Wer wird gewählt?
Das passive Wahlrecht bei der Landtagswahl

Das passive Wahlrecht ist das Recht, sich selbst um einen Sitz im Landtag zu bewerben. Wer also kandidieren möchte, kann sich unter bestimmten Voraussetzungen zur Wahl stellen. Wer kandidieren darf, ist im Landtagswahlgesetz Baden-Württemberg (LWG) geregelt. Die wichtigsten Voraussetzungen sind hier zusammengefasst
Voraussetzungen für eine Kandidatur
Kandidieren können alle Bürgerinnen und Bürger, die am Wahltag:
- wahlberechtigt sind ✅
→ also Deutsche im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes
→ und ihren Hauptwohnsitz seit mindestens drei Monaten in Baden-Württemberg haben
- mindestens 18 Jahre alt sind ✅
(Zum Vergleich: Wählen darf man bereits ab 16 Jahren.)
- nicht vom passiven Wahlrecht ausgeschlossen sind ✅
→ ausgeschlossen ist, wer durch Richterspruch die Wählbarkeit verloren hat oder keine Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter besitzt
Unvereinbarkeit von Amt und Mandat
Seit 2016 gilt in Baden-Württemberg eine strikte Unvereinbarkeit von Amt und Mandat. Wer ein öffentliches Amt ausübt – zum Beispiel als Lehrkraft, Bürgermeister:in oder Landrät:in –
kann nicht gleichzeitig berufstätig und Mitglied des Landtags sein. Die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis ruhen ab dem Tag der Annahme der Wahl. Diese Regelung soll sicherstellen, dass die Arbeit im Landtag unabhängig und frei von Interessenkonflikten bleibt.
Wahlvorschläge
Wer darf Wahlvorschläge einreichen?
→ Parteien und wahlberechtigte Personen sind vorschlagsberechtigt. Einzelne Wahlberechtigte können eine Einzelbewerbung einreichen.
Wie viele Bewerber:innen pro Wahlkreis?
Parteien dürfen in jedem Wahlkreis eine Bewerberin oder einen Bewerber und eine Ersatzperson vorschlagen (§ 1 Abs. 2 LWG). Niemand darf in mehreren Wahlkreisen kandidieren (§ 25 Abs. 1 LWG).
Wie erfolgt die Aufstellung?
Parteien stellen ihre Bewerberinnen und Bewerber frühestens ab dem 1. Februar 2025 in einer geheimen Mitgliederversammlung oder Vertreterversammlung auf.
Unterstützungsunterschriften
Der Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg hat am 9. November 2020 entschieden, dass die Zahl der erforderlichen Unterstützungsunterschriften gesenkt werden soll.
Hintergrund:
Mehrere kleinere Parteien hatten geklagt, weil sie sich bei der Zulassung zur Landtagswahl benachteiligt sahen. Sie argumentierten, dass die bisherige Hürde von 300 Unterschriften für kleinere oder neue Parteien eine unverhältnismäßige Belastung darstellte und ihre Chancengleichheit im Wahlwettbewerb einschränkte. Der Gerichtshof gab ihnen in Teilen Recht.
Seitdem gilt:
- Für Wahlvorschläge sind 150 Unterstützerunterschriften erforderlich.
- Parteien, die seit fünf Jahren mit weniger als fünf Abgeordneten im Landtag vertreten sind
und mit einer Landesliste antreten möchten, müssen 2 000 Unterschriften nachweisen (§ 24 LWG).
Fristen und Termine
| Termin | Was passiert? | Zuständigkeit |
|---|---|---|
| 23. Dezember 2025, 18 Uh | Abgabefrist für Wahlvorschläge | Kreiswahlleiter |
| 23. Dezember 2025, 18 Uhr | Abgabefrist für Landeslisten | Landeswahlleiterin |
| 9. Januar 2026 | Entscheidung über Zulassung | Kreiswahlausschuss / Landeswahlausschuss |
Letzte Aktualisierung: Oktober 2025, Internetredaktion der LpB BW