | - | - |
| 5 | Ausgleichsmandate | - | 2 | 1 | 1 | 1 | - |
| 6 | Sitze gesamt (Parlamentsgröße: 128) | 40 | 33 | 22 | 20 | 13 | - |
Überhang- und Ausgleichsmandate: Grafik zum Beispiel
Überhang- und Ausgleichsmandate: Grafik zum Beispiel
Landeslisten
Um zu regeln, wer von den Kandidierenden, die kein Direktmandat gewonnen haben, in den Landtag einzieht, stellen die Parteien sogenannte Landeslisten auf. Auch das gab es zuvor nicht bei Landtagswahlen in Baden-Württemberg, von Bundestagswahlen ist dieser Vorgang dagegen bekannt.
Auf diesen Listen legen die Parteien fest, in welcher Reihenfolge Kandidierende ins Parlament einziehen. Das bedeutet: Wenn der Partei ein Sitz zusteht, zieht die Person auf Listenplatz 1 in den Landtag ein, wenn ihr drei Sitze zustehen, die Personen auf den Listenplätzen 1, 2 und 3 etc.
Drei Beispiele zu Landeslisten:
- Angenommen, eine Partei gewinnt keinen Wahlkreis, ihr stehen aber nach dem Zweitstimmenergebnis sechs Parlamentssitze zu: In diesem Fall ziehen die Kandidierenden auf den Listenplätzen 1 bis 6 in den Landtag ein.
- Angenommen, eine Partei gewinnt drei Wahlkreise, ihr stehen aber nach dem Zweitstimmenergebnis zehn Parlamentssitze zu: In diesem Fall ziehen die Kandidierenden auf den Listenplätzen 1 bis 7 zusätzlich zu den drei Wahlkreisgewinner:innen in den Landtag ein. Die Wahlkreisgewinner:innen ziehen also in den Landtag ein, obwohl sie in diesem Beispiel weiter hinten auf der Landesliste der Partei standen.
- Angenommen, eine Partei gewinnt einen Wahlkreis, ihr stehen aber nach dem Zweitstimmenergebnis zehn Parlamentssitze zu: Eigentlich ziehen nun die Kandidierenden auf den Listenplätzen 1 bis 9 in den Landtag ein. Nun kommt aber hinzu: Die Kandidatin, die den Wahlkreis gewonnen hat, steht auf Platz 4 der Landesliste. Dies bedeutet nun, dass über die Landesliste die Kandidierenden auf den Listenplätzen 1 bis 3 und 5 bis 10 in den Landtag einziehen (also de facto die Listenplätze 1 bis 10, die Kandidatin auf Platz 4 zieht nur über den Wahlkreis und nicht die Landesliste ins Parlament ein).
Die Landeslisten in Baden-Württemberg
Mindestens 120 Parlamentssitze gibt es bei der Wahl 2026 zu vergeben. 70 gehen an die Gewinnerinnen und Gewinner der Wahlkreise. Wer außerdem in den Landtag einzieht, entscheiden die Parteien mit den sogenannten Landeslisten. Hier finden Sie die bislang bekannten Listen der Parteien.
Das Wahlalter in Baden-Württemberg
Durften bisher alle Wahlberechtigten ab 18 Jahren zur Urne schreiten, wird das Mindestalter zukünftig bei 16 Jahren liegen. Damit wird das Wahlrecht für das Landesparlament an das kommunale angepasst.
Diese Neuregelung stieß gesellschaftlich auf breite Unterstützung, auch mit Verweis auf die positiven Ergebnisse bei Kommunalwahlen. Auf Widersprüchlichkeiten wies etwa der Anwaltsverein Baden-Württemberg e. V. hin (siehe Anhörung zur Wahlrechtsreform, ab Seite 20): Andere Gesetze schränken die Verantwortung für sich selbst in diesem Alter ein, zum Beispiel dürfen Jugendliche unter 18 Jahren auch kein Solarium benutzen und brauchen für ein Tattoo die Zustimmung der Eltern. Auch strafrechtlich werden sie anders behandelt. Gleichzeitig bekommen die Jugendlichen mit dem Wahlrecht aber ein Mitbestimmungsrecht bei Entscheidungen, die andere Menschen betreffen. Es ist bisher nicht gelungen, diesen Widerspruch aufzulösen.
Das passive Wahlrecht, also die Möglichkeit gewählt zu werden und ein Mandat zu übernehmen, haben weiterhin erst Personen ab 18 Jahren.
Wie sah das bisherige Wahlrecht aus?
Bis zur Gesetzesänderung war es bei den Landtagswahlen in Baden-Württemberg nur möglich, eine Stimme an eine Person zu vergeben. Wer von den Kandidierenden die meisten Stimmen im Wahlkreis auf sich vereinigte, erhielt ein Landtagsmandat für die Legislaturperiode. Alle abgegebenen Stimmen gingen außerdem in die Errechnung der prozentualen Sitzverteilung im Landtag ein. So wurden auch Stimmen für Kandidatinnen und Kandidaten berücksichtigt, die ihren Wahlkreis nicht gewinnen konnten.
Das Wahlrecht war also eine Verbindung von Verhältniswahl und Persönlichkeitswahl und wird dies nach den Neuerungen auch bleiben.
Welche Vorteile bietet das neue Wahlrecht?
Befürworterinnen und Befürworte der neuen Regelung hoffen besonders, dass bisher unterrepräsentierte Teile der Bevölkerung stärker berücksichtigt werden, beispielsweise Frauen. Bei den direkt Kandidierenden ist mehr oder weniger unberechenbar, wer ein Mandat erhält. Landeslisten bieten den Parteien wesentlich mehr Steuerungsmöglichkeiten, etwa indem man die Plätze abwechselnd an Männer und Frauen vergibt. Auf eine gesetzliche Vorgabe, die Parteien zu einem solchen Verfahren zu zwingen, wurde jedoch verzichtet. In anderen Bundesländern haben Landesverfassungsgerichte solche Regelungen gekippt.
Für Wählerinnen und Wähler ergeben sich durch das neue Wahlrecht natürlich neue Optionen: Nun können sie zwei Parteien gleichzeitig unterstützen. Es ist also nicht mehr notwendig, evtl. zwischen einer bevorzugten Partei und einem oder einer bevorzugten Kandidierenden zu wählen.
Welche Kritikpunkte gibt es gegen die Veränderung?
Innerhalb der unterstützenden Fraktionen gab es einzelne ablehnende Meinungen, die in einer Gegenstimme und fünf Enthaltungen bei der Verabschiedung des Gesetztes zum Ausdruck kamen. In drei persönlichen Erklärungen äußerte ein Teil der Gruppe ihre Bedenken, die sich nicht gegen ein Zweistimmenwahlrecht an sich, aber die Einrichtung von Landeslisten, richtete. Dieses verschiebe, so der Einwand, Macht weg von den Wählerinnen und Wählern hin zu den Parteien, die in ihren Gremien über die Listen entscheiden und damit die Wahlchancen steuern können. Was eine Mehrheit als großen Vorteil des neuen Wahlrechts ansieht, wird hier also kritisch hinterfragt.
Dies war auch eins der Hauptargumente der AfD-Fraktion, die forderte, am bestehenden Wahlrecht festzuhalten. Wenn Gremien der Parteien über die Listen entschieden, dann sei dies keineswegs ein Schritt in Richtung mehr Demokratie. Vielmehr ginge es darum, wichtigen Personen einen Sitz im Parlament zu garantieren.
Furcht vor einer „Aufblähung“ des Landtags
Eine „Aufblähung“ des Landtags fürchtet die FDP, die die Reform ebenfalls nicht mitgetragen hat. Sie forderte eine Reduzierung der Wahlkreise zunächst auf 60, später auf 38, um so die Regelgröße von 120 Abgeordneten wiederherzustellen. Dieser Kritikpunkt bezieht sich gerade auf den oben genannten Vorteil, dass zwei Stimmen an unterschiedliche Parteien vergeben werden können: Das mache eine Zunahme an Überhangmandaten (s.o.) und damit eben die Zunahme an Mandaten insgesamt wahrscheinlich. Denn das neue Wahlrecht an sich verändert nicht die Zahl der Mandate, aber es erhöht die Wahrscheinlichkeit für mehr Sitze.
Natürlich muss diese Vorhersage nicht zwangsläufig eintreffen. Laut einer Berechnung des Innenministeriums hätte der aktuelle Landtag auch nach dem neuen Wahlrecht eine vergleichbare Größe. Und auch das Gegenteil ist möglich, also, dass sich der Landtag im Ergebnis verkleinert. Dabei spielt insbesondere eine Rolle, dass die Zweitmandate künftig nicht mehr nach den einzelnen Regierungsbezirken vergeben werden. Jedoch halten auch Sachverständige wie der Konstanzer Politikwissenschaftler Joachim Behnke das Szenario eines größeren Landtags für wahrscheinlich.
Ein Volksbegehren gegen den „XXL-Landtag“
Im Grunde müsste man sagen: Drei Volksbegehren gegen den „XXL-Landtag“. Das erste Verfahren, initiiert durch die FDP, wurde im März 2023 durch das Innenministerium zunächst nicht zugelassen. Die Liberalen versuchten dabei durchzusetzen, dass es künftig nur noch 38 Wahlkreise geben soll. Diese Wahlkreise sollten denen für die Bundestagswahlen entsprechen. Im März 2025 korrigierte jedoch der Verfassungsgerichtshof die Entscheidung des Innenministeriums: Der Antrag der FDP hätte zugelassen werden müssen.
Unterdessen führte ein Privatmann ein zweites Volksbegehren durch – knapp 130.000 Menschen unterschrieben und damit deutlich weniger als die erforderlichen 770.000.
Die Landes-FDP wiederum startete im Mai 2025 ihr zweites Volksbegehren unter dem Titel „XXL-Landtag verhindern!“über das „Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes – Aufblähung des Landtags durch Reduktion der Wahlkreise und Direktmandate von 70 auf 38 vermeiden“. Es war damit das insgesamt dritte zu dem Thema. Wie Landesabstimmungsleiterin Cornelia Nesch am 3. Dezember 2025 bekanntgab, verfehlte jedoch auch dieses Volksbegehren das erforderliche Quorum deutlich: Knapp 40.000 Wahlberechtigte unterschrieben, auch hier wären mehr als 767.000 erforderlich gewesen.
Parlamentsmehrheit plädierte für kleinere Wahlkreise
Dem ganzen Prozess vorausgegangen war ein Gesetzesentwurf der FDP/DVP-Fraktion mit vergleichbaren Forderungen, den jedoch eine Mehrheit im Parlament ablehnte. Die übrigen Parteien fürchten, dass durch größere Wahlkreise die Nähe der Abgeordneten zu den Bürgerinnen und Bürgern abnehmen würde. Landespolitik habe andere Aufgaben als Bundespolitik und benötige deswegen eine größere Nähe zum Wahlkreis. Auch dass sich der Landtag entsprechend des Bevölkerungswachstums ebenfalls vergrößern müsse, wurde als Argument ins Feld geführt.
Allerdings war schon von vorneherein klar: Selbst wenn das neuerliche Begehren erfolgreich gewesen wäre, bei der Landtagswahl im März 2026 wäre es auf jeden Fall bei 70 Wahlkreisen geblieben. Aus zeitlichen Gründen hätten sich die Neuerungen nicht umsetzen lassen. Es wird sich also im März 2026 zeigen, ob die Kritik berechtigt war.

Hintergrund und weitere Infos
- Dossier:Die zurückliegende Diskussion um das Wahlalter am Beispiel der Kommunalwahl.
- FAZ:Die jüngsten Gemeinderäte Deutschlands
- Plenarprotokoll der Sitzung vom 6. April 2022, in der auch die vom Stimmverhalten ihrer Fraktionen abweichenden Abgeordneten ihre Entscheidungen erläutern (S. 1893-1896) als PDF zum Download.
- Zum Nachlesen:Anhörung der Sachverständigen im Landtag
- Landtag:Gutachten zur Gesetzes- und Verfassungsänderung
- Was beschlossen wurde:Gesetz zur Änderung der Verfassung des Landes Baden-Württemberg und des Gesetzes über die Landtagswahlen
Stand: August 2025, Autor: Fachbereich Landespolitik LpB BW
Redaktioneller Hinweis: Das Beispiel zu den Überhang- und Ausgleichsmandaten wurde im Dezember 2025 grundlegend überarbeitet (u.a. sechs statt vier Parteien).

