Fragen und Antworten

Fragen zum Wahlverfahren

bei den Landtagswahlen in Baden-Württemberg

Vor den Landtagswahlen 2016 und 2021 haben unsere Redaktion zahlreiche Fragen erreicht. Hier veröffentlichen wir einige davon, zusammen mit unseren Antworten. Dies sind keine rechtsverbindlichen Auskünfte. Dennoch hoffen wir, dass wir Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen können. 

Einige der Antworten haben wir mit Blick auf die Landtagswahl 2026 aktualisiert, unter anderem wegen des neuen Wahlrechts, das erstmals Erst- und Zweitstimme zulässt und das aktive Wahlrecht auf 16 Jahre senkt. 

Die LpB ist eine Einrichtung, die auf überparteilicher Grundlage arbeitet. Das bedeutet, dass wir keine politischen Ereignisse oder Entscheidungen kommentieren oder bewerten. Auch können wir zu politischen Vorgängen in den einzelnen Wahlkreisen keine Stellung nehmen. Unsere Absicht ist es, Hintergrundwissen zu vermitteln.

Auf dieser Seite finden Sie einen Teil der Fragen. Über das Menü können Sie die weiteren Kategorien auswählen. Alle Fragen und Antworten finden Sie hier.

Wahlverfahren

  • Ich bin sehbehindert, woher bekomme ich eine Stimmzettelschablone?

    Ich bin sehbehindert, woher bekomme ich eine Stimmzettelschablone?

    Wählerinnen und Wähler, die blind oder sehbehindert sind, können bei der Landtagswahl mit einer Schablone selbständig und ohne Hilfe anderer Personen wählen. Der Blinden- und Sehbehindertenverband Württemberg e. V., Stuttgart, Telefon: 0711/21060-0, gibt Stimmzettelschablonen und Begleitmaterial, sogenannte Wahlhilfepakete, kostenlos an die betroffenen Wahlberechtigten aus. www.bsv-wuerttemberg.de

    Landeswahlordnung § 35: Stimmabgabe behinderter Wähler: „(4) Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.“

    Landtagswahlgesetz § 56: Wahlkosten: „(3) Das Land erstattet den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, die durch die Herstellung und die Verteilung der Stimmzettelschablonen veranlassten notwendigen Ausgaben.“

  • Wann erhält man den Stimmzettel?

    Wann erhalten die Bürgerinnen und Bürger die Wahlunterlagen für die Landtagswahl? Bereits einige Tage vor der Wahl nach Hause gesandt oder erst an der Wahlurne?

    Sie erhalten die Wahlbenachrichtigung spätestens drei Wochen vor der Wahl (15. Februar 2026). Achtung: Sind Sie wahlberechtigt und haben Sie bis drei Wochen vor dem Wahltag keine Wahlbenachrichtigung erhalten, setzen Sie sich bitte umgehend mit Ihrer Gemeindeverwaltung in Verbindung.

    Wenn Sie in einem anderen Wahlraum Ihres Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen wollen, benötigen Sie einen Wahlschein. Um diesen zu erhalten, genügt ein einfacher Antrag.

    Wahlscheinanträge können schriftlich oder mündlich, aber nicht fernmündlich, bis 18 Uhr zwei Tage vor der Wahl (Freitag), bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung auch noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, gestellt werden. Wer für Dritte Briefwahlunterlagen beantragen oder abholen will, benötigt eine schriftliche Vollmacht.

    Den Stimmzettel sowie weitere Anlagen bekommen Sie zugesandt, wenn Sie per Briefwahl wählen.

    Wenn Sie direkt im Wahllokal wählen, bekommen Sie den Stimmzettel dort ausgehändigt.

  • Kann man schon vor dem eigentlichen Wahltermin wählen?

    Kann man schon vor dem eigentlichen Wahltermin wählen?

    Ja, das ist möglich.

    In der Landeswahlordnung (§ 20, Erteilung von Wahlscheinen, Ausgabe von Briefwahlunterlagen) heißt es: „(8) Holt der Wahlberechtigte den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen persönlich bei der Gemeinde ab, so soll ihm Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Es ist sicherzustellen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann.“

  • Wann kann ich frühestens die Unterlagen für die Briefwahl beantragen?

    Wann können Wählerinnen und Wähler frühestens die Briefwahl anfordern, wenn sie für längere Zeit ins Ausland gehen und dennoch wählen wollen? 

    Die Beantragung eines Wahlscheins bzw. der Briefwahlunterlagen kann laut Landtagswahlgesetz bis zum zweiten Tag vor der Wahl beantragt werden. Bitte wenden Sie sich hierzu an Ihre Gemeinde.

    Ein frühestmöglicher Zeitpunkt wird nicht genannt. Wahlscheine dürfen nicht vor Zulassung der Wahlvorschläge (§ 30 Abs. 1 LWG) erteilt werden, das heißt nicht vor dem 9. Januar 2026, wobei in manchen Fällen noch bis zur Entscheidung über etwaige Beschwerden (19. Januar 2026) gewartet werden dürfte. 

    Die Wahlunterlagen werden laut Landeswahlordnung auch ins Ausland versandt. Wörtlich heißt es in § 20 Absatz 6: „Postsendungen sind von der Gemeinde freizumachen. Die Gemeinde übersendet dem Wahlberechtigten Wahlschein und Briefwahlunterlagen mit Luftpost oder einer anderen schnelleren Versendungsart, wenn sich aus dem Antrag auf Erteilung des Wahlscheins ergibt, dass er aus einem außereuropäischen Gebiet wählen will, oder wenn eine schnellere Versendungsart sonst geboten erscheint. Der Wahlbriefumschlag, der den Briefwahlunterlagen beizufügen ist, ist freizumachen, sofern nicht anzunehmen ist, dass der Wahlberechtigte den Wahlbrief außerhalb des Bundesgebiets aufgeben, sich einer anderen Versendungsart bedienen oder den Wahlbrief bei der zuständigen Stelle abgeben will.“

  • Wo gibt es die Wahlunterlagen für die Briefwahl?

    Ich suche Informationen zur Briefwahl, finde aber keinen Link zur Bestellung der Wahlunterlagen. Warum kann man die Unterlagen nicht per E-Mail beantragen?

    Für die Wahlunterlagen ist die jeweilige Gemeinde zuständig, in der Sie wohnen. Es gibt keine zentrale Stelle. Eine Beantragung der Briefwahl ist über das Internet nur dann möglich, wenn Ihre Heimatgemeinde das anbietet.

    Allgemeine Infos zur Briefwahl finden Sie auf den Seiten des Verwaltungsportals Baden-Württemberg unter www.service-bw.de.
     

  • Ich möchte online wählen. Geht das?

    Ich möchte meine Stimme online abgeben. Geht das?

    Nein, Sie können nicht per Internet wählen. Sie können nur die Briefwahlunterlagen über das Internet anfordern, sofern Ihre Heimatgemeinde diesen Service anbietet.

  • Ich habe keine Wahlbenachrichtigungskarte erhalten. Was muss ich tun?

    Ich habe keine Wahlbenachrichtigungskarte. Was muss ich tun, um wählen zu dürfen?

    Die Wahlbenachrichtigungskarte wird bis drei Wochen vor der Wahl verschickt, also bis zum 15. Februar 2026. Setzen Sie sich, wenn Sie bis dahin keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, bitte zur Sicherheit mit Ihrem zuständigen Rathaus in Verbindung und schildern Sie den Fall. Vielleicht sind die Benachrichtigungskarten auf dem Weg zu Ihnen verloren gegangen.

    In der Wahlbenachrichtigung, die Sie zugesandt bekommen, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dessen Wählerverzeichnis Sie eingetragen sind. Wählen kann man aber auch ohne Wahlbenachrichtigungsschein. Ohne Wahlschein könnten Sie nur dort  Ihre Stimme abgeben. Sie benötigen aber auf jeden Fall Ihren Personalausweis. 

    Dürfen Sie überhaupt wählen? Bei der Landtagswahl sind alle Bürgerinnen und Bürger Baden-Württembergs wahlberechtigt, d. h. sie können wählen, wenn sie Deutsche oder Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1. des Grundgesetzes sind und am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in Baden-Württemberg wohnen, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und im Wählerverzeichnis Ihrer Heimatgemeinde geführt werden.

  • Was tun, wenn der Wahlzettel verloren gegangen ist?

    Mein Wahlzettel ist in der Urlaubspost verloren gegangen. Ich möchte zur Wahl gehen. Was muss ich tun?

    Wahlberechtigte, die am Stichtag (25. Januar 2026) in einer Gemeinde im Land gemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen. Wählen können Sie also auf jeden Fall, auch ohne Wahlbenachrichtigungsschein.

    In der Wahlbenachrichtigung, die Sie zugesandt bekommen, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dessen Wählerverzeichnis Sie eingetragen sind. Ohne Wahlschein können Sie nur dort Ihre Stimme abgeben.

    Sie benötigen aber auf jeden Fall Ihren Personalausweis. Falls Ihnen Wahlbezirk und Wahlraum nicht mehr bekannt sind, fragen Sie bei Ihrem Bürgermeisteramt rechtzeitig nach. Sie müssen sich an das Bürgermeisteramt der Gemeinde wenden, in der Sie Ihren Hauptwohnsitz haben. 

  • Ich habe Briefwahl beantragt, aber bis zum Wahltag keine Unterlagen erhalten. Was soll ich tun?

    Ich habe die Briefwahl beantragt, aber bis zum Wahltag keine Unterlagen erhalten. Was soll ich tun?

    Sie können in diesem Fall leider nicht wählen. Im Wählerverzeichnis ist vermerkt, dass ein Wahlschein erteilt wurde. Nur mit dem Wahlschein kann auch im Wahllokal gewählt werden (nicht aber ohne den Wahlschein; § 8 Abs. 2 S. 2 LWG).

    § 8 LWG
    Ausübung des Wahlrechts
    (1) Ein Wahlberechtigter kann sein Wahlrecht nur ausüben, wenn er in ein Wählerverzeichnis (§ 21) eingetragen ist oder einen Wahlschein (§ 22) hat.
    (2) Wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann durch Stimmabgabe in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird. Wer einen Wahlschein hat, kann innerhalb des Wahlkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
    1. durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
    2. durch Briefwahl
    wählen.
    (3) Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig.

  • Kann eine von mir entsprechend bevollmächtigte Person für mich wählen?

    Kann eine von mir entsprechend bevollmächtigte Person für mich wählen?

    Nein, Sie müssen persönlich wählen. Falls Sie allerdings nicht ins Wahllokal gehen können oder möchten, können Sie Ihre Stimme auch per Briefwahl abgeben.

  • Wählen während eines längeren Auslandsaufenthalts?

    Ich reise im Moment durch Südamerika und habe deshalb keine feste Adresse. Ich würde trotzdem gerne wählen, deshalb meine Frage: Kann ich per Fax, per eingescanntem Dokument oder online wählen oder eventuell einem Freund eine Vollmacht erteilen, an meiner Stelle zu wählen?

    Wahlberechtigte in Baden-Württemberg, die am Stichtag (7. Februar 2026) in der Gemeinde angemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen. Sie erhalten die Wahlbenachrichtigungskarte, mit der Sie die Briefwahl beantragen können, spätestens drei Wochen vor dem Wahltag automatisch zugeschickt. Das ist der 15. Februar 2026.

    Da Sie sich in dieser Zeit nicht in Deutschland aufhalten, können Sie die Wahlbenachrichtigungskarte nicht erhalten. Sie sollten daher bei Ihrem Bürgermeisteramt nachfragen und um Zusendung der Wahlunterlagen bitten. Generell gilt, dass Sie nicht per Fax, per eingescanntem Dokument oder online wählen dürfen. Ein Freund kann auch nicht an Ihrer Stelle wählen.

    Ob Sie wählen dürfen, hängt darüber hinaus vor allem davon ab, ob Sie mit Ihrem Hauptwohnsitz in Baden-Württemberg gemeldet sind. Sollten Sie Ihren Hauptwohnsitz ins Ausland verlegt oder sich abgemeldet haben, sind Sie bei der Landtagswahl nicht mehr wahlberechtigt.

    Generell gilt: Bei der Landtagswahl sind Sie wahlberechtigt und können wählen, wenn Sie

    • Deutsche oder Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind,
    • am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben,
    • seit mindestens drei Monaten Ihren Hauptwohnsitz in Baden-Württemberg haben oder sich sonst gewöhnlich dort aufhalten,
    • im Wählerverzeichnis Ihrer Heimatgemeinde geführt werden und
    • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind

    Wenn Sie am Wahltag bereits länger als drei Monate in Baden-Württemberg mit Hauptwohnsitz angemeldet waren, erhalten Sie – ohne einen Antrag stellen zu müssen – spätestens drei Wochen vor dem Wahltag eine Wahlbenachrichtigung.

    Diese Wahlbenachrichtigung wird allerdings an Ihren gemeldeten Hauptwohnsitz geschickt. Da Sie sich nicht in Deutschland aufhalten, müssen Sie den Wahlschein also bei Ihrem Bürgermeisteramt anfordern oder z. B. einem Nachbarn die Vollmacht geben, den Wahlschein zu beantragen. Die Antragstellung ist beispielsweise per E-Mail möglich. Dies ist im § 19 LWO ausdrücklich erwähnt:"(1) Die Erteilung eines Wahlscheins kann schriftlich oder mündlich beim Bürgermeister beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt."

    Service BW: Wahlschein beantragen

    Sie können einen Wahlscheinantrag bei manchen Gemeinden auch online stellen, sofern Ihre Gemeinde diesen Service anbietet. Sie erhalten die Briefwahlunterlagen gegebenenfalls mit der Luftpost, wenn Sie angeben, dass Sie sich im Ausland aufhalten.

  • Gibt es bei der Landtagswahl in Baden-Württemberg eine Fünfprozenthürde?

    Gibt es bei der Landtagswahl in Baden-Württemberg auch eine Fünfprozenthürde? Wie viele Prozente braucht eine Partei in etwa, um einen Abgeordneten stellen zu können?

    Bei der Landtagswahl gibt es ebenso wie bei der Bundestagswahl eine Fünfprozenthürde. Bei der Zuteilung der 120 Landtagsmandate (ohne Ausgleichs- und Überhangmandate) werden nur Parteien beteiligt, die landesweit mehr als fünf Prozent der gültigen abgegeben Stimmen erreicht haben.

    Allerdings kann eine Partei, die landesweit weniger als fünf Prozent erreicht, trotzdem Abgeordnete im Landtag stellen, wenn deren Kandidat:innen in einem oder mehreren Wahlkreisen das Erstmandat gewinnen. Ein solches sogenanntes „Direktmandat“ hat Vorrang vor der landesweiten Fünfprozentklausel. Dasselbe gilt für Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber. Dieser Fall ist allerdings in der Geschichte von Baden-Württemberg noch nie eingetreten. Auch konnte bislang noch nie ein Einzelbewerber oder eine Einzelbewerberin ein Mandat im Landtag von Baden-Württemberg erringen.

  • Kann man vom Zweitwohnsitz aus wählen?

    Ich habe folgendes Problem: Am Tag der Landtagswahl werde ich mich an meinem Zweit- und nicht am Erstwohnsitz aufhalten. Gibt es eine Möglichkeit, dort wählen zu gehen oder muss ich auf die Briefwahl zurückgreifen? 

    Das kommt darauf an. Grundsätzlich gilt: Gewählt werden kann durch persönliche Stimmabgabe im jeweiligen Wahllokal oder – unter bestimmten Voraussetzungen – mit Wahlschein durch Briefwahl bzw. durch persönliche Stimmabgabe in einem beliebigen Wahllokal des Wahlkreises. Sie können also mit Wahlschein auch an einem anderen Ort wählen, allerdings nur in dem Wahlkreis, in dem auch Ihr Erstwohnsitz liegt. Liegt Ihr Zweitwohnsitz in einem anderen Wahlkreis, müssen Sie per Briefwahl wählen.

    Wahlscheine und Briefwahlunterlagen sind bei dem für die Hauptwohnung zuständigen Bürgermeisteramt schriftlich oder mündlich zu beantragen. Sie erhalten Ihre Wahlunterlagen dann spätestens drei Wochen vor dem Wahltag, also spätestens am 15. Februar 2026.

  • Ich wohne in Stuttgart. Am Wahltag bin ich in Konstanz. Kann ich dort wählen?

    Ich bin derzeit wohnhaft in Stuttgart. Jedoch bin ich zum Zeitpunkt der Wahl in Konstanz. Kann ich von dort aus normal wählen gehen?

    Grundsätzlich gilt: Gewählt werden kann durch persönliche Stimmabgabe im jeweiligen Wahllokal oder – unter bestimmten Voraussetzungen – mit Wahlschein durch Briefwahl bzw. durch persönliche Stimmabgabe in einem beliebigen Wahllokal des Wahlkreises. Sie können also mit Wahlschein auch an einem anderen Ort wählen, allerdings nur in dem Wahlkreis, in dem auch Ihr Erstwohnsitz liegt. Wenn Sie am Wahltag in einem anderen Wahlkreis sind, bleibt Ihnen also nur, vorab per Briefwahl zu wählen.

    § 8 Landtagswahlgesetz, Ausübung des Wahlrechts:
    (1) Ein Wahlberechtigter kann sein Wahlrecht nur ausüben, wenn er in ein Wählerverzeichnis (§ 21) eingetragen ist oder einen Wahlschein (§ 22) hat. 

    (2) Wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann durch Stimmabgabe in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird. Wer einen Wahlschein hat, kann innerhalb des Wahlkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
    1. durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
    2. durch Briefwahl

    wählen.

  • Muss ich mich ausweisen, wenn ich wählen gehe?

    Als ich wählen war, wurde meine Identität sowie die der anderen Wählerinnen und Wähler, die sich mit mir im Wahlbüro aufhielten, nicht durch Vorlage eines Personalausweises überprüft. Warum? Ich bin neu zugezogen, die Person konnte mich unmöglich kennen. 

    Die Wählenden müssen sich auf zunächst durch den Wahlbenachrichtigungsschein ausweisen. Eine eindeutige rechtliche Verpflichtung für eine Identitätsüberprüfung mit Personalausweis besteht nicht. Die Landeswahlordnung besagt nur, dass ein Personalausweis bereitzuhalten ist. In Zweifelsfällen kann also kontrolliert werden. 

    Hinweise der Landeswahlleiterin 3.9.2: Nach § 34 Abs. 3 Satz 1 LWO hat der Wähler seine Wahlbenachrichtigung anders als bei Parlamentswahlen auf Bundesebene im Wahlraum abzugeben. Das Recht der Wahlvorstände, nach § 34 Abs. 3 Satz 2 LWO vom Wähler zu verlangen, sich über seine Person auszuweisen, ist nicht auf Fälle der Nichtvorlage der Wahlbenachrichtigung beschränkt. Die Vorschrift dient auch dazu, unberechtigte Stimmabgaben auf Grund der Vorlage der Wahlbenachrichtigung eines anderen Wahlberechtigten zu verhindern. Es wird daher gebeten, vom Recht, einen Identitätsnachweis zu verlangen, jedenfalls in Zweifelsfällen Gebrauch zu machen.

    Landeswahlordnung, § 34 Stimmabgabe im Wahlraum: „(3) Danach tritt der Wähler an den Tisch des Wahlvorstands und gibt seine Wahlbenachrichtigung ab. Auf Verlangen, insbesondere wenn er seine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, hat er sich über seine Person auszuweisen.“

     

  • Krank am Wahltag, aber Unterlagen für Briefwahl liegen bereit. Was tun?

    Meine Freundin sitzt heute am Wahltag krank zuhause. Sie hatte Briefwahl beantragt, wollte aber direkt im Wahlraum wählen gehen. Kann ich ihre ausgefüllten gesamten Briefwahlunterlagen mitnehmen und im Wahlraum ihres Wahlbezirks abgeben?

    Nein, die Briefwahlunterlagen können nicht im Wahllokal abgegeben werden. Werfen Sie die Briefwahlunterlagen umgehend (bis 18 Uhr) in den Briefkasten des Wahlamts in Ihrem Wahlkreis. Falls es geöffnet hat, können Sie die Unterlagen abgeben.

    Manche Gemeinden bieten bei Erkrankung einen Botendienst an. Wahlberechtigte, die am Wochenende plötzlich erkranken und das Wahllokal nicht aufsuchen können, sollten sich so früh wie möglich, spätestens aber am Wahlsonntag bis 15 Uhr, bei ihrem Wahlamt melden. Dann werden die Unterlagen per Bote abgeholt.

  • Ich habe meine Briefwahl nicht rechtzeitig zur Post gebracht, kann ich die Briefwahl morgen im Wahllokal abgeben?

    Ich habe meine Briefwahl nicht rechtzeitig zur Post gebracht, kann ich die Briefwahl am Wahltag im Wahllokal abgeben? 

    Grundsätzlich wird empfohlen, den Wahlbrief (aller-)spätestens am dritten Tag vor der Wahl zur Post zu bringen, damit er noch rechtzeitig ankommt. Haben Sie diese Frist versäumt, können Sie die Briefwahlunterlagen nicht im Wahllokal  abgeben. Stattdessen können Sie vor dem Wahltag und bis zum Wahltag selbst die Briefwahlunterlagen bis 18 Uhr in den Briefkasten des Wahlamts in Ihrem Wahlkreis werfen. Falls es geöffnet hat, können Sie die Unterlagen dort auch abgeben.

    Alternativ haben Sie die Möglichkeit, am Wahltag mit dem Wahlschein im Wahllokal zu wählen. Das ist möglich, auch wenn Sie zuvor Briefwahl beantragt hatten.

  • Ich habe bei den Briefwahlunterlagen mein Kreuz an der falschen Stelle gesetzt. Woher bekomme ich einen neuen Stimmzettel?

    Ich habe bei den Briefwahl-Unterlagen mein Kreuz an der falschen Stelle gesetzt. Woher bekomme ich einen neuen Stimmzettel?

    Bei der Stimmabgabe im Wahlraum ist das Problem folgendermaßen gelöst, siehe Landeswahlordnung § 34, Stimmabgabe im Wahlraum: „(7) Hat der Wähler seinen Stimmzettel verschrieben oder versehentlich unbrauchbar gemacht oder wird der Wähler nach Absatz 5 Nr. 4 bis 6 zurückgewiesen, so ist ihm auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem er den alten Stimmzettel im Beisein eines Mitglieds des Wahlvorstands vernichtet hat.“

    Für die Briefwahl gilt nach § 40 Absatz 3 Satz 2 LWO § 34 Absatz 7 LWO entsprechend: „Bitte wenden Sie sich mit dem irrtümlich gekennzeichneten Stimmzettel an das zuständige Wahlamt Ihrer Gemeinde.“

  • Wie verhält man sich, wenn man versäumt hat, die Briefwahl zu beantragen und man dienstlich am Wahltag verhindert ist, also nicht vor Ort ist?

    Wie verhält man sich, wenn man versäumt hat, die Briefwahl zu beantragen und man dienstlich am Wahltag verhindert ist, also nicht vor Ort ist? 

    Dann ärgert man sich, da man sein Wahlrecht nicht wahrnehmen kann und somit eine wichtige Möglichkeit verpasst hat, die Politik der nächsten Jahre mitzubestimmen. Es gibt leider nur zwei Möglichkeiten zu wählen: Per Briefwahl oder persönlich im Wahllokal am Wahltag bis 18 Uhr.

  • Wie kann man Briefwahl im Ausland beantragen?

    Mein Freund befindet sich derzeit im Ausland, möchte aber trotzdem wählen. Wie kann er die Briefwahl ohne Wahlbenachrichtigungskarte beantragen? Kann er die Briefwahlunterlagen per E-Mail anfordern?

    Die Antragstellung per E-Mail ist zulässig. Dies ist in der Landeswahlordnung unter §19 ausdrücklich erwähnt:

    (1) Die Erteilung eines Wahlscheins kann schriftlich oder mündlich beim Bürgermeister beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig. Der Antragsteller muss den Familiennamen, die Vornamen, den Tag der Geburt und seine Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben.

    Lediglich ein Antrag über die Homepage der jeweiligen Gemeinde ist davon abhängig, ob die Gemeinde dies anbietet. 

    Der Betroffene erhält die Unterlagen dann mit der Luftpost. 

  • Warum ist der Stimmzettel oben rechts gelocht?

    Mein Stimmzettel für die Briefwahl ist oben rechts gelocht. Warum?

    Damit blinde Wählerinnen und Wähler selbst erkennen können, wo bei einem Stimmzettel die Vorderseite und wo oben ist, bekommt der Stimmzettel in der rechten oberen Ecke eine ertastbare Kennzeichnung (z. B. Perforation oder ein eingestanztes Loch, möglich ist auch eine abgeschnittene Ecke). Geregelt ist das in § 28 Absatz 1 Satz 2 LWO: „Zur Verwendung von Stimmzettelschablonen wird die rechte obere Ecke des Stimmzettels gelocht oder abgeschnitten.“

  • Umschläge für Briefwahl beim Öffnen eingeschnitten. Werden die Stimmen dadurch ungültig?

    Beim Öffnen der Briefwahlunterlagen wurden beide Umschläge eingeschnitten. Daraufhin habe ich sie vor Versendung mit einem Klebestreifen zugeklebt. Werden die Stimmen dadurch ungültig?

    Nein, die Stimmen werden deshalb nicht ungültig. Es spricht nichts gegen einen Klebestreifen, der amtliche Stimmzettelumschlag muss nur verschlossen sein. Dann wird er in den Wahlbriefumschlag gesteckt, der auch verschlossen wird.

    Siehe Landtagswahlgesetz § 38, Stimmabgabe:
    (5) Bei der Briefwahl hat der Wähler dem auf dem Wahlbriefumschlag als Empfänger vorgesehenen Kreiswahlleiter oder Bürgermeister im Wahlbrief den verschlossenen Stimmzettelumschlag, der den Stimmzettel enthält, sowie den Wahlschein so rechtzeitig zu übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht. Auf dem Wahlschein hat der Wähler oder im Fall des § 8 Absatz 4 die Hilfsperson durch Unterschrift an Eides Statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet worden ist.

    Landtagswahlgesetz § 42, Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen:
    3) Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn
    1. der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
    2. dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt,
    3. dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beiliegt,
    4. weder der Wahlbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist,
    5. der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht die gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Wahlscheine enthält,
    6. der Wähler oder im Fall des § 8 Absatz 4 die Hilfsperson die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat,
    7. kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden ist oder
    8. ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.

    Landeswahlordnung § 40, Briefwahl:
    (1) Wer durch Briefwahl wählt, kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, legt ihn in den amtlichen Stimmzettelumschlag für die Briefwahl und verschließt diesen, unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl unter Angabe des Tags, steckt den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag, verschließt den Wahlbriefumschlag und übersendet den Wahlbrief durch ein Postunternehmen oder auf andere Weise rechtzeitig (§ 38 Abs. 5 LWG) an die nach Absatz 2 zuständige, auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle. Der Wahlbrief kann bei dieser Stelle auch abgegeben werden. Nach Eingang des Wahlbriefs bei der zuständigen Stelle darf er nicht mehr zurückgegeben werden.

  • Auf dem Stimmzettel stehen Geschlecht und Altersgruppe. Ist das rechtens?

    Mein Stimmzettel für die Briefwahl hat recht oben einen Aufdruck „E.Mann, geboren 1947 bis 1956.“ Warum?

    Diese Angaben beziehen sich auf die repräsentative Wahlstatistik, die zusätzlich erhoben wird.

    In landesweit ausgewählten Wahlbezirken mit mindestens 500 Wahlberechtigten wird eine repräsentative Wahlstatistik durchgeführt. Erhoben werden die Wahlbeteiligung und die Stimmabgabe, jeweils nach Alter und Geschlecht der Wähler. In den Auswahlbezirken darf bei der Urnenwahl nur mit Stimmzetteln gewählt werden, die zusätzlich zum Inhalt des „normalen“ Stimmzettels einen Aufdruck über die Altersgruppe und das Geschlecht enthalten. Eine Verletzung des Wahlgeheimnisses ist dadurch nicht zu befürchten. Nähere Einzelheiten wird ein Merkblatt enthalten, das bei den Bürgermeisterämtern angefordert werden kann.

    Landtagswahlgesetz § 60, Wahlstatistik:

    „(1) Das Ergebnis der Wahl ist vom Statistischen Landesamt statistisch auszuwerten und zu veröffentlichen.

    (2) Über das Ergebnis der Wahl wird unter Wahrung des Wahlgeheimnisses in ausgewählten Wahlbezirken eine Landesstatistik auf repräsentativer Grundlage über
    1. die Wahlberechtigten, Wahlscheinvermerke und die Beteiligung an der Wahl nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen und
    2. die Wähler und ihre Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen sowie die Gründe für die Ungültigkeit von Stimmen
    erstellt. Die Erhebung wird mit einem Auswahlsatz von bis zu 3 Prozent der Wahlbezirke des Landes in ausgewählten Wahlbezirken durchgeführt. In die Statistik nach Satz 1 Nr. 2 sind ausgewählte Briefwahlbezirke einzubeziehen. Die Wahlbezirke und Briefwahlbezirke werden vom Landeswahlleiter im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt ausgewählt. Ein Wahlbezirk muss mindestens 500 Wahlberechtigte, ein Briefwahlbezirk mindestens 500 Wähler umfassen. Für die Auswahl der Stichprobenbriefwahlbezirke ist auf die Zahl der Wähler abzustellen, die bei der vorangegangenen Landtagswahl ihre Stimme durch Briefwahl abgegeben haben. Die betroffenen Wahlberechtigten sind von den Gemeinden rechtzeitig vor dem Wahltag individuell oder durch öffentliche Bekanntmachung auf die Durchführung der Erhebung hinzuweisen; dabei sind insbesondere die Rechtsgrundlage sowie die Tatsache anzugeben, dass bei der Stimmabgabe im Wahlraum oder im Briefwahlbezirk nur Stimmzettel mit Unterscheidungsbezeichnungen verwendet werden dürfen. Entsprechende Hinweise sind an geeigneter Stelle vor oder in den Wahlräumen anzubringen. Die betroffenen Briefwähler der ausgewählten Briefwahlbezirke sind in geeigneter Form zu unterrichten.

    (3) Erhebungsmerkmale für die Statistik nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 sind Wahlscheinvermerk, Beteiligung an der Wahl, Geschlecht und Geburtsjahresgruppe. Erhebungsmerkmale für die Statistik nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 sind abgegebene Stimme, ungültige Stimme, Ungültigkeitsgrund, Geschlecht und Geburtsjahresgruppe. Hilfsmerkmale sind Wahlkreis, Gemeinde und Wahlbezirk oder Briefwahlbezirk.

    (4) Für die Erhebung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 dürfen höchstens zehn Geburtsjahresgruppen je Geschlecht gebildet werden, in denen jeweils mindestens drei Geburtsjahrgänge zusammengefasst sind. Für die Erhebung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 dürfen höchstens sechs Geburtsjahresgruppen je Geschlecht gebildet werden, in denen jeweils mindestens sieben Geburtsjahrgänge zusammengefasst sind.

    (5) Die Erhebung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 wird nach der Wahl von den Gemeinden, in denen ausgewählte Wahlbezirke liegen, durch Auszählung der Wählerverzeichnisse durchgeführt. Das Ergebnis wird dem Statistischen Landesamt übermittelt.

    (6) Die Erhebung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird unter Verwendung von Stimmzetteln mit Unterscheidungsbezeichnungen nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppe durchgeführt. Die Gemeinden und andere Stellen, die Briefwahlvorstände berufen haben, leiten die ihnen von den Wahlvorstehern übergebenen versiegelten Pakete mit den gültigen Stimmzetteln der ausgewählten Wahlbezirke und Briefwahlbezirke ungeöffnet zur Auswertung der Stimmzettel an das Statistische Landesamt weiter; Entsprechendes gilt für die weiteren Stimmzettel der ausgewählten Wahlbezirke und Briefwahlbezirke.

    (7) Gemeinden mit ausgewählten Wahlbezirken dürfen mit Zustimmung des Kreiswahlleiters in weiteren Wahlbezirken und Briefwahlbezirken, die jeweils mindestens 500 Wahlberechtigte oder 500 Wähler umfassen müssen, für eigene statistische Zwecke wahlstatistische Auszählungen unter Verwendung gekennzeichneter Stimmzettel mit den in Absatz 3 genannten Erhebungs- und Hilfsmerkmalen durchführen. Absatz 2 Sätze 5 und 6 sowie Absatz 4 gelten entsprechend. Die wahlstatistischen Auszählungen dürfen innerhalb einer Gemeinde nur von einer Statistikstelle im Sinne von § 9 Abs. 1 des Landesstatistikgesetzes vorgenommen werden. Der Landeswahlleiter kann in begründeten Einzelfällen auf Antrag zulassen, dass auch Gemeinden, in denen kein ausgewählter Wahlbezirk liegt, wahlstatistische Auszählungen nach Maßgabe der Sätze 1 bis 3 durchführen.

    (8) Durch die Statistiken nach Absatz 2 und die wahlstatistischen Auszählungen nach Absatz 7 darf die Feststellung des Wahlergebnisses nicht verzögert werden. Die Veröffentlichung von Ergebnissen der Statistiken nach Absatz 2 ist dem Statistischen Landesamt vorbehalten; sie sind auf Anforderung den Statistikstellen der Gemeinden, die wahlstatistische Auszählungen nach Absatz 7 Satz 1 durchführen, zu deren Ergänzung und zusammengefasster Veröffentlichung zu überlassen. Die Ergebnisse für einzelne Wahlbezirke oder Briefwahlbezirke dürfen nicht bekannt gegeben werden. Für die weitere Behandlung und die Vernichtung der Stimmzettel gelten die Vorschriften der Wahlordnung.“

  • Wird der Stimmzettel ungültig, wenn Kandidaten dazu geschrieben werden?

    Kann ich bei der Landtagswahl auf einen Stimmzettel nicht nominierte Kandidaten dazuschreiben oder wird der Stimmzettel dann ungültig?

    Wenn Personen hinzugefügt werden, ist der Stimmzettel ungültig. Siehe dazu: § 42 Landtagswahlgesetz (Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen) – relevant ist in dem Fall vor allem Punkt 6:

    „Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
    1. nicht amtlich hergestellt ist,
    2. keine Kennzeichnung enthält,
    3. für einen anderen Wahlkreis gültig ist,
    4. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
    5. ganz durchgestrichen, durchgerissen oder durchgeschnitten ist,
    6. eine Änderung oder einen Vorbehalt enthält oder
    7. einen beleidigenden oder auf die Person des Wählers hinweisenden Zusatz enthält oder wenn sich in dem Stimmzettelumschlag sonst eine derartige Äußerung befindet.“

     

  • Ist es in Ordnung das Kreuz mit einem Bleistift zu machen?

    Mein Kreuz auf dem Stimmzettel musste ich mit einem Bleistift machen. Ein Bleistift ist doch nicht dokumentensicher?

    Das baden-württembergische Landtagswahlgesetz und die Wahlordnung lassen das Ausfüllen eines Stimmzettels mit Bleistift zu. In der Landeswahlordnung, § 29, Wahlräume, Wahlurnen, heißt es lediglich: „(3) In der Wahlkabine soll ein Schreibstift bereit liegen.“

  • Wie kann ich deutlich machen, dass ich keinem der Kandidaten meine Stimme geben will?

    Wie könnte man durch die Abgabe eines Stimmzettels dokumentieren, dass man keinen Kandidaten wählen will? Einfach nicht wählen zählt ja nicht.

    Sie können nach dem geltenden Landtagswahlgesetz mit dem Stimmzettel nicht dokumentieren, dass Sie keinen der Kandidaten wählen wollen, da leere Stimmzettel oder Stimmzettel mit Zusätzen als ungültige Stimmen gewertet werden. So wurden zum Beispiel bei der Landtagswahl 2021 insgesamt 34.849 ungültige Stimmzettel abgegeben, das entspricht 0,7 Prozent aller abgegebenen Stimmen.

    Auszug aus dem Landtagswahlgesetz - LWG, § 42, Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen:

    „(1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
    1. nicht amtlich hergestellt ist,
    2. keine Kennzeichnung enthält,
    3. für einen anderen Wahlkreis gültig ist,
    4. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
    5. ganz durchgestrichen, durchgerissen oder durchgeschnitten ist,
    6. eine Änderung oder einen Vorbehalt enthält oder
    7. einen beleidigenden oder auf die Person des Wählers hinweisenden Zusatz enthält oder wenn sich in dem Stimmzettelumschlag sonst eine derartige Äußerung befindet.

    In den Fällen des Satzes 1 Nummern 1, 2, 5 und 7 sind Erst- und Zweitstimmen ungültig, im Falle des Satzes 1 Nummer 3 ist nur die Erststimme ungültig. Ungültig sind auch beide Stimmen, wenn der Stimmzettel bei der Stimmabgabe im Wahlraum in einem Umschlag abgegeben worden ist sowie bei der Briefwahl nicht in einem amtlichen Stimmzettelumschlag oder in einem Stimmzettelumschlag abgegeben worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen Stimmzettelumschlägen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält, jedoch eine Zurückweisung nach Absatz 3 Nummer 7 oder 8 nicht erfolgt ist. Enthält der Stimmzettel nur eine Stimmabgabe, so ist die nicht abgegebene Stimme ungültig.

    (2) Bei leer abgegebenen Stimmzettelumschlägen werden beide Stimmen als ungültige Stimmen gewertet. Mehrere in einem Stimmzettelumschlag abgegebene Stimmzettel gelten als ein Stimmzettel, wenn sie gleich gekennzeichnet sind oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; bei inhaltlich verschiedener Kennzeichnung gelten sie als ein Stimmzettel mit zwei ungültigen Stimmen.“ 

  • Wie werden die Wahlvorstände gebildet?

    Wie werden die Wahlvorstände gebildet?

    Sie werden vom Bürgermeister bzw. der Bürgermeisterin der jeweiligen Gemeinde berufen. Siehe dazu auch § 13 Landtagswahlgesetz, Wahlvorsteher und Wahlvorstände: 

    „(1) Die Wahlvorsteher und ihre Stellvertreter werden vom Bürgermeister berufen.

    (2) Die Wahlvorstände bestehen aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzendem, seinem Stellvertreter und mindestens drei weiteren Beisitzern, die vom Bürgermeister aus den Wahlberechtigten und Gemeindebediensteten zu berufen sind. Die in der Gemeinde bestehenden Parteien sollen angemessen berücksichtigt werden.

    (3) Die Gemeinden sind verpflichtet, die erforderlichen Hilfskräfte und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen.

    (4) Die Gemeinden sind befugt, personenbezogene Daten von Wahlberechtigten zum Zweck ihrer Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen zu erheben und weiter zu verarbeiten. Zu diesem Zweck dürfen personenbezogene Daten von Wahlberechtigten, die zur Tätigkeit in Wahlvorständen geeignet sind, auch für künftige Wahlen verarbeitet werden, sofern der Betroffene der Verarbeitung nicht widersprochen hat. Der Betroffene ist über das Widerspruchsrecht zu unterrichten. Im Einzelnen dürfen Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummern, Zahl der Berufungen zu einem Mitglied der Wahlvorstände und die dabei ausgeübte Funktion erhoben und weiter verarbeitet werden.

    (5) Auf Ersuchen der Gemeinden sind zur Sicherstellung der Wahldurchführung die Behörden des Landes, der Gemeinden, der Landkreise sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet, aus dem Kreis ihrer Bediensteten unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift zum Zweck der Berufung als Mitglieder der Wahlvorstände Personen zu benennen, die im Gebiet der ersuchenden Gemeinde wohnen. Die ersuchte Stelle hat den Betroffenen über die übermittelten Daten und den Empfänger zu benachrichtigen.“

  • Ich möchte mich als Wahlhelfer engagieren. Wie muss ich vorgehen?

    Ich möchte mich als Wahlhelfer engagieren. Wie muss ich vorgehen?

    Wahlhelferinnen und Wahlhelfer werden in Baden-Württemberg auf der Grundlage des Landtagswahlgesetzes (§10 - 18) und der Landeswahlordnung (§ 3 - 9) vom Bürgermeister oder Kreiswahlleiter berufen. Oft greifen diese auf Gemeindebedienstete  zurück. 

    Sie können sich aber auch freiwillig als Wahlhelferin oder Wahlhelfer bei Ihrer Gemeinde melden. Für Ihren Einsatz können Sie einen Wunschwahlbezirk angeben. Sie müssen allerdings bei der betreffenden Wahl wahlberechtigt sein. 

    Informationen, wie man Wahlhelferin oder Wahlhelfer wird, finden Sie auf Service BW.

  • Ist die Funktion eines Wahlhelfers eine staatsbürgerliche Pflicht?

    Fällt die Funktion eines Wahlhelfers unter eine staatsbürgerliche Pflicht, der sich der Beschäftigte kraft Gesetzes während der Arbeitszeit nicht entziehen kann?

    Die Tätigkeit als Wahlhelferin oder Wahlhelfer bei einer Landtagswahl ist ein Ehrenamt, zu dessen Übernahme jeder und jede Wahlberechtigte nach dem Landtagswahlgesetz (LWG) verpflichtet ist. Sie darf nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden (Beruf, Familie) .

    Sie können sich aber auch freiwillig als Wahlhelfer bei Ihrer Gemeinde melden. Im LWG, § 17, heißt es im Wortlaut:

    „(1) Die Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme dieses Ehrenamts ist jeder Wahlberechtigte verpflichtet. Das Ehrenamt darf nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Das Nähere hierüber sowie über die reisekostenrechtliche Entschädigung und die Gewährung eines Erfrischungsgelds bestimmt die Wahlordnung.

    (2) Den Beisitzern der Wahlausschüsse und den Mitgliedern der Wahlvorstände kann Ersatz für Sachschäden, die sie bei Ausübung ihres Ehrenamts erlitten haben, nach den für Ehrenbeamte geltenden Bestimmungen gewährt werden; ein zugleich erlittener Körperschaden schließt eine Ersatzleistung nicht aus."

    § 55 LWG, Ordnungswidrigkeiten: "(1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 17 Abs. 1 ohne wichtigen Grund ein Ehrenamt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen Ehrenamts entzieht.“

    Wichtige Gründe, das Ehrenamt abzulehnen, können laut Landeswahlordnung zum Beispiel gesundheitliche Gründe, familiäre oder berufliche Verpflichtungen oder Alter sein (ab dem vollendeten 67. Lebensjahr kann man nicht mehr verpflichtet werden).

    service-bw.de: Wahlhelfer

  • Können auch EU-Bürgerinnen und EU-Bürger Wahlhelfer oder Wahlhelferinnen sein?

    Ich habe die französische Staatsbürgerschaft. Darf ich als Wahlhelferin tätig sein?

    Da Sie als EU-Bürgerin bei der Landtagswahl nicht wahlberechtigt sind, können Sie bei der Landtagswahl auch nicht als Wahlhelferin tätig werden. Die Tätigkeit als Wahlhelfer oder Wahlhelferin bei einer Landtagswahl ist ein Ehrenamt, zu dessen Übernahme jeder Wahlberechtigte nach dem Landtagswahlgesetz verpflichtet ist. Hier heißt es im Wortlaut:

    § 17 LWG, Ehrenämter:
    „(1) Die Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme dieses Ehrenamts ist jeder Wahlberechtigte verpflichtet. Das Ehrenamt darf nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Das Nähere hierüber sowie über die reisekostenrechtliche Entschädigung und die Gewährung eines Zehrgelds bestimmt die Wahlordnung.
    (2) Den Beisitzern der Wahlausschüsse und den Mitgliedern der Wahlvorstände kann Ersatz für Sachschäden, die sie bei Ausübung ihres Ehrenamts erlitten haben, nach den für Ehrenbeamte geltenden Bestimmungen gewährt werden; ein zugleich erlittener Körperschaden schließt eine Ersatzleistung nicht aus.“

    § 55 LWG, Ordnungswidrigkeiten: „(1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 17 Abs. 1 ohne wichtigen Grund ein Ehrenamt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen Ehrenamts entzieht.“

  • Was passiert, wenn eine Partei weniger als fünf Prozent der gültigen Zweitstimmen erreicht, aber in einem Wahlkreis ein Direktmandat erhält?

    Was passiert, wenn eine Partei weniger als fünf Prozent der gültigen Zweitstimmen erreicht, aber in einem Wahlkreis ein Direktmandat erhalten würde?

    Ihre Frage ist im Landtagswahlgesetz geregelt: § 2, Verteilung der Abgeordnetensitze: 

    „(1) In jedem Wahlkreis wird mit der Erststimme ein Abgeordneter direkt gewählt. Gewählt ist der Wahlkreisbewerber, der die meisten Erststimmen erreicht hat (Direktmandat).“ Das heißt, der betreffende Kandidat bzw. die Kandidatin würde in den Landtag einziehen.

    Weiter heißt es im Landtagswahlgesetz:

    (2) Für die Verteilung der nach den Landeslisten zu besetzenden Sitze werden die für jede Landesliste abgegebenen gültigen Zweitstimmen zusammengezählt. Bei der Verteilung der Sitze auf die Landeslisten werden nur die Parteien berücksichtigt, die mindestens 5 Prozent aller im Land abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben.“

    Das bedeutet, dass keine weiteren Kandidatinnen oder Kandidaten der entsprechenden Partei in den Landtag einziehen würden.

  • Wenn eine Partei die Fünfprozenthürde nicht schafft, profitiert sie dennoch von den Stimmen in Form eines Geldzuschusses?

    Wenn eine Partei die Fünf-Prozent-Hürde nicht schafft, profitiert sie dennoch von den Stimmen in Form eines Geldzuschusses?

    Ja, auch Parteien, die die Fünfprozenthürde nicht geschafft haben, werden durch staatliche Mittel unterstützt. 
    Dies ist im Parteiengesetz geregelt, § 18 Grundsätze und Umfang der staatlichen Finanzierung:

    „(1) Die Parteien erhalten Mittel als Teilfinanzierung der allgemein ihnen nach dem Grundgesetz obliegenden Tätigkeit. Maßstäbe für die Verteilung der staatlichen Mittel bilden der Erfolg, den eine Partei bei den Wählern bei Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen erzielt, die Summe ihrer Mitglieds- und Mandatsträgerbeiträge sowie der Umfang der von ihr eingeworbenen Spenden.“

    und weiter heißt es:

    „(3) Die Parteien erhalten jährlich im Rahmen der staatlichen Teilfinanzierung

    1. 0,83 Euro für jede für ihre jeweilige Liste abgegebene gültige Stimme oder

    2. 0,83 Euro für jede für sie in einem Wahl- oder Stimmkreis abgegebene gültige Stimme, wenn in einem Land eine Liste für diese Partei nicht zugelassen war, und

    3. 0,45 Euro für jeden Euro, den sie als Zuwendung (eingezahlter Mitglieds- oder Mandatsträgerbeitrag oder rechtmäßig erlangte Spende) erhalten haben; dabei werden nur Zuwendungen bis zu 3.300 Euro je natürliche Person berücksichtigt.

    Die Parteien erhalten abweichend von den Nummern 1 und 2 für die von ihnen jeweils erzielten bis zu vier Millionen gültigen Stimmen 1 Euro je Stimme. Die in Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie in Satz 2 genannten Beträge erhöhen sich ab dem Jahr 2017 entsprechend Absatz 2 Satz 2 bis 5.

    (4) Anspruch auf staatliche Mittel gemäß Absatz 3 Nr. 1 und 3 haben Parteien, die nach dem endgültigen Wahlergebnis der jeweils letzten Europa- oder Bundestagswahl mindestens 0,5 vom Hundert oder einer Landtagswahl 1,0 vom Hundert der für die Listen abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben; für Zahlungen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 muss die Partei diese Voraussetzungen bei der jeweiligen Wahl erfüllen. Anspruch auf die staatlichen Mittel gemäß Absatz 3 Nr. 2 haben Parteien, die nach dem endgültigen Wahlergebnis 10 vom Hundert der in einem Wahl- oder Stimmkreis abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Parteien nationaler Minderheiten.“

    Weitere Informationen dazu finden Sie beim Bundesjustizministerium.

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