Terminkalender zur Landtagswahl

Damit du nichts verpasst: Von der Kandidatur bis zum Wahltag findest du hier alle wichtigen Fristen im Überblick. Egal ob du selbst antreten willst, Briefwahl beantragen oder einfach rechtzeitig wählen gehen möchtest – hier erfährst du, wann was ansteht.
Die wichtigsten Termine und Fristen bis zur Wahl
23.12.
2025
Bis 18 Uhr! Einreichen der Kreiswahlvorschläge und der Landeslisten
Spätester Termin gemäß § 26 LWG (75. Tag vor der Wahl)
09.01.
2026
Zulassung der Kreiswahlvorschläge und der Landeslisten
Die Kreiswahlausschüsse und der Landeswahlausschuss entscheiden über die Zulassung der eingegangenen Wahlvorschläge und Landeslisten (§ 30 LWG, 58. Tag vor der Wahl).
02.02.
2026
Bekanntmachung der zugelassenen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten
Die öffentliche Bekanntgabe über die zugelassenen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten erfolgt spätestens am 34. Tag vor der Wahl (§ 32 LWG).
15.02.
2026
Versand der Wahlbenachrichtigungen
Spätestens drei Wochen vor dem Wahltag erhalten die Wahlberechtigten eine Wahlbenachrichtigung. Zu den Unterlagen gehört auch ein Vordruck für den Antrag auf Briefwahl.
08.03.
2026
Wahltag ❗
Abstimmung im Wahllokal oder schon zuvor per Briefwahl. Die Wahllokale sind von 8 bis 18 Uhr geöffnet.
Alle Fristen und Termine im Detail
| Datum | Ereignis |
|---|---|
| 1. November 2024 | Beginn der Wahlen der Vertreterversammlungen Ab 18 Monate vor Ende der Wahlperiode (30. April 2026) dürfen die Parteien festlegen, wer aus ihren Reihen an der Vertreterversammlung teilnimmt. |
| ab 1. Februar 2025 | Aufstellung von Kreiswahlvorschlägen und Landeslisten Parteien können Bewerber:innen in den letzten 15 Monaten vor Ablauf einer Wahlperiode aufstellen. Eine Mitgliederversammlung oder eine Vertreterversammlung entscheidet in geheimer Wahl, wer im jeweiligen Wahlkreis oder auf der Landesliste kandidiert. |
| 18. März 2025 | Das Innenministerium gibt die Berufung der Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter bekannt Die vollständige Liste finden Sie auf der Seite des Innenministeriums. |
| 8. Dezember 2025 | Stichtag für den Wohnsitz in Baden-Württemberg Bei der Landtagswahl ist wahlberechtigt, wer am Wahltag mindestens 16 Jahre alt ist und seit mindestens drei Monaten seinen Hauptwohnsitz in Baden-Württemberg hat. Dieses Datum ist also auch für Menschen relevant, die gewählt werden wollen: Denn wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Auch sie müssen also seit spätestens dem 8. Dezember 2025 ihren Hauptwohnsitz in Baden-Württemberg haben. |
| 23. Dezember 2025, 18 Uhr | Einreichen der Kreiswahlvorschläge und der Landeslisten Bis zum 75. Tag vor der Wahl können die Parteien oder die Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber beim Kreiswahlleiter ihre Wahlvorschläge für den jeweiligen Wahlkreis schriftlich einreichen. Parteien haben bis zu diesem Zeitpunkt Gelegenheit, die Landeslisten bei der Landeswahlleiterin einzureichen. Mit den Wahlvorschlägen bzw. Landeslisten müssen die Kandidierenden bzw. Parteien auch die gegebenenfalls nötigen Unterstützungsunterschriften einreichen. Für Wahlkreisbewerber:innen sind 150 Unterschriften von Wahlberechtigten aus dem Wahlkreis notwendig, für Landeslisten 2.000 Unterschriften von Wahlberechtigten aus Baden-Württemberg. Nur für Parteien, die seit der letzten Wahl ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten im Landtag vertreten sind, gilt diese Anforderung nicht. Das bedeutet: Bei der Wahl 2026 müssen für alle Kandidierenden und Landeslisten Unterschriften eingereicht werden außer für diejenigen von Grünen, CDU, SPD, FDP und AfD. |
| 9. Januar 2026 | Zulassung der Kreiswahlvorschläge und der Landeslisten am 58. Tag vor der Wahl entscheiden die Kreiswahlausschüsse und der Landeswahlausschuss, ob die eingegangenen Wahlvorschläge und Landeslisten zur Wahl zugelassen werden. |
| 12. Januar 2026, 18 Uhr | Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Kreiswahlvorschläge möglich beim Landeswahlausschuss bis zum Ende des dritten Tags nach der Bekanntgabe der Entscheidung. Rechtsmittel gegen die (Nicht-)Zulassung von Landeslisten sieht das Landtagswahlgesetz dagegen nicht vor. |
| 19. Januar 2026 | Entscheidung des Landeswahlausschusses über die Beschwerden spätestens am 48. Tag vor der Wahl. |
| 25. Januar 2026 | Stichtag für die Eintragung ins Wählerverzeichnis Wer am 42. Tag vor der Wahl mit Hauptwohnsitz im Land gemeldet ist, wird von Amts wegen in das Wählerverzeichnis der Gemeinde eingetragen, in der die (Haupt-)Wohnung liegt. Menschen, die zwischen dem 42. und dem 21. Tag vor der Wahl (also zwischen dem 25. Januar und dem 15. Februar 2026) innerhalb Baden-Württembergs umziehen, müssen bei der neuen Gemeinde die Aufnahme ins Wählerverzeichnis beantragen. Nur so können sie bei der Landtagswahl auch ihre Stimme abgeben. |
| bis 2. Februar 2026 | Bekanntmachung der zugelassenen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten Spätestens am 34. Tag vor der Wahl geben die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter die zugelassenen Kreiswahlvorschläge bekannt. Die Landeswahlleiterin gibt spätestens heute bekannt, welche Landeslisten zur Wahl zugelassen sind. |
| bis 15. Februar 2026 | Verschicken der Wahlbenachrichtigungen Spätestens am Tag vor Beginn der Einsichtsfrist müssen alle Wahlberechtigten einen Brief erhalten in dem steht, dass sie ins Wählerverzeichnis eingetragen sind. Gleichzeitig bekommen sie auch ihren Wahlraum mitgeteilt und erhalten weitere Informationen rund um die Wahl. Zu den Unterlagen gehört auch ein Vordruck für den Antrag auf Briefwahl. |
| 16.-20. Februar | Einsichtsfrist in das Wählerverzeichnis Wahlberechtigte können zwischen dem 20. und dem 16. Tag vor der Wahl die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Daten im Wählerverzeichnis überprüfen. Die Wählerverzeichnisse können sie bei der Gemeindeverwaltung während den üblichen Öffnungszeiten einsehen. |
| 5. - 7. März | Die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister schließen das Wählerverzeichnis ab Frühestens am 3. Tag vor der Wahl und spätestens am Tag vor der Wahl müssen die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister das Wählerverzeichnis abschließen. Jetzt sind keine Änderungen mehr möglich. |
| 6. März, 15 Uhr | Letztmögliche Frist für das Beantragen eines Wahlscheins und damit auch für die Briefwahl – wobei in dem Fall ja ohnehin zu bedenken ist, dass der Wahlbrief noch rechtzeitig vor dem Schließen der Wahllokale beim Bürgermeister bzw. Kreiswahlleiter ankommen muss. In seltenen Fällen – zum Beispiel bei einer plötzlichen Erkrankung – können aber auch nach dieser Frist noch unter bestimmten Umständen Ausnahmen gemacht werden. |
| Sonntag, 8. März 2026 | Landtagswahl 2026 Die Wahllokale sind von 8 bis 18 Uhr geöffnet (sofern nicht in Ausnahmefällen eine kürzere Wahlzeit festgesetzt wird). |
Wie es nach der Landtagswahl weitergeht
8. März, 18 Uhr: Die Wahllokale schließen – und dann? Die nächsten Schritte, bis die neue Regierung gebildet ist, übersichtlich skizziert.



