FAQ

Ihre Fragen – unsere Anworten

zur Landtagswahl in Baden-Württemberg

Vor den Landtagswahlen 2016 und 2021 haben unsere Redaktion zahlreiche Fragen erreicht. Hier veröffentlichen wir einige davon, zusammen mit unseren Antworten. Dies sind keine rechtsverbindlichen Auskünfte. Dennoch hoffen wir, dass wir Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen können.

Einige der Antworten haben wir inzwischen mit Blick auf die Landtagswahlen 2026 aktualisiert. Ein Grund dafür war das neue Wahlrecht, das erstmals Erst- und Zweitstimme zulässt und das aktive Wahlrecht auf 16 Jahre senkt. 

Die LpB ist eine Einrichtung, die auf überparteilicher Grundlage arbeitet. Das bedeutet, dass wir keine politischen Ereignisse oder Entscheidungen kommentieren oder bewerten. Auch können wir zu politischen Vorgängen in den einzelnen Wahlkreisen keine Stellung nehmen. Unsere Absicht ist es, Hintergrundwissen zu vermitteln.

Fragen und Antworten

Allgemeine Fragen

Wo bleibt die Wahlbenachrichtigung? Wie viele Wahlkreise gibt es? Gibt es eine Vorschrift zur Beflaggung der Wahllokale? Hier finden Sie allgemeine Fragen und Antworten rund um die Landtagswahl.  mehr

Wahlrecht

Darf man wählen, wenn man kurz vor der Wahl wegzieht? Und wo darf man nach einem Umzug wählen? Was ist, wenn man in Baden-Württemberg arbeitet, aber nicht wohnt? Und können EU-Bürgerinnen und -Bürger gewählt werden? Hier finden Sie häufig gestellte Fragen und Antworten zum aktiven und passiven Wahlrecht.  mehr

Wahlverfahren

Kann man schon vor dem Wahltermin seine Stimme abgeben? Wo gibt es die Wahlunterlagen? Was passiert, wenn ich meinen Wahlzettel verloren habe? Ist es möglich, online zu wählen? Was tun, wenn man am Wahltag krank ist? Wie funktioniert das Auszählverfahren? Hier finden Sie alle Fragen und Antworten rund um das Wahlverfahren - von den Wahlunterlagen über die Briefwahl, zum Wahlvorgang bis hin zum Auszählverfahren.  mehr

Kandidatur und Aufstellung

Wie finde ich heraus, wer für die Landtagswahl kandidiert? Gibt es eine Liste aller Bewerberinnen und Bewerber? Warum stehen nicht alle Parteien auf dem Stimmzettel zur Auswahl? Und wie kommt die Reihenfolge der Wahlvorschläge zustande? Hier finden Sie alle Fragen und Antworten zu den Kandidierenden.  mehr

Wahlkampf

Ab wann und bis wann ist Wahlwerbung erlaubt? Dürfen Daten aus dem Wählerverzeichnis an Kandidierende weitergegeben werden? Hier finden Sie häufig gestellte Fragen und Antworten zum Wahlkampf.  mehr

Landtag

Bis wann muss die Regierungskoalition beschlossen werden? Wann endet die Amtszeit des derzeitigen Landtags? Wie hoch sind die Abgeordnetendiäten? Hier finden Sie Fragen und Antworten zur Regierungsbildung, zu den Abgeordneten und zum Landtag.  mehr

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FAQ im Überblick

  • Ich bin sehbehindert, woher bekomme ich eine Stimmzettelschablone?

    Ich bin sehbehindert, woher bekomme ich eine Stimmzettelschablone?

    Wählerinnen und Wähler, die blind oder sehbehindert sind, können bei der Landtagswahl mit einer Schablone selbständig und ohne Hilfe anderer Personen wählen. Der Blinden- und Sehbehindertenverband Württemberg e. V., Stuttgart, Telefon: 0711/21060-0, gibt Stimmzettelschablonen und Begleitmaterial, sogenannte Wahlhilfepakete, kostenlos an die betroffenen Wahlberechtigten aus. www.bsv-wuerttemberg.de

    Landeswahlordnung § 35: Stimmabgabe behinderter Wähler: „(4) Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.“

    Landtagswahlgesetz § 56: Wahlkosten: „(3) Das Land erstattet den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, die durch die Herstellung und die Verteilung der Stimmzettelschablonen veranlassten notwendigen Ausgaben.“

  • Wann kommt die Wahlbenachrichtigung?

    Ich habe bisher keine Wahlbenachrichtigung erhalten. Könnte die Benachrichtigung noch kommen? Woher bekomme ich diese?

    Sie erhalten Ihre Wahlunterlagen spätestens drei Wochen vor dem Wahltag, also bis zum 15. Februar 2026. Wahlberechtigte, die am Stichtag (25. Januar 2026) in der Gemeinde angemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen und spätestens drei Wochen vor dem Wahltag benachrichtigt (Wahlbenachrichtigungskarte).

    Haben Sie bis zum 15. Februar 2026 keine Wahlbenachrichtigung erhalten, sollten Sie sich bei Ihrer Gemeinde sofort vergewissern, ob Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind.

    Sie können das Wählerverzeichnis vom 16. bis 20. Februar 2026 während der allgemeinen Öffnungszeiten Ihrer Gemeindeverwaltung einsehen. Stellen Sie fest, dass Sie nicht aufgenommen wurden, müssen Sie möglichst umgehend einen Einspruch schriftlich oder persönlich (zur Niederschrift) einlegen.

    Der schriftliche Einspruch sollte mindestens folgende Angaben enthalten: Vorname und Name, Geburtsdatum und Unterschrift, Formulierung „Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis“. Daraufhin werden die Voraussetzungen Ihrer Wahlberechtigung erneut geprüft.

    Ist eine Eintragung möglich, erhalten Sie spätestens am zehnten Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung oder einen Wahlschein, sofern Sie diesen beantragt haben. Ist Ihr Einspruch nicht erfolgreich, werden Sie unverzüglich benachrichtigt.

    Wann sind Sie wahlberechtigt? Wenn sie Deutsche oder Deutscher im Sinne von  Artikel 116 Abs. 1. des Grundgesetzes sind und am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in Baden-Württemberg wohnen, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und im Wählerverzeichnis Ihrer Heimatgemeinde geführt werden.

    service-bw: Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis (Landtagswahl)

  • Wann erhält man den Stimmzettel?

    Wann erhalten die Bürgerinnen und Bürger die Wahlunterlagen für die Landtagswahl? Bereits einige Tage vor der Wahl nach Hause gesandt oder erst an der Wahlurne?

    Sie erhalten die Wahlbenachrichtigung spätestens drei Wochen vor der Wahl (15. Februar 2026). Achtung: Sind Sie wahlberechtigt und haben Sie bis drei Wochen vor dem Wahltag keine Wahlbenachrichtigung erhalten, setzen Sie sich bitte umgehend mit Ihrer Gemeindeverwaltung in Verbindung.

    Wenn Sie in einem anderen Wahlraum Ihres Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen wollen, benötigen Sie einen Wahlschein. Um diesen zu erhalten, genügt ein einfacher Antrag.

    Wahlscheinanträge können schriftlich oder mündlich, aber nicht fernmündlich, bis 18 Uhr zwei Tage vor der Wahl (Freitag), bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung auch noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, gestellt werden. Wer für Dritte Briefwahlunterlagen beantragen oder abholen will, benötigt eine schriftliche Vollmacht.

    Den Stimmzettel sowie weitere Anlagen bekommen Sie zugesandt, wenn Sie per Briefwahl wählen.

    Wenn Sie direkt im Wahllokal wählen, bekommen Sie den Stimmzettel dort ausgehändigt.

  • Wann werden die Kandidatinnen und Kandidaten bekannt gegeben?

    Wann stehen die Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahl fest und gibt es eine Liste, die man schon vor der Wahl einsehen kann?

    Bis zum 23. Dezember 2025, 18 Uhr müssen Parteien und Einzelbewerber:innen ihre Wahlvorschläge einreichen, sowohl beim jeweiligen Kreiswahlleiter als auch (die Landeslisten) bei der Landeswahlleiterin. Die Gesetzmäßigkeit der Wahlvorschläge wird von den Kreiswahlausschüssen bzw. dem Landeswahlausschuss geprüft. Kreiswahlausschüsse und Landeswahlausschuss entscheidet am 58. Tag vor der Wahl über die Zulassung der Wahlvorschläge (9. Januar 2026). 

    Anschließend haben Parteien und Bewerber:innen drei Tage Zeit, gegen die jeweilige Entscheidung Beschwerde einzureichen (12. Januar 2026). Über diese Beschwerden wird am 48. Tag vor der Wahl entschieden (19. Januar 2026). Nach diesem Datum stehen die zugelassenen Bewerber:innen und Landeslisten fest.

    Die Kreiswahlleiter:innen und die Landeswahlleiterin machen die zugelassenen Wahlvorschläge spätestens am 34. Tag vor der Wahl bekannt (2. Februar 2026). 

    Oft wird über die Aufstellung der Wahlvorschläge auch in der örtlichen Presse berichtet. Zudem wird die Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg unter landtagswahl-bw.de die Kandidierenden in den einzelnen Wahlkreisen sowie die Landeslisten benennen.

  • Wie kann ich herausfinden, wer kandidiert?

    Wie kann ich herausfinden, wer kandidiert? Gibt es Listen im Internet hierzu? 

    Die Kandidatinnen und Kandidaten in den einzelnen Wahlkreisen werden in den Amtsblättern und auch über das Internet bekannt gemacht. Auch in der lokalen Presse müssten Sie Informationen dazu finden. Zudem wird die Landeszentrale für politische Bildung die Kandidierenden auf dem Portal landtagswahl-bw.de benennen.

    Auch auf den Internetseiten der Parteien finden Sie in der Regel die LIsten mit Kandidierenden. Außerdem gibt es eine Liste bei der Landeswahlleiterin (Innenministerium Baden-Württemberg), sobald die Wahlvorschläge vorliegen. Die zugelassenen Wahlvorschläge machen die Kreiswahlleiter/-innen im Wahlkreis spätestens am 34. Tag vor der Wahl bekannt (2. Februar 2026). 

  • Kann man schon vor dem eigentlichen Wahltermin wählen?

    Kann man schon vor dem eigentlichen Wahltermin wählen?

    Ja, das ist möglich.

    In der Landeswahlordnung (§ 20, Erteilung von Wahlscheinen, Ausgabe von Briefwahlunterlagen) heißt es: „(8) Holt der Wahlberechtigte den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen persönlich bei der Gemeinde ab, so soll ihm Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Es ist sicherzustellen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann.“

  • Was passiert, wenn ich nur eine Stimme abgebe?

    Ich möchte nur eine meiner beiden Stimmen abgeben und die zweite verfallen lassen – geht das?

    Erstmals können Wahlberechtigte bei der Landtagswahl 2026 zwei Stimmen abgeben – eine Erst- und eine Zweitstimme. Allerdings ist natürlich niemand verpflichtet, auch wirklich beide Stimmen abzugeben. 

    Was passiert, wenn jemand nur eine Stimme abgibt, regelt das Landtagswahlgesetz in §42

    (1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel 

    1. nicht amtlich hergestellt ist,
    2. keine Kennzeichnung enthält,
    3. für einen anderen Wahlkreis gültig ist,
    4. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
    5. ganz durchgestrichen, durchgerissen oder durchgeschnitten ist,
    6. eine Änderung oder einen Vorbehalt enthält oder
    7. einen beleidigenden oder auf die Person des Wählers hinweisenden Zusatz enthält oder wenn sich in dem Stimmzettelumschlag sonst eine derartige Äußerung befindet.

    In den Fällen des Satzes 1 Nummern 1, 2, 5 und 7 sind Erst- und Zweitstimmen ungültig, im Falle des Satzes 1 Nummer 3 ist nur die Erststimme ungültig. Ungültig sind auch beide Stimmen, wenn der Stimmzettel bei der Stimmabgabe im Wahlraum in einem Umschlag abgegeben worden ist sowie bei der Briefwahl nicht in einem amtlichen Stimmzettelumschlag oder in einem Stimmzettelumschlag abgegeben worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen Stimmzettelumschlägen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält, jedoch eine Zurückweisung nach Absatz 3 Nummer 7 oder 8 nicht erfolgt ist. Enthält der Stimmzettel nur eine Stimmabgabe, so ist die nicht abgegebene Stimme ungültig.

    Das heißt: Gibt jemand einen Stimmzettel mit nur einer Stimme ab – egal ob Erst- oder Zweitstimme –, so zählt diese eine Stimme. Die andere wird als ungültig gewertet.

  • Wann kann ich frühestens die Unterlagen für die Briefwahl beantragen?

    Wann können Wählerinnen und Wähler frühestens die Briefwahl anfordern, wenn sie für längere Zeit ins Ausland gehen und dennoch wählen wollen? 

    Die Beantragung eines Wahlscheins bzw. der Briefwahlunterlagen kann laut Landtagswahlgesetz bis zum zweiten Tag vor der Wahl beantragt werden. Bitte wenden Sie sich hierzu an Ihre Gemeinde.

    Ein frühestmöglicher Zeitpunkt wird nicht genannt. Wahlscheine dürfen nicht vor Zulassung der Wahlvorschläge (§ 30 Abs. 1 LWG) erteilt werden, das heißt nicht vor dem 9. Januar 2026, wobei in manchen Fällen noch bis zur Entscheidung über etwaige Beschwerden (19. Januar 2026) gewartet werden dürfte. 

    Die Wahlunterlagen werden laut Landeswahlordnung auch ins Ausland versandt. Wörtlich heißt es in § 20 Absatz 6: „Postsendungen sind von der Gemeinde freizumachen. Die Gemeinde übersendet dem Wahlberechtigten Wahlschein und Briefwahlunterlagen mit Luftpost oder einer anderen schnelleren Versendungsart, wenn sich aus dem Antrag auf Erteilung des Wahlscheins ergibt, dass er aus einem außereuropäischen Gebiet wählen will, oder wenn eine schnellere Versendungsart sonst geboten erscheint. Der Wahlbriefumschlag, der den Briefwahlunterlagen beizufügen ist, ist freizumachen, sofern nicht anzunehmen ist, dass der Wahlberechtigte den Wahlbrief außerhalb des Bundesgebiets aufgeben, sich einer anderen Versendungsart bedienen oder den Wahlbrief bei der zuständigen Stelle abgeben will.“

  • Wo gibt es die Wahlunterlagen für die Briefwahl?

    Ich suche Informationen zur Briefwahl, finde aber keinen Link zur Bestellung der Wahlunterlagen. Warum kann man die Unterlagen nicht per E-Mail beantragen?

    Für die Wahlunterlagen ist die jeweilige Gemeinde zuständig, in der Sie wohnen. Es gibt keine zentrale Stelle. Eine Beantragung der Briefwahl ist über das Internet nur dann möglich, wenn Ihre Heimatgemeinde das anbietet.

    Allgemeine Infos zur Briefwahl finden Sie auf den Seiten des Verwaltungsportals Baden-Württemberg unter www.service-bw.de.
     

  • Ich möchte online wählen. Geht das?

    Ich möchte meine Stimme online abgeben. Geht das?

    Nein, Sie können nicht per Internet wählen. Sie können nur die Briefwahlunterlagen über das Internet anfordern, sofern Ihre Heimatgemeinde diesen Service anbietet.

  • Ich habe keine Wahlbenachrichtigungskarte erhalten. Was muss ich tun?

    Ich habe keine Wahlbenachrichtigungskarte. Was muss ich tun, um wählen zu dürfen?

    Die Wahlbenachrichtigungskarte wird bis drei Wochen vor der Wahl verschickt, also bis zum 15. Februar 2026. Setzen Sie sich, wenn Sie bis dahin keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, bitte zur Sicherheit mit Ihrem zuständigen Rathaus in Verbindung und schildern Sie den Fall. Vielleicht sind die Benachrichtigungskarten auf dem Weg zu Ihnen verloren gegangen.

    In der Wahlbenachrichtigung, die Sie zugesandt bekommen, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dessen Wählerverzeichnis Sie eingetragen sind. Wählen kann man aber auch ohne Wahlbenachrichtigungsschein. Ohne Wahlschein könnten Sie nur dort  Ihre Stimme abgeben. Sie benötigen aber auf jeden Fall Ihren Personalausweis. 

    Dürfen Sie überhaupt wählen? Bei der Landtagswahl sind alle Bürgerinnen und Bürger Baden-Württembergs wahlberechtigt, d. h. sie können wählen, wenn sie Deutsche oder Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1. des Grundgesetzes sind und am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in Baden-Württemberg wohnen, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und im Wählerverzeichnis Ihrer Heimatgemeinde geführt werden.

  • Was tun, wenn der Wahlzettel verloren gegangen ist?

    Mein Wahlzettel ist in der Urlaubspost verloren gegangen. Ich möchte zur Wahl gehen. Was muss ich tun?

    Wahlberechtigte, die am Stichtag (25. Januar 2026) in einer Gemeinde im Land gemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen. Wählen können Sie also auf jeden Fall, auch ohne Wahlbenachrichtigungsschein.

    In der Wahlbenachrichtigung, die Sie zugesandt bekommen, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dessen Wählerverzeichnis Sie eingetragen sind. Ohne Wahlschein können Sie nur dort Ihre Stimme abgeben.

    Sie benötigen aber auf jeden Fall Ihren Personalausweis. Falls Ihnen Wahlbezirk und Wahlraum nicht mehr bekannt sind, fragen Sie bei Ihrem Bürgermeisteramt rechtzeitig nach. Sie müssen sich an das Bürgermeisteramt der Gemeinde wenden, in der Sie Ihren Hauptwohnsitz haben. 

  • Wann endet die Wahlperiode des derzeitigen Landtags?

    Wann endet die Wahlperiode des derzeitigen Landtags von Baden-Württemberg? Wann konstituiert sich der neue Landtag?

    Die Wahlperiode des am 14. März 2021 gewählten 17. Landtags von Baden-Württemberg endet am 30. April 2026. Nach Ablauf der alten Wahlperiode beginnt die neue. Der 18. Landtag tritt nach der Landesverfassung (Art. 30 Abs. 3) spätestens am sechzehnten Tag nach Beginn der Wahlperiode zusammen. Die konstituierende Sitzung ist für den Dienstag, 12. Mai 2026 geplant.

  • Ich habe Briefwahl beantragt, aber bis zum Wahltag keine Unterlagen erhalten. Was soll ich tun?

    Ich habe die Briefwahl beantragt, aber bis zum Wahltag keine Unterlagen erhalten. Was soll ich tun?

    Sie können in diesem Fall leider nicht wählen. Im Wählerverzeichnis ist vermerkt, dass ein Wahlschein erteilt wurde. Nur mit dem Wahlschein kann auch im Wahllokal gewählt werden (nicht aber ohne den Wahlschein; § 8 Abs. 2 S. 2 LWG).

    § 8 LWG
    Ausübung des Wahlrechts
    (1) Ein Wahlberechtigter kann sein Wahlrecht nur ausüben, wenn er in ein Wählerverzeichnis (§ 21) eingetragen ist oder einen Wahlschein (§ 22) hat.
    (2) Wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann durch Stimmabgabe in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird. Wer einen Wahlschein hat, kann innerhalb des Wahlkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
    1. durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
    2. durch Briefwahl
    wählen.
    (3) Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig.

  • Kann eine von mir entsprechend bevollmächtigte Person für mich wählen?

    Kann eine von mir entsprechend bevollmächtigte Person für mich wählen?

    Nein, Sie müssen persönlich wählen. Falls Sie allerdings nicht ins Wahllokal gehen können oder möchten, können Sie Ihre Stimme auch per Briefwahl abgeben.

  • Wo gibt es Informationen zu kleineren Parteien und Einzelbewerbern?

    Wo kann man sich über die kleineren Parteien sowie über die Einzelbewerberinnen und -bewerber informieren, die zur Landtagswahl antreten?

    Auf unserem Landtagswahlportal können sie fündig werden. Auf der Seite Parteien finden Sie rechtzeitig vor der Wahl alle Parteien und die Programme, soweit vorhanden bzw. bekannt. Bei den Einzelbewerberinnen und -bewerbern ist es schwieriger. Hier kann eventuell die Landeswahlleiterin weiterhelfen.

  • Wählen während eines längeren Auslandsaufenthalts?

    Ich reise im Moment durch Südamerika und habe deshalb keine feste Adresse. Ich würde trotzdem gerne wählen, deshalb meine Frage: Kann ich per Fax, per eingescanntem Dokument oder online wählen oder eventuell einem Freund eine Vollmacht erteilen, an meiner Stelle zu wählen?

    Wahlberechtigte in Baden-Württemberg, die am Stichtag (7. Februar 2026) in der Gemeinde angemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen. Sie erhalten die Wahlbenachrichtigungskarte, mit der Sie die Briefwahl beantragen können, spätestens drei Wochen vor dem Wahltag automatisch zugeschickt. Das ist der 15. Februar 2026.

    Da Sie sich in dieser Zeit nicht in Deutschland aufhalten, können Sie die Wahlbenachrichtigungskarte nicht erhalten. Sie sollten daher bei Ihrem Bürgermeisteramt nachfragen und um Zusendung der Wahlunterlagen bitten. Generell gilt, dass Sie nicht per Fax, per eingescanntem Dokument oder online wählen dürfen. Ein Freund kann auch nicht an Ihrer Stelle wählen.

    Ob Sie wählen dürfen, hängt darüber hinaus vor allem davon ab, ob Sie mit Ihrem Hauptwohnsitz in Baden-Württemberg gemeldet sind. Sollten Sie Ihren Hauptwohnsitz ins Ausland verlegt oder sich abgemeldet haben, sind Sie bei der Landtagswahl nicht mehr wahlberechtigt.

    Generell gilt: Bei der Landtagswahl sind Sie wahlberechtigt und können wählen, wenn Sie

    • Deutsche oder Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind,
    • am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben,
    • seit mindestens drei Monaten Ihren Hauptwohnsitz in Baden-Württemberg haben oder sich sonst gewöhnlich dort aufhalten,
    • im Wählerverzeichnis Ihrer Heimatgemeinde geführt werden und
    • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind

    Wenn Sie am Wahltag bereits länger als drei Monate in Baden-Württemberg mit Hauptwohnsitz angemeldet waren, erhalten Sie – ohne einen Antrag stellen zu müssen – spätestens drei Wochen vor dem Wahltag eine Wahlbenachrichtigung.

    Diese Wahlbenachrichtigung wird allerdings an Ihren gemeldeten Hauptwohnsitz geschickt. Da Sie sich nicht in Deutschland aufhalten, müssen Sie den Wahlschein also bei Ihrem Bürgermeisteramt anfordern oder z. B. einem Nachbarn die Vollmacht geben, den Wahlschein zu beantragen. Die Antragstellung ist beispielsweise per E-Mail möglich. Dies ist im § 19 LWO ausdrücklich erwähnt:"(1) Die Erteilung eines Wahlscheins kann schriftlich oder mündlich beim Bürgermeister beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt."

    Service BW: Wahlschein beantragen

    Sie können einen Wahlscheinantrag bei manchen Gemeinden auch online stellen, sofern Ihre Gemeinde diesen Service anbietet. Sie erhalten die Briefwahlunterlagen gegebenenfalls mit der Luftpost, wenn Sie angeben, dass Sie sich im Ausland aufhalten.

  • Wahlberechtigt bei Umzug nach Baden-Württemberg?

    Ich ziehe Anfang März von Bayern nach Baden-Württemberg um. Darf ich vor diesem Hintergrund an der Landtagswahl in Baden-Württemberg teilnehmen?

    Leider können Sie an der Landtagswahl nicht teilnehmen, da Ihr Hauptwohnsitz noch nicht seit drei Monaten in Baden-Württemberg liegt. Bei der Landtagswahl ist man wahlberechtigt, wenn man

    • Deutsche bzw. Deutscher im Sinne von  Art. 116 Abs. 1. des Grundgesetzes ist und
    • am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat,
    • seit mindestens drei Monaten in Baden-Württemberg wohnt,
    • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist und im Wählerverzeichnis seiner Heimatgemeinde geführt wird. 
  • Wo darf man nach einem Umzug wählen?

    Ich ziehe Ende Februar von einer baden-württembergischen Stadt in eine andere baden-württembergische Stadt. Wo darf ich wählen?

    Laut Landtagswahlgesetz sind Sie in dem Wahlkreis wahlberechtigt, in dem Sie seit mindestens drei Monaten Ihren Hauptwohnsitz haben. Sind Sie innerhalb der letzten drei Monate vor dem Wahltag innerhalb Baden-Württembergs umgezogen, ist für die Aufnahme in das Wählerverzeichnis ausschlaggebend, in welcher Gemeinde Sie am Stichtag (25. Januar 2026) gemeldet waren. Erfolgt der Umzug innerhalb derselben Gemeinde, ist eine „Umtragung“ in den neuen Wahlbezirk nicht möglich.

    Wenn Sie im Wählerverzeichnis am alten Wohnort eingetragen sind, aber am neuen Wohnort wählen wollen, haben Sie folgende Möglichkeiten:

    - Sie können in der neuen Gemeinde einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.
    - Wenn Ihre neue Wohnortgemeinde im selben Wahlkreis wie Ihre alte Gemeinde liegt, können Sie bei der alten Gemeinde einen Wahlschein beantragen und damit in einem Wahllokal Ihrer neuen Gemeinde wählen.
    - Sie können bei Ihrer alten Gemeinde einen Wahlschein beantragen und per Briefwahl Ihre Stimme abgeben.

  • Trotzdem wahlberechtigt, wenn man kurz vor der Wahl aus Baden-Württemberg wegzieht?

    Ich habe vor kurzem meinen Hauptwohnsitz nach Rheinland-Pfalz verlegt, aber eine Wahlbenachrichtigung für meinen Heimatort in Baden-Württemberg erhalten. Darf ich also trotzdem wählen?

    Nach dem baden-württembergischen Landtagswahlgesetz haben die Bürgerinnen und Bürger ein Wahlrecht, die seit mindestens drei Monaten in Baden-Württemberg wohnen. Durch das Wort „seit“ wird deutlich, dass sie auch weiterhin in Baden-Württemberg wohnen müssen, um ihr Wahlrecht ausüben zu können.

    Die Wahlbenachrichtigungskarte allein berechtigt in so einem Fall nicht zur Wahl. Der Bürgermeister des Fortzugsortes muss im Falle einer Verlegung des Wohnsitzes den Wahlleiter darüber unverzüglich informieren, damit der Fortgezogene aus dem Wählerverzeichnis gestrichen werden kann. Dadurch wurde Ihnen das Wahlrecht für die Landtagswahl in Baden-Württemberg entzogen, aber auf einer korrekten rechtlichen Grundlage.

    In Rheinland-Pfalz können Sie bei der nächsten Landtagswahl wählen, sofern Ihr Erstwohnsitz drei Monate vor der Wahl in Rheinland-Pfalz liegt.

  • Haben die Parteien Zugang zum Wählerverzeichnis?

    Haben die Parteien Zugang zum Wählerverzeichnis? Dürfen sie daraus Adressen entnehmen und zur Wahlwerbung nutzen?

    Nein, die Parteien haben keinen Zugang zum Wählerverzeichnis. In der Landeswahlordnung ist dies geregelt unter § 14, Einsicht in das Wählerverzeichnis:

    „(1) Der Bürgermeister hält das Wählerverzeichnis mindestens am Ort der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereit. Wird das Wählerverzeichnis im automatisierten Verfahren geführt, kann die Einsichtnahme durch ein Datensichtgerät ermöglicht werden. Es ist sicherzustellen, dass Bemerkungen nach § 16 Abs. 3 im Klartext gelesen werden können. Das Datensichtgerät darf nur von einem Bediensteten der Gemeinde bedient werden. 

    (2) Innerhalb der Einsichtsfrist ist das Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis durch Wahlberechtigte zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Wahlrechts einzelner bestimmter Personen steht. Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.“


    Allerdings können Parteien Gruppenauskünfte beantragen, so das Meldegesetz § 34, Gruppenauskunft an Parteien und andere Träger von Wahlvorschlägen, Veröffentlichung und sonstige Nutzung von Daten:

    „(1) Die Meldebehörde darf Parteien und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen zu parlamentarischen und kommunalen Vertretungskörperschaften, allgemeinen Abstimmungen, Volks- und Bürgerbegehren in den sechs vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 32 Abs. 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahl- oder Stimmberechtigten erteilen, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist; bei Wahlen und Abstimmungen, an denen auch ausländische Unionsbürger teilnehmen können, darf die Meldebehörde die in § 32 Abs. 1 bezeichneten Daten sowie die Angaben über die Staatsangehörigkeiten dieser Unionsbürger zu dem Zweck nutzen, ihnen Informationen von Parteien und anderen Trägern von Wahlvorschlägen zuzusenden. Die Geburtstage dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Betroffenen haben das Recht, der Auskunftserteilung oder der Nutzung nach Satz 1 zu widersprechen. Hierauf sind sie bei der Anmeldung sowie spätestens acht, jedoch nicht früher als zehn Monate vor der Wahl oder Abstimmung durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen; dabei kann für die Ausübung des Rechts eine Frist bestimmt werden, die nicht weniger als einen Monat betragen darf. Der Empfänger hat die Daten spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen. § 32 Abs. 5 gilt entsprechend.

    (2) Die Meldebehörde darf Namen, Doktorgrad, Anschriften, Tag und Art des Jubiläums von Alters- und Ehejubilaren veröffentlichen und an Presse und Rundfunk zum Zwecke der Veröffentlichung übermitteln.

    (3) Die Meldebehörde darf Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften der volljährigen Einwohner in Einwohnerbüchern und ähnlichen Nachschlagewerken sowie elektronischen Adressverzeichnissen veröffentlichen und an andere zum Zwecke der Herausgabe solcher Werke übermitteln.

    (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit eine Auskunftssperre besteht. In den Fällen der Absätze 2 und 3 kann der Betroffene verlangen, daß die Veröffentlichung seiner Daten unterbleibt. Im Falle des Absatzes 3 kann der Betroffene auch verlangen, dass die Eintragung seiner Daten nur in gedruckten oder elektronischen Verzeichnissen erfolgt. Auf diese Rechte hat die Meldebehörde hinzuweisen

    1. in den Fällen des Absatzes 2 mindestens einmal jährlich durch öffentliche Bekanntmachung.
    2. in den Fällen des Absatzes 3 bei der Anmeldung nach § 15 Abs. 1 sowie spätestens zwei, jedoch nicht früher als vier Monate vor der Veröffentlichung oder Übermittlung; dabei kann für die Ausübung der Rechte eine Frist bestimmt werden, die nicht weniger als einen Monat betragen darf.

    (5) Die Meldebehörde darf die in § 4 Abs. 1 bezeichneten Daten zum Zwecke der Versendung von Einladungen zu Jahrgangsfeiern und ähnlichen Veranstaltungen nutzen.“

    Hinweis: Die Melderegisterauskünfte werden erteilt über Gruppen von Wahl- oder Abstimmungsberechtigten, für deren Zusammensetzung ausschließlich das Lebensalter der Betroffenen entscheidend ist (also nicht z. B. die Staatsangehörigkeit). Die Geburtstage der Betroffenen dürfen den Antragstellern nicht mitgeteilt werden. Die Daten dürfen nur zur Information der Wahl- oder Stimmberechtigten verwendet werden.

    Beispiel: Parteien können die Nennung aller Personen, die zwischen 18 und 25 Jahre alt sind, aus dem Melderegister (nicht aus dem Wählerverzeichnis) beantragen.

    Die Auskunft erstreckt sich auf den Vor- und Familiennamen, einen eventuellen Doktorgrad und die aktuelle Anschrift.

    Die Datenweitergabe ist ausgeschlossen, wenn Sie zuvor gegenüber der Meldebehörde der Gemeinde/Stadt, in der Sie wohnen, der Weitergabe widersprochen haben. Die Meldebehörde weist Sie bei der Anmeldung sowie durch öffentliche Bekanntmachung einige Monate vor der Wahl auf das Widerspruchsrecht hin.

  • Datenschutz beim Wählerverzeichnis?

    Ist es erlaubt, dass meine Adressdaten aus dem amtlichen Wählerverzeichnis für die Landtagswahl an Kandidatinnen oder Kandidaten gegeben werden, die uns dann persönliche Wahlwerbung zuschicken? Unterliegen diese Daten nicht dem Datenschutz?

    Und darf ein Kandidat, der aufgrund seiner Eigenschaft als Ortsvorsteher Zugriff auf die Daten des amtlichen Wählerverzeichnisses seiner Gemeinde hat, diese Adressen für seine Wahlwerbung nutzen?

    Dürfen die (Adress-)Daten des amtlichen Wählerverzeichnisses durch die Gemeinde auch an weitere Interessenten gegeben/verkauft werden?

    Parteien und andere Träger von Wahlvorschlägen können in den sechs Monaten vor einer Wahl zu parlamentarischen oder kommunalen Vertretungskörperschaften (z. B. Bundes-, Landtags- oder Gemeinderatswahlen, dagegen nicht Bürgermeisterwahlen), zu einer allgemeinen Abstimmung sowie vor Volks- und Bürgerbegehren eine Gruppenauskunft (z. B. die Nennung aller Personen, die zwischen 18 und 25 Jahre alt sind) aus dem Melderegister beantragen. Die Auskunft erstreckt sich auf den Vor- und Familiennamen, einen eventuellen Doktorgrad und die aktuelle Anschrift.

    Die Datenweitergabe ist ausgeschlossen, wenn Sie zuvor gegenüber der Meldebehörde der Gemeinde/Stadt, in der Sie wohnen, der Weitergabe widersprochen haben. Die Meldebehörde weist Sie bei der Anmeldung sowie durch öffentliche Bekanntmachung einige Monate vor der Wahl auf das Widerspruchsrecht hin. Grundlage dafür ist das Meldegesetz (MG) des Landes Baden-Württemberg, insbesondere der § 34.

    Auch ein Kandidat, der Ortsvorsteher ist, darf unter den Bedingungen des Meldegesetzes diese Adressen für seine Wahlwerbung nutzen. Er ist infofern allen Parteien und anderen Trägern von Wahlvorschlägen gleichgestellt.

  • Ab welchem Zeitpunkt ist Wahlwerbung erlaubt?

    Ich sehe bereits in einigen Orten Plakate einzelner Parteien mit Titeln wie „Wahlkampfauftakt“ usw ... Ist es gesetzlich geregelt, ab wann die Parteien für die Wahl werben dürfen?

    In den Gesetzestexten, die die Grundlage zur Landtagswahl bilden (Landtagswahlordnung, Landtagswahlgesetz) werden diesbezüglich keine allgemeinen Regelungen getroffen. Vielmehr ist es so, dass örtlich Sonderregelungen hierfür gelten – im Übrigen auch für das Abbauen der entsprechenden Wahlwerbung.

    Innenministerium: Hinweise für die Durchführung von Wahlkämpfen

  • Bis zu welchem Zeitpunkt ist Wahlwerbung erlaubt?

    Wie kurzfristig vor der Wahl dürfen noch Wahlprospekte an die Wähler verteilt werden? Gibt es eine „Schonfrist“ direkt vor der Wahl?

    Im Landtagswahlgesetz ist geregelt, dass im Wahllokal selbst und auch vor dem Gebäude keine Wahlwerbung betrieben werden darf.

    In § 34, Öffentlichkeit der Wahlhandlung, heißt es: „(1) Die Wahlhandlung ist öffentlich. (2) Der Wahlvorstand hat für den geordneten Ablauf der Wahlhandlung zu sorgen. Er kann insbesondere Personen, welche die Ruhe oder Ordnung stören, nach vergeblicher Ermahnung aus dem Wahlraum und den Zugängen zum Wahlraum verweisen. Ist der Betroffene in das Wählerverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen oder hat er einen Wahlschein, so ist ihm zuvor Gelegenheit zur Ausübung des Wahlrechts zu geben.“

    § 35, Unzulässige Wahlpropaganda und Unterschriftensammlung, unzulässige Veröffentlichung von Wählerbefragungen: „(1) Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.“

    Andere Regelungen, die eine Verteilung von Prospekten vor der Wahl generell eingrenzen, sind uns nicht bekannt.

    Innenministerium: Hinweise für die Durchführung von Wahlkämpfen

  • Warum stehen nicht alle Parteien auf dem Stimmzettel zur Auswahl?

    Ich musste feststellen, dass einige Parteien auf dem Stimmzettel gar nicht dabei sind. Wie kann das sein?

    Hier ist es wichtig zu unterscheiden: Geht es um die Erst- oder um die Zweitstimme?

    Zweitstimme:

    In allen 70 Wahlkreisen sind für die Wahl per Zweitstimme nur diejenigen Parteien zugelassen, die mit einer eigenen Landesliste antreten. Es kann aber sein, dass eine Partei zwar keine Landesliste aufstellt, dafür aber in manchen Wahlkreisen Einzelbewerber:innen nominiert. Dann steht diese Person in diesem Wahlkreis für die Wahl per Erststimme auf dem Stimmzettel, aber die Partei nicht für die Wahl per Zweitstimme.

    Erststimme:

    Nicht alle Parteien, die eine Landesliste aufstellen, werden auch in allen 70 Wahlkreisen eine:n Kandidierende:n für das Direktmandat nominieren. Es kann also sein, dass eine Partei für die Wahl per Zweitstimme auf dem Stimmzettel steht, für die Wahl per Erststimme aber nicht, weil die Partei in diesem Wahlkreis keine:n Kandidierende:n aufgestellt hat. 

    Insbesondere für kleinere Parteien ist es mitunter eine Herausforderung, in jedem Wahlkreis Kandidierende zu nominieren. Manche sind auch nicht überall organisiert. Zudem brauchen bei Parteien, die nicht im Landtag vertreten sind, alle Kandidierenden Unterstützungsunterschriften von weiteren Wahlberechtigten im jeweiligen Wahlkreis.

  • Gibt es bei der Landtagswahl in Baden-Württemberg eine Fünfprozenthürde?

    Gibt es bei der Landtagswahl in Baden-Württemberg auch eine Fünfprozenthürde? Wie viele Prozente braucht eine Partei in etwa, um einen Abgeordneten stellen zu können?

    Bei der Landtagswahl gibt es ebenso wie bei der Bundestagswahl eine Fünfprozenthürde. Bei der Zuteilung der 120 Landtagsmandate (ohne Ausgleichs- und Überhangmandate) werden nur Parteien beteiligt, die landesweit mehr als fünf Prozent der gültigen abgegeben Stimmen erreicht haben.

    Allerdings kann eine Partei, die landesweit weniger als fünf Prozent erreicht, trotzdem Abgeordnete im Landtag stellen, wenn deren Kandidat:innen in einem oder mehreren Wahlkreisen das Erstmandat gewinnen. Ein solches sogenanntes „Direktmandat“ hat Vorrang vor der landesweiten Fünfprozentklausel. Dasselbe gilt für Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber. Dieser Fall ist allerdings in der Geschichte von Baden-Württemberg noch nie eingetreten. Auch konnte bislang noch nie ein Einzelbewerber oder eine Einzelbewerberin ein Mandat im Landtag von Baden-Württemberg erringen.

  • Ist eine Kandidatur in zwei Wahlkreisen möglich?

    Ist es möglich, in zwei verschiedenen Wahlkreisen oder auf zwei verschiedenen Landeslisten für den baden-württembergischen Landtag zu kandidieren? 

    Nein, mit dem neuen Wahlgesetz ist es nicht mehr möglich, in zwei Wahlkreisen für den Landtag zu kandidieren. Mit dem alten Gesetz, das noch bei der Wahl 2021 galt, ging das noch.

    Grundlage ist das Landtagswahlgesetz, § 25, Inhalt der Wahlvorschläge: „(1) Jeder Bewerber oder Ersatzbewerber kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Kreiswahlvorschlag vorgeschlagen werden.“ 

    Das Gleiche gilt auch für Landeslisten: Alle Bewerber:innen können nur auf einer Landesliste kandidieren.

  • Wie funktioniert das Nachrückverfahren, wenn gewählte Abgeordnete aus dem Landtag ausscheiden?

    Wie funktioniert das Nachrückverfahren, wenn gewählte Abgeordnete aus dem Landtag ausscheiden?

     Um es kurz zu machen: Die Landeswahlleiterin stellt fest, wer nachrückt. Aber natürlich gibt es dafür auch Regeln: Bei Abgeordneten, die per Erststimme gewählt wurden und aus dem Landtag ausscheiden, tritt laut Gesetz der Ersatzbewerber bzw. die Ersatzbewerberin das Mandat an. Falls es keine Ersatzbewerberin oder keinen Ersatzbewerber gibt, rückt die nächste Person auf der Landesliste nach. Falls die Liste erschöpft ist, bleibt der Sitz frei. 

    Bei per Landesliste gewählten Abgeordneten kommt die Listenersatzbewerberin bzw. der Listenersatzbewerber zum Zug. Falls es in dem Fall keine:n Ersatzbewerber:in gibt, zieht die nächste Person auf der Landesliste, die kein Landtagsmandat hat, in den Landtag ein. Falls die Liste erschöpft ist, bleibt der Sitz frei.

    Allerdings regelt das  Landtagswahlgesetz auch noch eine Reihe von Sonderfällen – wer es also ganz genau wissen möchte, findet hier die entsprechenden Infos:

    9. Abschnitt, Ausscheiden und Ersatz von Abgeordneten, § 47, Mandatsnachfolge:

    (1) Lehnt ein gewählter Wahlkreisbewerber die Annahme der Wahl ab, stirbt er vor der Annahme der Wahl, verliert er vor der Annahme der Wahl die Wählbarkeit oder scheidet ein direkt gewählter Abgeordneter aus dem Landtag aus, so tritt der Ersatzbewerber (§ 1 Absatz 3 Satz 1) an seine Stelle. Ist ein Ersatzbewerber nicht oder nicht mehr vorhanden, so wird der Sitz aus der Landesliste derjenigen Partei, von der der gewählte Wahlkreisbewerber oder ausgeschiedene direkt gewählte Abgeordnete vorgeschlagen wurde, in der dort festgelegten Reihenfolge besetzt; ist die Liste erschöpft, bleibt der Sitz unbesetzt. Wurde im Falle des Satzes 2 der gewählte Wahlkreisbewerber oder ausgeschiedene direkt gewählte Abgeordnete von einer Partei vorgeschlagen, die nicht mindestens 5 Prozent der im Land abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten hat oder für die keine Landesliste zugelassen wurde, bleibt der Sitz unbesetzt.

    (2) Lehnt ein gewählter Listenbewerber die Annahme der Wahl ab, stirbt er vor der Annahme der Wahl, verliert er vor der Annahme der Wahl die Wählbarkeit oder scheidet ein über die Landesliste gewählter Abgeordneter aus dem Landtag aus, so tritt sein Listenersatzbewerber (§ 1 Absatz 4 Satz 2) an seine Stelle. Ist ein Listenersatzbewerber nicht oder nicht mehr vorhanden, so wird der Sitz aus der Landesliste derjenigen Partei, auf deren Landesliste der gewählte Listenbewerber oder Abgeordnete vorgeschlagen war, in der dort festgelegten Reihenfolge besetzt, wobei entsprechend Satz 1 an die Stelle eines ausfallenden Listenbewerbers zunächst sein etwaiger Listenersatzbewerber tritt. Ist die Liste erschöpft, bleibt der Sitz unbesetzt.

    (3) Stirbt ein Bewerber nach der Zulassung des Wahlvorschlags, aber vor Beginn der Wahlhandlung, oder verliert er in diesem Zeitraum die Wählbarkeit, finden Absätze 1 und 2 für die Feststellung des Wahlergebnisses entsprechend Anwendung.

    (4) Ein Abgeordneter scheidet aus dem Landtag aus

    1. durch Tod,

    2. durch Mandatsverzicht (Artikel 41 Abs. 2 der Landesverfassung),

    3. durch Verlust der Wählbarkeit (Artikel 41 Abs. 3 der Landesverfassung),

    4. durch Ungültigerklärung der Wahl oder der Sitzzuteilung im Wahlprüfungsverfahren (§ 54) oder

    5. durch Aberkennung des Mandats (Artikel 42 der Landesverfassung).

    § 48, Feststellung der Mandatsnachfolge: 
    Die Feststellung, welcher Bewerber nach der Ablehnung eines gewählten Bewerbers oder dem Ausscheiden eines Abgeordneten nachrückt, trifft der Landeswahlleiter. In den Fällen des § 47 Absatz 4 kann er diese Feststellung erst treffen, nachdem ihm das Ausscheiden des Abgeordneten vom Präsidenten des Landtags schriftlich mitgeteilt worden ist.

  • Durchführung einer Veranstaltung mit Kandidierenden an der Schule?

    Seitens einer schulischen AG besteht Interesse an der Durchführung einer Veranstaltung mit Vertretern der an der Landtagswahl beteiligten Parteien. Die Schulleitung rät von einer solchen Veranstaltung ab. Es gebe eine Verwaltungsvorschrift in Baden-Württemberg, die dies acht Wochen vor der Wahl einschränke. Stimmt das?  

    Ja, das stimmt. In der Bekanntmachung „Mitwirkung von Fachleuten aus der Praxis im Unterricht“ des Kultusministeriums Baden-Württemberg vom 29. Oktober 1999 heißt es:

    „Der Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule macht es erforderlich, dass der Unterricht in lebendigem Kontakt mit der Wirklichkeit steht.

    Dazu trägt bei, wenn bei geeigneten Anlässen in den Unterricht Fachleute aus der Praxis einbezogen werden, z. B. Abgeordnete und andere Persönlichkeiten des politischen Lebens, Vertreterinnen und Vertreter künstlerischer Einrichtungen, der Medien, der Verwaltung, der Rechtsprechung, des Gesundheitswesens, der Polizei und der Bundeswehr (Jugendoffiziere) sowie Fachleute der Wirtschaft einschließlich der Tarifpartner. Deren sachlich informierende Beiträge können die Funktionen und besonderen Bedingungen des Bereichs, den sie vertreten, veranschaulichen, die Auseinandersetzung mit der Sache beleben und so die Unterrichtsarbeit in fruchtbarer Weise ergänzen.

    Die Schulen werden auf die gebotenen Möglichkeiten hingewiesen und dazu angeregt, von ihnen Gebrauch zu machen, wenn sie zur Verwirklichung des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule beitragen wollen.

    Bei der Mitwirkung von Vertreterinnen und Vertretern der im Bundestag und Landtag vertretenen Parteien dürfen die Schulen keine einseitige Auswahl vornehmen. Von der Mitwirkung von Abgeordneten und anderen Persönlichkeiten des politischen Lebens im Rahmen des Unterrichts an den Schulen ist in den letzten acht Wochen vor Landtagswahlen in Baden-Württemberg, Bundestagswahlen sowie Wahlen zum Europaparlament abzusehen.“

  • Wahlkampf auf dem Schulhof?

    Hat eine Partei vor der Landtagswahl das Recht, auf dem Schulhof einer städtischen Schule am Wochenende eine Wahlkampfveranstaltung abzuhalten? Wenn nein, auf welchen öffentlichen Plätzen würde ein Anspruch bestehen?

    Bei Veranstaltungen im Schulbereich kommt das Schulgesetz § 51 zum Tragen: „Räume und Plätze öffentlicher Schulen dürfen nicht für Zwecke verwendet werden, die den Belangen der Schule widersprechen. Über die Verwendung für andere als schulische Zwecke entscheidet der Schulträger im Benehmen mit dem Schulleiter. Ist der Schulleiter der Auffassung, dass die andere Verwendung schulischen Belangen widerspricht, so entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde.“

    Einer Vorschrift des Kultusministeriums folgend ist an Schulen acht Wochen vor Wahlen von Veranstaltungen mit Vertreterinnen und Vertretern des politischen Lebens abzusehen.

    Wahlkampfveranstaltungen müssen wie andere Veranstaltungen des öffentlichen Lebens mit der jeweiligen Gemeinde bzw. dem Eigentümer abgeklärt werden. Bitte wenden Sie sich an die zuständige Gemeindeverwaltung.

  • Wahlwerbung auf dem Schulgelände?

    Zur Landtagswahl werden vermehrt auch Plakate der Parteien auf dem oder beim Schulgelände angebracht. Der Pausenbereich ist einerseits Schulgelände, andererseits auch öffentlich zugängliches Gelände. Gibt es hier Regelungen, wo die Grenze für die Plakate beginnen? 

    Die Antwort auf Ihre Frage ist nicht ganz eindeutig zu beantworten.

    Bei der Plakatierung im Schulbereich kommt zum einen das Schulgesetz § 51 zum Tragen: „Räume und Plätze öffentlicher Schulen dürfen nicht für Zwecke verwendet werden, die den Belangen der Schule widersprechen. Über die Verwendung für andere als schulische Zwecke entscheidet der Schulträger im Benehmen mit dem Schulleiter. Ist der Schulleiter der Auffassung, dass die andere Verwendung schulischen Belangen widerspricht, so entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde.“

    Eigentlich scheidet eine Plakatierung auf dem Schulgelände aber aus, da das Kultusministerium für Schulen eine achtwöchige Karenzzeit vor der Wahl vorgibt, in der z. B. auch Politikerinnen und Politiker nur eingeschränkt an Schulen tätig werden dürfen.

    Im Hinblick auf die Plakatierung vor dem Schulgelände gelten die Regelungen des Straßenrechts bzw. Straßenverkehrsrechts: Das Aufstellen von Wahlplakaten auf unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen von Gehwegen oder Fußgängerbereichen ist Sondernutzung (§ 16 StrG, § 8 FStrG). Dies gilt auch für den Luftraum über Gehwegen u. a., also im Falle der Anbringung von Plakaten an Masten, Bäumen u.ä. in Sichthöhe. Die Sondernutzung bedarf grundsätzlich einer Erlaubnis der Gemeinde als Trägerin der Straßenbaulast für Gehwege und Fußgängerbereiche (§ 17 StrG, § 8 Abs. 1 FStrG). Die Gemeinden können allerdings durch Satzung vorschreiben, dass diese Sondernutzung keiner Erlaubnis bedarf (§ 16Abs. 7 StrG, § 8 Abs. 1 FStrG). Die Entscheidung über die Sondernutzungserlaubnis steht zwar grundsätzlich im behördlichen Ermessen; der Ermessensspielraum wird aber wegen der Bedeutung der Wahlwerbung dahin eingeschränkt, dass im Regelfall für die Wahlwerbung ein Anspruch auf Erlaubnis besteht, falls nicht entgegenstehende Belange, insbesondere die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs, überwiegen.
     

  • Ist Wahlwerbung mit dem BW-Löwen erlaubt?

    Dürfen Parteien auf den Wahlplakaten mit dem gleichen Löwen für die Landtagswahl werben, wie ihn auch das Land Baden-Württemberg offiziell verwendet?

    Bei dem genannten Löwen handelt es sich um den sogenannten „Staufer-Löwen“, wie er auch im Großen Landeswappen von Baden-Württemberg auftaucht. Das Große Landeswappen dürfen aber nur der Landtag, die Landesregierung, der Ministerpräsident, die Ministerien, die Vertretung des Landes beim Bund, der Staatsgerichtshof und die obersten Gerichte des Landes, der Rechnungshof sowie die Regierungspräsidien führen. Die einzelnen Elemente des Landeswappens sind jedoch nicht geschützt. Das Kleine Landeswappen, bei dem auf dem Schild mit den schreitenden schwarzen Löwen mit roter Zunge eine Blattkrone, die sogenannte Volkskrone ruht, führen die übrigen Landesbehörden und die Notare.

    Eine Verwendung von einzelnen Elementen, wie zum Beispiel dem Löwen, ist rechtlich unbedenklich. Auch in der gewerblichen Werbung werden Sie den „Staufer-Löwen“ wiederfinden. 

    Mehr Infos zu den Landeswappen finden Sie auf der Seite des Landes.

  • Wahlwerbung: Darf eine Partei behaupten, sie sei besser als eine andere?

    Darf eine Partei in einem Wahlwerbespot behaupten, sie sei besser als eine andere Partei? Zum Beispiel „Wir von der ABC machen bessere Bildungspolitik als die DEF“?

    Vergleichende Werbung ist unter Parteien durchaus möglich, ja sogar Teil des politischen Wettbewerbs. Im Unterschied dazu ist vergleichender Werbung im gewerblichen Bereich engen Grenzen gesetzt. In Deutschland ist die vergleichende Werbung seit dem 14. Juli 2000 aufgrund einer EG-Richtlinie unter bestimmten Vorgaben erlaubt und im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt. Dies betrifft aber den gewerblichen Bereich und damit Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen bewertet.

    Im politischen Bereich ist die vergleichende Werbung geradezu Teil des politischen Wettbewerbs, da ja die jeweilige Partei den Bürgerinnen und Bürgern verdeutlichen muss, dass sie die besseren politischen Lösungsvorschläge hat. Aber auch in diesem Bereich gibt es natürlich rechtliche Grenzen. Sie verlaufen dort, wo falsche Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden oder der politische Gegner oder einzelne Personen verunglimpft werden.

    Eine einfache Aussage wie „Wir von der ABC machen bessere Bildungspolitik als die DEF“ gehört allerdings zum normalen politischen Geschäft.

  • Darf der Elternbeirat eine Wahlempfehlung abgeben?

    Darf der Elternbeirat oder der Gesamtelternbeirat einer Schule eine Wahlempfehlung abgeben bzw. Wahlempfehlungen über den Verteiler weiterleiten?

    Ein Elternbeirat oder ein Gesamtelternbeirat darf keine einseitige Wahlempfehlung für eine Partei abgeben bzw. über den Verteiler der Schule weiterleiten.  Elternvertreter, Elternbeiräte und Gesamtelternbeiräte haben durchaus das Recht, im Rahmen ihrer in §§ 56, 57 und 58 Abs.1 Schulgesetz beschriebenen ehrenamtlichen Aufgaben über die Schule den von ihnen vertretenen Eltern Informationen zukommen zu lassen. Eine einseitige Wahlempfehlung zugunsten einer Partei geht aber über die durch das Schulgesetz inhaltlich beschriebene und damit zugleich begrenzte Aufgabenstellung ehrenamtlicher Elternmitwirkung hinaus.

    Die Schule darf Wahlempfehlungen für einzelne Parteien und Gruppierungen nicht verteilen, weil sie damit ihre Pflicht zur politischen Neutralität verletzen würde.

    Unbenommen ist natürlich jedem einzelnen Elternvertreter, als Bürgerin oder Bürger politische Positionen zu vertreten und auch Wahlempfehlungen zu geben. Dies jedoch nicht in der Funktion als Elternvertreter sondern eben als Bürgerin oder Bürger.

  • Darf eine Interessengemeinschaft eine Wahlempfehlung abgeben?

    Darf eine Interessengemeinschaft eine Wahlempfehlung abgeben oder dürfen das nur Privatpersonen?

    An dieser Stelle gibt es keine Einschränkung – so geben ja z. B. auch Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände oder Umweltschutzverbände Wahlempfehlungen ab. Sofern Ämter, Schulen oder Hochschulen beteiligt sind, sieht es anders aus. Hier ist Neutralität geboten. Manche Verbände oder Interessengemeinschaften erlegen sich auch selbst ein solches Neutralitätsgebot auf.

  • Bis wann muss nach der Wahl die Koalition beschlossen werden?

    Bis wann muss nach der Wahl die Koalition beschlossen werden? 

    Nach dem Zusammentritt des neuen Landtags hat das Parlament drei Monate Zeit, eine neue Regierung zu bilden und zu bestätigen. Gelingt dies nicht, so ist der Landtag aufgelöst, d. h. es müssen Neuwahlen stattfinden. Die alte Landesregierung führt die Amtsgeschäfte solange weiter, bis ein Ministerpräsident bzw. eine Ministerpräsidentin gewählt und das neue Kabinett vereidigt ist.

    Nach der Landtagswahl 2021 trat der Landtag am 11. Mai 2021 zusammen und wählte die Landtagspräsidentin und ihre Stellvertreter. Am 12. Mai wurde dann im Plenum des Landtags der Ministerpräsident gewählt. Anschließend erfolgte die Bestätigung der Landesregierung.

    Siehe Landesverfassung Artikel 46:
    „(1) Der Ministerpräsident wird vom Landtag mit der Mehrheit seiner Mitglieder ohne Aussprache in geheimer Abstimmung gewählt. Wählbar ist, wer zum Abgeordneten gewählt werden kann und das 35. Lebensjahr vollendet hat. 
    (2) Der Ministerpräsident beruft und entlässt die Minister, Staatssekretäre und Staatsräte. Er bestellt seinen Stellvertreter. 
    (3) Die Regierung bedarf zur Amtsübernahme der Bestätigung durch den Landtag. Der Beschluss muss mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen gefasst werden. 
    (4) Die Berufung eines Mitglieds der Regierung durch den Ministerpräsidenten nach der Bestätigung bedarf der Zustimmung des Landtags. 

    Artikel 47 
    Wird die Regierung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zusammentritt des neugewählten Landtags oder nach der sonstigen Erledigung des Amtes des Ministerpräsidenten gebildet und bestätigt, so ist der Landtag aufgelöst.

    Artikel 55 
    (1) Die Regierung und jedes ihrer Mitglieder können jederzeit ihren Rücktritt erklären.

    (2) Das Amt des Ministerpräsidenten und der übrigen Mitglieder der Regierung endet mit dem Zusammentritt eines neuen Landtags, das Amt eines Ministers, eines Staatssekretärs und eines Staatsrats auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Ministerpräsidenten.

    (3) Im Falle des Rücktritts oder einer sonstigen Beendigung des Amtes haben die Mitglieder der Regierung bis zur Amtsübernahme der Nachfolger ihr Amt weiterzuführen.

  • Kann eine Regierungskoalition ohne die stimmenstärkste Partei gebildet werden?

    Kann eine Regierungskoalition ohne die stimmenstärkste Partei gebildet werden? 

    Ja, das ist möglich. Die Regierungskoalition muss über eine Mehrheit der Abgeordnetensitze verfügen, um
    a)    den Ministerpräsidenten wählen und die Landesregierung bestätigen zu können
    b)    Gesetze verabschieden zu können. 

    Eine Regierungskoalition kann auch gegen die stärkste Fraktion im Parlament gebildet werden, sofern diese Koalition eine parlamentarische Mehrheit hat. Zuletzt war dies von 2011 bis 2016 der Fall, als die CDU zwar die stärkste Fraktion im Landtag stellte, jedoch die Koalition aus Grünen und SPD regierte.

  • Was passiert, wenn sich die Parteien nach der Wahl auf keine Regierungsbildung einigen können?

    Was passiert, wenn sich die Parteien nach der Wahl auf keine Regierungsbildung einigen können?

    Sollten sich die Parteien nicht auf eine Koalition einigen können, bliebe die bisherige Regierung weiterhin im Amt.  Nach dem Zusammentritt des neuen Landtags hat das Parlament drei Monate Zeit, eine neue Regierung zu bilden und zu bestätigen. Gelingt dies nicht, so ist der Landtag aufgelöst, d. h. es müssen Neuwahlen stattfinden. Die alte Landesregierung führt die Amtsgeschäfte solange weiter, bis ein Ministerpräsident bzw. eine Ministerpräsidentin gewählt und das neue Kabinett vereidigt ist.

    Siehe Landesverfassung Artikel 46:
    „(1) Der Ministerpräsident wird vom Landtag mit der Mehrheit seiner Mitglieder ohne Aussprache in geheimer Abstimmung gewählt. Wählbar ist, wer zum Abgeordneten gewählt werden kann und das 35. Lebensjahr vollendet hat. 
    (2) Der Ministerpräsident beruft und entlässt die Minister, Staatssekretäre und Staatsräte. Er bestellt seinen Stellvertreter. 
    (3) Die Regierung bedarf zur Amtsübernahme der Bestätigung durch den Landtag. Der Beschluss muss mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen gefasst werden. 
    (4) Die Berufung eines Mitglieds der Regierung durch den Ministerpräsidenten nach der Bestätigung bedarf der Zustimmung des Landtags. 

    Artikel 47 
    Wird die Regierung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zusammentritt des neugewählten Landtags oder nach der sonstigen Erledigung des Amtes des Ministerpräsidenten gebildet und bestätigt, so ist der Landtag aufgelöst. 

    Artikel 55 
    (1) Die Regierung und jedes ihrer Mitglieder können jederzeit ihren Rücktritt erklären. 
    (2) Das Amt des Ministerpräsidenten und der übrigen Mitglieder der Regierung endet mit dem Zusammentritt eines neuen Landtags, das Amt eines Ministers, eines Staatssekretärs und eines Staatsrats auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Ministerpräsidenten. 
    (3) Im Falle des Rücktritts oder einer sonstigen Beendigung des Amtes haben die Mitglieder der Regierung bis zur Amtsübernahme der Nachfolger ihr Amt weiterzuführen.“

    Der Landtag kann sich auch während einer Wahlperiode auflösen. In der Landesverfassung heißt es in Artikel 43: „(1) Der Landtag kann sich auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder vor Ablauf seiner Wahlperiode durch eigenen Beschluss, der der Zustimmung von zwei Dritteln seiner Mitglieder bedarf, selbst auflösen. Zwischen Antrag und Abstimmung müssen mindestens drei Tage liegen. (2) Der Landtag ist ferner aufgelöst, wenn die Auflösung von zehn vom Hundert der Wahlberechtigten verlangt wird und bei einer binnen sechs Wochen vorzunehmenden Volksabstimmung die Mehrheit der Stimmberechtigten diesem Verlangen beitritt.“

  • Wie viele Wahlkreise gibt es in den Regierungsbezirken?

    Wie viele Wahlkreise (Direktmandate) gibt es in den einzelnen Regierungsbezirken? 

    In den vier Regierungsbezirken Baden-Württembergs gibt es folgende Anzahl an Wahlkreisen:
    Stuttgart: 26
    Karlsruhe: 19
    Freiburg: 14
    Tübingen: 11

    Diese Aufteilung entspricht der Verteilung der baden-württembergischen Bevölkerung auf die vier Regierungsbezirke.

  • Wie oft werden die Grenzen der Landtagswahlkreise neu festgelegt?

    Wie oft werden die Grenzen der Landtagswahlkreise neu festgelegt? 

    Dafür gibt es zunächst keine feste Regel. Bei der ersten Landtagswahl 1952 wurde das Land in 74 Wahlkreise eingeteilt. Zur zweiten Wahl 1956 wurde die Zahl auf 70 reduziert. Diese Zahl gilt bis heute. Die nächste Umstrukturierung fand zur Landtagswahl 1976 statt, nachdem es eine Kommunalreform gegeben hatte. 1992 wurde die Einteilung erneut verändert, da viele Wahlkreise deutlich über oder unter dem landesweiten Schnitt lagen. Dabei verlor Mannheim einen Wahlkreis, den der Rhein-Neckar-Kreis dazugewann (Wiesloch). Weitere Veränderungen des Wahlkreiszuschnitts ergaben sich aus den Änderungen des Landtagswahlgesetzes 2005 und 2009. Die letzte (kleinere) Änderung der Wahlkreiseinteilung wurde im Herbst 2019 vorgenommen. Die beiden Gemeinden Hirrlingen und Starzach wechselten vom Wahlkreis Tübingen zum Wahlkreis Balingen.

    Seit der Änderung des Landtagswahlgesetzes vom Oktober 2009 sollen einzelne Wahlkreise nicht mehr als plus/minus 15 Prozent von der Durchschnittsgröße aller Wahlkreise abweichen dürfen. Damals wurden 37 der 70 Wahlkreise neu zugeschnitten.

  • Wo wird geregelt, dass man persönlich wählen muss?

    Bei den Landtagswahlen gilt ja der Grundsatz, dass man höchstpersönlich wählen muss. Aus welchem Wahlprinzip kann man dies ableiten?

    Der Grundsatz, dass man höchstpersönlich wählen muss, ergibt sich zunächst aus dem Grundgesetz Art. 38,2 („Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.“)

    Unmittelbar bedeutet, dass keine Zwischeninstanz, etwa ein Wahlmann oder eine Wahlfrau wie in den USA bei der Präsidentschaftswahl, eingeschaltet werden darf. Die Bürgerinnen und Bürger wählen unmittelbar.

    Auch in der baden-württembergischen Landesverfassung ist ein entsprechender Artikel enthalten (Art. 26):

    „(1) Wahl- und stimmberechtigt ist jeder Deutsche, der im Lande wohnt oder sich sonst gewöhnlich aufhält und am Tage der Wahl oder Abstimmung das 18. Lebensjahr vollendet hat.
    (2) aufgehoben
    (3) Die Ausübung des Wahl- und Stimmrechts ist Bürgerpflicht.
    (4) Alle nach der Verfassung durch das Volk vorzunehmenden Wahlen und Abstimmungen sind allgemein, frei, gleich, unmittelbar und geheim.“

    Dementsprechend heißt es auch im Landeswahlgesetz in §8 (Ausübung des Wahlrechts): 

    (3) Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig.

    Eine Ausnahme innerhalb sehr strenger Grenzen gibt es nur für Menschen, die auf Unterstützung angewiesen sind. Für diese Menschen heißt es weiter in §8:

    (4) Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen; die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt (zulässige Assistenz). Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.

  • Kann man vom Zweitwohnsitz aus wählen?

    Ich habe folgendes Problem: Am Tag der Landtagswahl werde ich mich an meinem Zweit- und nicht am Erstwohnsitz aufhalten. Gibt es eine Möglichkeit, dort wählen zu gehen oder muss ich auf die Briefwahl zurückgreifen? 

    Das kommt darauf an. Grundsätzlich gilt: Gewählt werden kann durch persönliche Stimmabgabe im jeweiligen Wahllokal oder – unter bestimmten Voraussetzungen – mit Wahlschein durch Briefwahl bzw. durch persönliche Stimmabgabe in einem beliebigen Wahllokal des Wahlkreises. Sie können also mit Wahlschein auch an einem anderen Ort wählen, allerdings nur in dem Wahlkreis, in dem auch Ihr Erstwohnsitz liegt. Liegt Ihr Zweitwohnsitz in einem anderen Wahlkreis, müssen Sie per Briefwahl wählen.

    Wahlscheine und Briefwahlunterlagen sind bei dem für die Hauptwohnung zuständigen Bürgermeisteramt schriftlich oder mündlich zu beantragen. Sie erhalten Ihre Wahlunterlagen dann spätestens drei Wochen vor dem Wahltag, also spätestens am 15. Februar 2026.

  • Ich wohne in Stuttgart. Am Wahltag bin ich in Konstanz. Kann ich dort wählen?

    Ich bin derzeit wohnhaft in Stuttgart. Jedoch bin ich zum Zeitpunkt der Wahl in Konstanz. Kann ich von dort aus normal wählen gehen?

    Grundsätzlich gilt: Gewählt werden kann durch persönliche Stimmabgabe im jeweiligen Wahllokal oder – unter bestimmten Voraussetzungen – mit Wahlschein durch Briefwahl bzw. durch persönliche Stimmabgabe in einem beliebigen Wahllokal des Wahlkreises. Sie können also mit Wahlschein auch an einem anderen Ort wählen, allerdings nur in dem Wahlkreis, in dem auch Ihr Erstwohnsitz liegt. Wenn Sie am Wahltag in einem anderen Wahlkreis sind, bleibt Ihnen also nur, vorab per Briefwahl zu wählen.

    § 8 Landtagswahlgesetz, Ausübung des Wahlrechts:
    (1) Ein Wahlberechtigter kann sein Wahlrecht nur ausüben, wenn er in ein Wählerverzeichnis (§ 21) eingetragen ist oder einen Wahlschein (§ 22) hat. 

    (2) Wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann durch Stimmabgabe in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird. Wer einen Wahlschein hat, kann innerhalb des Wahlkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
    1. durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
    2. durch Briefwahl

    wählen.

  • Muss ich mich ausweisen, wenn ich wählen gehe?

    Als ich wählen war, wurde meine Identität sowie die der anderen Wählerinnen und Wähler, die sich mit mir im Wahlbüro aufhielten, nicht durch Vorlage eines Personalausweises überprüft. Warum? Ich bin neu zugezogen, die Person konnte mich unmöglich kennen. 

    Die Wählenden müssen sich auf zunächst durch den Wahlbenachrichtigungsschein ausweisen. Eine eindeutige rechtliche Verpflichtung für eine Identitätsüberprüfung mit Personalausweis besteht nicht. Die Landeswahlordnung besagt nur, dass ein Personalausweis bereitzuhalten ist. In Zweifelsfällen kann also kontrolliert werden. 

    Hinweise der Landeswahlleiterin 3.9.2: Nach § 34 Abs. 3 Satz 1 LWO hat der Wähler seine Wahlbenachrichtigung anders als bei Parlamentswahlen auf Bundesebene im Wahlraum abzugeben. Das Recht der Wahlvorstände, nach § 34 Abs. 3 Satz 2 LWO vom Wähler zu verlangen, sich über seine Person auszuweisen, ist nicht auf Fälle der Nichtvorlage der Wahlbenachrichtigung beschränkt. Die Vorschrift dient auch dazu, unberechtigte Stimmabgaben auf Grund der Vorlage der Wahlbenachrichtigung eines anderen Wahlberechtigten zu verhindern. Es wird daher gebeten, vom Recht, einen Identitätsnachweis zu verlangen, jedenfalls in Zweifelsfällen Gebrauch zu machen.

    Landeswahlordnung, § 34 Stimmabgabe im Wahlraum: „(3) Danach tritt der Wähler an den Tisch des Wahlvorstands und gibt seine Wahlbenachrichtigung ab. Auf Verlangen, insbesondere wenn er seine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, hat er sich über seine Person auszuweisen.“

     

  • Krank am Wahltag, aber Unterlagen für Briefwahl liegen bereit. Was tun?

    Meine Freundin sitzt heute am Wahltag krank zuhause. Sie hatte Briefwahl beantragt, wollte aber direkt im Wahlraum wählen gehen. Kann ich ihre ausgefüllten gesamten Briefwahlunterlagen mitnehmen und im Wahlraum ihres Wahlbezirks abgeben?

    Nein, die Briefwahlunterlagen können nicht im Wahllokal abgegeben werden. Werfen Sie die Briefwahlunterlagen umgehend (bis 18 Uhr) in den Briefkasten des Wahlamts in Ihrem Wahlkreis. Falls es geöffnet hat, können Sie die Unterlagen abgeben.

    Manche Gemeinden bieten bei Erkrankung einen Botendienst an. Wahlberechtigte, die am Wochenende plötzlich erkranken und das Wahllokal nicht aufsuchen können, sollten sich so früh wie möglich, spätestens aber am Wahlsonntag bis 15 Uhr, bei ihrem Wahlamt melden. Dann werden die Unterlagen per Bote abgeholt.

  • Ich habe meine Briefwahl nicht rechtzeitig zur Post gebracht, kann ich die Briefwahl morgen im Wahllokal abgeben?

    Ich habe meine Briefwahl nicht rechtzeitig zur Post gebracht, kann ich die Briefwahl am Wahltag im Wahllokal abgeben? 

    Grundsätzlich wird empfohlen, den Wahlbrief (aller-)spätestens am dritten Tag vor der Wahl zur Post zu bringen, damit er noch rechtzeitig ankommt. Haben Sie diese Frist versäumt, können Sie die Briefwahlunterlagen nicht im Wahllokal  abgeben. Stattdessen können Sie vor dem Wahltag und bis zum Wahltag selbst die Briefwahlunterlagen bis 18 Uhr in den Briefkasten des Wahlamts in Ihrem Wahlkreis werfen. Falls es geöffnet hat, können Sie die Unterlagen dort auch abgeben.

    Alternativ haben Sie die Möglichkeit, am Wahltag mit dem Wahlschein im Wahllokal zu wählen. Das ist möglich, auch wenn Sie zuvor Briefwahl beantragt hatten.

  • Ich habe bei den Briefwahlunterlagen mein Kreuz an der falschen Stelle gesetzt. Woher bekomme ich einen neuen Stimmzettel?

    Ich habe bei den Briefwahl-Unterlagen mein Kreuz an der falschen Stelle gesetzt. Woher bekomme ich einen neuen Stimmzettel?

    Bei der Stimmabgabe im Wahlraum ist das Problem folgendermaßen gelöst, siehe Landeswahlordnung § 34, Stimmabgabe im Wahlraum: „(7) Hat der Wähler seinen Stimmzettel verschrieben oder versehentlich unbrauchbar gemacht oder wird der Wähler nach Absatz 5 Nr. 4 bis 6 zurückgewiesen, so ist ihm auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem er den alten Stimmzettel im Beisein eines Mitglieds des Wahlvorstands vernichtet hat.“

    Für die Briefwahl gilt nach § 40 Absatz 3 Satz 2 LWO § 34 Absatz 7 LWO entsprechend: „Bitte wenden Sie sich mit dem irrtümlich gekennzeichneten Stimmzettel an das zuständige Wahlamt Ihrer Gemeinde.“

  • Wie verhält man sich, wenn man versäumt hat, die Briefwahl zu beantragen und man dienstlich am Wahltag verhindert ist, also nicht vor Ort ist?

    Wie verhält man sich, wenn man versäumt hat, die Briefwahl zu beantragen und man dienstlich am Wahltag verhindert ist, also nicht vor Ort ist? 

    Dann ärgert man sich, da man sein Wahlrecht nicht wahrnehmen kann und somit eine wichtige Möglichkeit verpasst hat, die Politik der nächsten Jahre mitzubestimmen. Es gibt leider nur zwei Möglichkeiten zu wählen: Per Briefwahl oder persönlich im Wahllokal am Wahltag bis 18 Uhr.

  • Wie kann man Briefwahl im Ausland beantragen?

    Mein Freund befindet sich derzeit im Ausland, möchte aber trotzdem wählen. Wie kann er die Briefwahl ohne Wahlbenachrichtigungskarte beantragen? Kann er die Briefwahlunterlagen per E-Mail anfordern?

    Die Antragstellung per E-Mail ist zulässig. Dies ist in der Landeswahlordnung unter §19 ausdrücklich erwähnt:

    (1) Die Erteilung eines Wahlscheins kann schriftlich oder mündlich beim Bürgermeister beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig. Der Antragsteller muss den Familiennamen, die Vornamen, den Tag der Geburt und seine Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben.

    Lediglich ein Antrag über die Homepage der jeweiligen Gemeinde ist davon abhängig, ob die Gemeinde dies anbietet. 

    Der Betroffene erhält die Unterlagen dann mit der Luftpost. 

  • Warum ist der Stimmzettel oben rechts gelocht?

    Mein Stimmzettel für die Briefwahl ist oben rechts gelocht. Warum?

    Damit blinde Wählerinnen und Wähler selbst erkennen können, wo bei einem Stimmzettel die Vorderseite und wo oben ist, bekommt der Stimmzettel in der rechten oberen Ecke eine ertastbare Kennzeichnung (z. B. Perforation oder ein eingestanztes Loch, möglich ist auch eine abgeschnittene Ecke). Geregelt ist das in § 28 Absatz 1 Satz 2 LWO: „Zur Verwendung von Stimmzettelschablonen wird die rechte obere Ecke des Stimmzettels gelocht oder abgeschnitten.“

  • Umschläge für Briefwahl beim Öffnen eingeschnitten. Werden die Stimmen dadurch ungültig?

    Beim Öffnen der Briefwahlunterlagen wurden beide Umschläge eingeschnitten. Daraufhin habe ich sie vor Versendung mit einem Klebestreifen zugeklebt. Werden die Stimmen dadurch ungültig?

    Nein, die Stimmen werden deshalb nicht ungültig. Es spricht nichts gegen einen Klebestreifen, der amtliche Stimmzettelumschlag muss nur verschlossen sein. Dann wird er in den Wahlbriefumschlag gesteckt, der auch verschlossen wird.

    Siehe Landtagswahlgesetz § 38, Stimmabgabe:
    (5) Bei der Briefwahl hat der Wähler dem auf dem Wahlbriefumschlag als Empfänger vorgesehenen Kreiswahlleiter oder Bürgermeister im Wahlbrief den verschlossenen Stimmzettelumschlag, der den Stimmzettel enthält, sowie den Wahlschein so rechtzeitig zu übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht. Auf dem Wahlschein hat der Wähler oder im Fall des § 8 Absatz 4 die Hilfsperson durch Unterschrift an Eides Statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet worden ist.

    Landtagswahlgesetz § 42, Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen:
    3) Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn
    1. der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
    2. dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt,
    3. dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beiliegt,
    4. weder der Wahlbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist,
    5. der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht die gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Wahlscheine enthält,
    6. der Wähler oder im Fall des § 8 Absatz 4 die Hilfsperson die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat,
    7. kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden ist oder
    8. ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.

    Landeswahlordnung § 40, Briefwahl:
    (1) Wer durch Briefwahl wählt, kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, legt ihn in den amtlichen Stimmzettelumschlag für die Briefwahl und verschließt diesen, unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl unter Angabe des Tags, steckt den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag, verschließt den Wahlbriefumschlag und übersendet den Wahlbrief durch ein Postunternehmen oder auf andere Weise rechtzeitig (§ 38 Abs. 5 LWG) an die nach Absatz 2 zuständige, auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle. Der Wahlbrief kann bei dieser Stelle auch abgegeben werden. Nach Eingang des Wahlbriefs bei der zuständigen Stelle darf er nicht mehr zurückgegeben werden.

  • Auf dem Stimmzettel stehen Geschlecht und Altersgruppe. Ist das rechtens?

    Mein Stimmzettel für die Briefwahl hat recht oben einen Aufdruck „E.Mann, geboren 1947 bis 1956.“ Warum?

    Diese Angaben beziehen sich auf die repräsentative Wahlstatistik, die zusätzlich erhoben wird.

    In landesweit ausgewählten Wahlbezirken mit mindestens 500 Wahlberechtigten wird eine repräsentative Wahlstatistik durchgeführt. Erhoben werden die Wahlbeteiligung und die Stimmabgabe, jeweils nach Alter und Geschlecht der Wähler. In den Auswahlbezirken darf bei der Urnenwahl nur mit Stimmzetteln gewählt werden, die zusätzlich zum Inhalt des „normalen“ Stimmzettels einen Aufdruck über die Altersgruppe und das Geschlecht enthalten. Eine Verletzung des Wahlgeheimnisses ist dadurch nicht zu befürchten. Nähere Einzelheiten wird ein Merkblatt enthalten, das bei den Bürgermeisterämtern angefordert werden kann.

    Landtagswahlgesetz § 60, Wahlstatistik:

    „(1) Das Ergebnis der Wahl ist vom Statistischen Landesamt statistisch auszuwerten und zu veröffentlichen.

    (2) Über das Ergebnis der Wahl wird unter Wahrung des Wahlgeheimnisses in ausgewählten Wahlbezirken eine Landesstatistik auf repräsentativer Grundlage über
    1. die Wahlberechtigten, Wahlscheinvermerke und die Beteiligung an der Wahl nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen und
    2. die Wähler und ihre Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen sowie die Gründe für die Ungültigkeit von Stimmen
    erstellt. Die Erhebung wird mit einem Auswahlsatz von bis zu 3 Prozent der Wahlbezirke des Landes in ausgewählten Wahlbezirken durchgeführt. In die Statistik nach Satz 1 Nr. 2 sind ausgewählte Briefwahlbezirke einzubeziehen. Die Wahlbezirke und Briefwahlbezirke werden vom Landeswahlleiter im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt ausgewählt. Ein Wahlbezirk muss mindestens 500 Wahlberechtigte, ein Briefwahlbezirk mindestens 500 Wähler umfassen. Für die Auswahl der Stichprobenbriefwahlbezirke ist auf die Zahl der Wähler abzustellen, die bei der vorangegangenen Landtagswahl ihre Stimme durch Briefwahl abgegeben haben. Die betroffenen Wahlberechtigten sind von den Gemeinden rechtzeitig vor dem Wahltag individuell oder durch öffentliche Bekanntmachung auf die Durchführung der Erhebung hinzuweisen; dabei sind insbesondere die Rechtsgrundlage sowie die Tatsache anzugeben, dass bei der Stimmabgabe im Wahlraum oder im Briefwahlbezirk nur Stimmzettel mit Unterscheidungsbezeichnungen verwendet werden dürfen. Entsprechende Hinweise sind an geeigneter Stelle vor oder in den Wahlräumen anzubringen. Die betroffenen Briefwähler der ausgewählten Briefwahlbezirke sind in geeigneter Form zu unterrichten.

    (3) Erhebungsmerkmale für die Statistik nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 sind Wahlscheinvermerk, Beteiligung an der Wahl, Geschlecht und Geburtsjahresgruppe. Erhebungsmerkmale für die Statistik nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 sind abgegebene Stimme, ungültige Stimme, Ungültigkeitsgrund, Geschlecht und Geburtsjahresgruppe. Hilfsmerkmale sind Wahlkreis, Gemeinde und Wahlbezirk oder Briefwahlbezirk.

    (4) Für die Erhebung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 dürfen höchstens zehn Geburtsjahresgruppen je Geschlecht gebildet werden, in denen jeweils mindestens drei Geburtsjahrgänge zusammengefasst sind. Für die Erhebung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 dürfen höchstens sechs Geburtsjahresgruppen je Geschlecht gebildet werden, in denen jeweils mindestens sieben Geburtsjahrgänge zusammengefasst sind.

    (5) Die Erhebung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 wird nach der Wahl von den Gemeinden, in denen ausgewählte Wahlbezirke liegen, durch Auszählung der Wählerverzeichnisse durchgeführt. Das Ergebnis wird dem Statistischen Landesamt übermittelt.

    (6) Die Erhebung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird unter Verwendung von Stimmzetteln mit Unterscheidungsbezeichnungen nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppe durchgeführt. Die Gemeinden und andere Stellen, die Briefwahlvorstände berufen haben, leiten die ihnen von den Wahlvorstehern übergebenen versiegelten Pakete mit den gültigen Stimmzetteln der ausgewählten Wahlbezirke und Briefwahlbezirke ungeöffnet zur Auswertung der Stimmzettel an das Statistische Landesamt weiter; Entsprechendes gilt für die weiteren Stimmzettel der ausgewählten Wahlbezirke und Briefwahlbezirke.

    (7) Gemeinden mit ausgewählten Wahlbezirken dürfen mit Zustimmung des Kreiswahlleiters in weiteren Wahlbezirken und Briefwahlbezirken, die jeweils mindestens 500 Wahlberechtigte oder 500 Wähler umfassen müssen, für eigene statistische Zwecke wahlstatistische Auszählungen unter Verwendung gekennzeichneter Stimmzettel mit den in Absatz 3 genannten Erhebungs- und Hilfsmerkmalen durchführen. Absatz 2 Sätze 5 und 6 sowie Absatz 4 gelten entsprechend. Die wahlstatistischen Auszählungen dürfen innerhalb einer Gemeinde nur von einer Statistikstelle im Sinne von § 9 Abs. 1 des Landesstatistikgesetzes vorgenommen werden. Der Landeswahlleiter kann in begründeten Einzelfällen auf Antrag zulassen, dass auch Gemeinden, in denen kein ausgewählter Wahlbezirk liegt, wahlstatistische Auszählungen nach Maßgabe der Sätze 1 bis 3 durchführen.

    (8) Durch die Statistiken nach Absatz 2 und die wahlstatistischen Auszählungen nach Absatz 7 darf die Feststellung des Wahlergebnisses nicht verzögert werden. Die Veröffentlichung von Ergebnissen der Statistiken nach Absatz 2 ist dem Statistischen Landesamt vorbehalten; sie sind auf Anforderung den Statistikstellen der Gemeinden, die wahlstatistische Auszählungen nach Absatz 7 Satz 1 durchführen, zu deren Ergänzung und zusammengefasster Veröffentlichung zu überlassen. Die Ergebnisse für einzelne Wahlbezirke oder Briefwahlbezirke dürfen nicht bekannt gegeben werden. Für die weitere Behandlung und die Vernichtung der Stimmzettel gelten die Vorschriften der Wahlordnung.“

  • Stimmzettel als Klassenvorlage benutzen?

    Darf ich als Lehrer meinen Stimmzettel, den ich für die Briefwahl bekommen habe, als Klassensatz kopieren und als Vorlage für eine simulierte Landtagswahl in einer Klasse benutzen? Oder besteht die Möglichkeit, Originalwahlzettel zu bekommen? 

    Originalstimmzettel dürfen nach der Landeswahlordnung (§ 28,4) außer bei der Übermittlung von Briefwahlunterlagen nur im Wahlraum an die Wähler ausgegeben werden. Sie können also keine Originalwahlzettel erhalten.

    Wenn Sie Ihren Stimmzettel (aus der Briefwahl) für die Klasse kopieren, sollten Sie deutlich darauf vermerken, dass es sich um ein Muster handelt. So ist jeder Missbrauch ausgeschlossen. 

  • Beflaggung der Wahllokale: Gibt es dafür eine Vorschrift?

    Beflaggung der Wahllokale am Wahltag: Gibt es dafür eine Vorschrift? Wie sieht die Rechtslage aus? Und welche Flagge muss angebracht werden? 

    Der Tag der Wahl zum Landtag ist regelmäßiger allgemeiner Beflaggungstag nach der Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums zur Beflaggung der Dienstgebäude vom 23. August 2011 (GABl. S. 526). Das Innenministerium empfiehlt, am Wahltag kommunale Dienstgebäude und sonstige Gebäude, in denen sich Wahlräume befinden oder in denen das Briefwahlergebnis ermittelt wird, während der Dauer der Wahlhandlung und der Ermittlung des Wahlergebnisses entsprechend der Verwaltungsvorschrift zu beflaggen (Quelle: Hinweis des Innenministeriums).

    In der Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums Baden-Württemberg zur Beflaggung der Dienstgebäude heißt es: „1.6 Wenn geflaggt wird, setzen die Landesbehörden neben der Landesdienstflagge (vergleiche § 9 der Verordnung der Landesregierung über die Führung des Landeswappens vom 2. August 1954, GBl. S. 139) oder der Landesflagge grundsätzlich die Europaflagge und die Bundesflagge.“ (Quelle: Landesrecht BW).

    Weder das Landtagswahlgesetz noch die Landeswahlordnung sagen etwas zur Beflaggung der Wahlräume.

     

  • Wird der Stimmzettel ungültig, wenn Kandidaten dazu geschrieben werden?

    Kann ich bei der Landtagswahl auf einen Stimmzettel nicht nominierte Kandidaten dazuschreiben oder wird der Stimmzettel dann ungültig?

    Wenn Personen hinzugefügt werden, ist der Stimmzettel ungültig. Siehe dazu: § 42 Landtagswahlgesetz (Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen) – relevant ist in dem Fall vor allem Punkt 6:

    „Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
    1. nicht amtlich hergestellt ist,
    2. keine Kennzeichnung enthält,
    3. für einen anderen Wahlkreis gültig ist,
    4. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
    5. ganz durchgestrichen, durchgerissen oder durchgeschnitten ist,
    6. eine Änderung oder einen Vorbehalt enthält oder
    7. einen beleidigenden oder auf die Person des Wählers hinweisenden Zusatz enthält oder wenn sich in dem Stimmzettelumschlag sonst eine derartige Äußerung befindet.“

     

  • Ist es in Ordnung das Kreuz mit einem Bleistift zu machen?

    Mein Kreuz auf dem Stimmzettel musste ich mit einem Bleistift machen. Ein Bleistift ist doch nicht dokumentensicher?

    Das baden-württembergische Landtagswahlgesetz und die Wahlordnung lassen das Ausfüllen eines Stimmzettels mit Bleistift zu. In der Landeswahlordnung, § 29, Wahlräume, Wahlurnen, heißt es lediglich: „(3) In der Wahlkabine soll ein Schreibstift bereit liegen.“

  • Wie kann ich deutlich machen, dass ich keinem der Kandidaten meine Stimme geben will?

    Wie könnte man durch die Abgabe eines Stimmzettels dokumentieren, dass man keinen Kandidaten wählen will? Einfach nicht wählen zählt ja nicht.

    Sie können nach dem geltenden Landtagswahlgesetz mit dem Stimmzettel nicht dokumentieren, dass Sie keinen der Kandidaten wählen wollen, da leere Stimmzettel oder Stimmzettel mit Zusätzen als ungültige Stimmen gewertet werden. So wurden zum Beispiel bei der Landtagswahl 2021 insgesamt 34.849 ungültige Stimmzettel abgegeben, das entspricht 0,7 Prozent aller abgegebenen Stimmen.

    Auszug aus dem Landtagswahlgesetz - LWG, § 42, Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen:

    „(1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
    1. nicht amtlich hergestellt ist,
    2. keine Kennzeichnung enthält,
    3. für einen anderen Wahlkreis gültig ist,
    4. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
    5. ganz durchgestrichen, durchgerissen oder durchgeschnitten ist,
    6. eine Änderung oder einen Vorbehalt enthält oder
    7. einen beleidigenden oder auf die Person des Wählers hinweisenden Zusatz enthält oder wenn sich in dem Stimmzettelumschlag sonst eine derartige Äußerung befindet.

    In den Fällen des Satzes 1 Nummern 1, 2, 5 und 7 sind Erst- und Zweitstimmen ungültig, im Falle des Satzes 1 Nummer 3 ist nur die Erststimme ungültig. Ungültig sind auch beide Stimmen, wenn der Stimmzettel bei der Stimmabgabe im Wahlraum in einem Umschlag abgegeben worden ist sowie bei der Briefwahl nicht in einem amtlichen Stimmzettelumschlag oder in einem Stimmzettelumschlag abgegeben worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen Stimmzettelumschlägen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält, jedoch eine Zurückweisung nach Absatz 3 Nummer 7 oder 8 nicht erfolgt ist. Enthält der Stimmzettel nur eine Stimmabgabe, so ist die nicht abgegebene Stimme ungültig.

    (2) Bei leer abgegebenen Stimmzettelumschlägen werden beide Stimmen als ungültige Stimmen gewertet. Mehrere in einem Stimmzettelumschlag abgegebene Stimmzettel gelten als ein Stimmzettel, wenn sie gleich gekennzeichnet sind oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; bei inhaltlich verschiedener Kennzeichnung gelten sie als ein Stimmzettel mit zwei ungültigen Stimmen.“ 

  • Kann ein EU-Bürger bzw. eine EU-Bürgerin wählen?

    Ich bin französischer Staatsbürger, wohne aber derzeit in Baden-Württemberg. Ich möchte bei der Landtagswahl wählen. Was muss ich dafür tun?

    Ausländerinnen und Ausländer (Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzen) sind nicht wahlberechtigt. Daher sind Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und -bürger) – anders als bei den Europa- oder Kommunalwahlen – bei der Landtagswahl nicht wahlberechtigt, auch wenn sie ihren Hauptwohnsitz in Baden-Württemberg haben.

  • Dürfen Ausländerinnen und Ausländer wählen?

    Stimmt es, dass Ausländerinnen und Ausländer wahlberechtigt sind?

    Nein. Ausländerinnen und Ausländer (Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzen) sind bei der Landtagswahl nicht wahlberechtigt. Daher dürfen auch Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und -bürger) – anders als bei den Europa- oder Kommunalwahlen – bei der Landtagswahl nicht wählen, auch wenn sie ihren Hauptwohnsitz in Baden-Württemberg haben.

  • Kann ein EU-Bürger bzw. eine EU-Bürgerin gewählt werden?

    Kann ein Unionsbürger bzw. eine Unionsbürgerin gewählt werden?

    Nein. Ausländerinnen und Ausländer (Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzen) sind nicht wahlberechtigt (aktives Wahlrecht) und können auch nicht gewählt werden (passives Wahlrecht).

    Das passive Wahlrecht bei der Landtagswahl ist das Recht, sich um einen Sitz im Landtag zu bewerben. Für die Landtagswahl in Baden-Württemberg kann nur kandidieren, wer wahlberechtigt und nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist. Hinzu kommt: Für das aktive Wahlrecht muss man mindestens 16 Jahre alt sein, für das passive dagegen mindestens 18 Jahre alt.

  • Wahlrecht nach Einbürgerung?

    Meine Frau hat vor kurzem die Einbürgerungsurkunde übereicht bekommen. Sie wohnt seit 2005 in Baden-Württemberg und ist seitdem auch hier gemeldet. Ist sie damit bei der Landtagswahl wahlberechtigt?

    Ihre Frau ist wahlberechtigt. Da aber nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Eintragung der deutschen Staatsangehörigkeit ins Melderegister nicht mehr rechtzeitig vor der Aufstellung des Wählerverzeichnisses erfolgt, sollte sie gegebenenfalls rechtzeitig einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. Am besten fragen Sie einfach bei Ihrem Rathaus nach. 

  • 16. Geburtstag erst nach dem Stichtag. Was tun?

    Ich werde Anfang März mein 16. Lebensjahr vollenden, habe also nach dem Stichtag Geburtstag. Was muss ich tun, um trotzdem wählen zu können?  

    Da die Daten für das Wählerverzeichnis aus den Daten der Meldebehörde zu einem festgelegten Stichtag (42. Tag vor der Wahl, 25. Januar 2026) stammen, sie aber erst danach Ihren 16. Geburtstag feiern, erhalten Sie wahrscheinlich auch nicht drei Wochen vor dem Wahltag eine Wahlbenachrichtigung. Deshalb sollten sie sich umgehend mit Ihrer Gemeindeverwaltung in Verbindung setzen und um Aufnahme in das Wählerverzeichnis bitten.

    Sie können vom 16. bis 20. Februar 2026 auch das Wählerverzeichnis während der allgemeinen Öffnungszeiten Ihrer Gemeindeverwaltung einsehen. Stellen Sie fest, dass Sie nicht aufgenommen wurden, müssen Sie möglichst umgehend einen Einspruch schriftlich oder persönlich (zur Niederschrift) einlegen.

  • 16. Geburtstag kurz nach der Landtagswahl. Ausnahmeregelung?

    Meine Tochter wird Anfang April 16 Jahre alt. Gibt es eine Ausnahmeregelung, dass Personen, die innerhalb eines Monates nach dem Wahltermin 16 Jahre alt werden, wählen dürfen?

    Von einer Ausnahmeregelung ist uns nichts bekannt. Die Regelung, dass das 16. Lebensjahr vollendet sein muss, ist im Landtagswahlgesetz §7 enthalten und lässt keine Ausnahmen zu.  
     

  • Ummeldung des Wohnsitzes?

    Ich habe mich im Sommer letzten Jahres nach Hessen umgemeldet (Erstwohnsitz) und habe nur meinen Zweitwohnsitz in Baden-Württemberg belassen. Bis jetzt bin ich nicht dazu gekommen, meinen Erstwohnsitz wieder in Baden-Württemberg anzumelden. Ich habe gelesen, dass man mindestens seit drei Monaten in Baden-Württemberg wohnhaft sein muss, um wahlberechtigt zu sein. Ich wollte nun anfragen, ob ich wahlberechtigt wäre, wenn ich mich noch vor dem 8. März nach Baden-Württemberg zurückmelden würde, da ich eigentlich seit 25 Jahren in Baden-Württemberg wohnhaft bin und mich nur zwischendurch umgemeldet hatte.

    Das Landtagswahlgesetz §7 ist hier eindeutig. Wenn Sie Ihren Erstwohnsitz noch bis drei Monate vor der Wahl in Hessen haben, ist das eigentlich ausgeschlossen. Eine kleine Chance besteht vielleicht in der Formulierung „oder sich sonst gewöhnlich aufhalten“. Fragen Sie daher beim Bürgermeisteramt Ihrer Gemeinde nach. 

  • Wie werden die Wahlvorstände gebildet?

    Wie werden die Wahlvorstände gebildet?

    Sie werden vom Bürgermeister bzw. der Bürgermeisterin der jeweiligen Gemeinde berufen. Siehe dazu auch § 13 Landtagswahlgesetz, Wahlvorsteher und Wahlvorstände: 

    „(1) Die Wahlvorsteher und ihre Stellvertreter werden vom Bürgermeister berufen.

    (2) Die Wahlvorstände bestehen aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzendem, seinem Stellvertreter und mindestens drei weiteren Beisitzern, die vom Bürgermeister aus den Wahlberechtigten und Gemeindebediensteten zu berufen sind. Die in der Gemeinde bestehenden Parteien sollen angemessen berücksichtigt werden.

    (3) Die Gemeinden sind verpflichtet, die erforderlichen Hilfskräfte und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen.

    (4) Die Gemeinden sind befugt, personenbezogene Daten von Wahlberechtigten zum Zweck ihrer Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen zu erheben und weiter zu verarbeiten. Zu diesem Zweck dürfen personenbezogene Daten von Wahlberechtigten, die zur Tätigkeit in Wahlvorständen geeignet sind, auch für künftige Wahlen verarbeitet werden, sofern der Betroffene der Verarbeitung nicht widersprochen hat. Der Betroffene ist über das Widerspruchsrecht zu unterrichten. Im Einzelnen dürfen Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummern, Zahl der Berufungen zu einem Mitglied der Wahlvorstände und die dabei ausgeübte Funktion erhoben und weiter verarbeitet werden.

    (5) Auf Ersuchen der Gemeinden sind zur Sicherstellung der Wahldurchführung die Behörden des Landes, der Gemeinden, der Landkreise sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet, aus dem Kreis ihrer Bediensteten unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift zum Zweck der Berufung als Mitglieder der Wahlvorstände Personen zu benennen, die im Gebiet der ersuchenden Gemeinde wohnen. Die ersuchte Stelle hat den Betroffenen über die übermittelten Daten und den Empfänger zu benachrichtigen.“

  • Ich möchte mich als Wahlhelfer engagieren. Wie muss ich vorgehen?

    Ich möchte mich als Wahlhelfer engagieren. Wie muss ich vorgehen?

    Wahlhelferinnen und Wahlhelfer werden in Baden-Württemberg auf der Grundlage des Landtagswahlgesetzes (§10 - 18) und der Landeswahlordnung (§ 3 - 9) vom Bürgermeister oder Kreiswahlleiter berufen. Oft greifen diese auf Gemeindebedienstete  zurück. 

    Sie können sich aber auch freiwillig als Wahlhelferin oder Wahlhelfer bei Ihrer Gemeinde melden. Für Ihren Einsatz können Sie einen Wunschwahlbezirk angeben. Sie müssen allerdings bei der betreffenden Wahl wahlberechtigt sein. 

    Informationen, wie man Wahlhelferin oder Wahlhelfer wird, finden Sie auf Service BW.

  • Ist die Funktion eines Wahlhelfers eine staatsbürgerliche Pflicht?

    Fällt die Funktion eines Wahlhelfers unter eine staatsbürgerliche Pflicht, der sich der Beschäftigte kraft Gesetzes während der Arbeitszeit nicht entziehen kann?

    Die Tätigkeit als Wahlhelferin oder Wahlhelfer bei einer Landtagswahl ist ein Ehrenamt, zu dessen Übernahme jeder und jede Wahlberechtigte nach dem Landtagswahlgesetz (LWG) verpflichtet ist. Sie darf nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden (Beruf, Familie) .

    Sie können sich aber auch freiwillig als Wahlhelfer bei Ihrer Gemeinde melden. Im LWG, § 17, heißt es im Wortlaut:

    „(1) Die Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme dieses Ehrenamts ist jeder Wahlberechtigte verpflichtet. Das Ehrenamt darf nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Das Nähere hierüber sowie über die reisekostenrechtliche Entschädigung und die Gewährung eines Erfrischungsgelds bestimmt die Wahlordnung.

    (2) Den Beisitzern der Wahlausschüsse und den Mitgliedern der Wahlvorstände kann Ersatz für Sachschäden, die sie bei Ausübung ihres Ehrenamts erlitten haben, nach den für Ehrenbeamte geltenden Bestimmungen gewährt werden; ein zugleich erlittener Körperschaden schließt eine Ersatzleistung nicht aus."

    § 55 LWG, Ordnungswidrigkeiten: "(1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 17 Abs. 1 ohne wichtigen Grund ein Ehrenamt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen Ehrenamts entzieht.“

    Wichtige Gründe, das Ehrenamt abzulehnen, können laut Landeswahlordnung zum Beispiel gesundheitliche Gründe, familiäre oder berufliche Verpflichtungen oder Alter sein (ab dem vollendeten 67. Lebensjahr kann man nicht mehr verpflichtet werden).

    service-bw.de: Wahlhelfer

  • Können auch EU-Bürgerinnen und EU-Bürger Wahlhelfer oder Wahlhelferinnen sein?

    Ich habe die französische Staatsbürgerschaft. Darf ich als Wahlhelferin tätig sein?

    Da Sie als EU-Bürgerin bei der Landtagswahl nicht wahlberechtigt sind, können Sie bei der Landtagswahl auch nicht als Wahlhelferin tätig werden. Die Tätigkeit als Wahlhelfer oder Wahlhelferin bei einer Landtagswahl ist ein Ehrenamt, zu dessen Übernahme jeder Wahlberechtigte nach dem Landtagswahlgesetz verpflichtet ist. Hier heißt es im Wortlaut:

    § 17 LWG, Ehrenämter:
    „(1) Die Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme dieses Ehrenamts ist jeder Wahlberechtigte verpflichtet. Das Ehrenamt darf nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Das Nähere hierüber sowie über die reisekostenrechtliche Entschädigung und die Gewährung eines Zehrgelds bestimmt die Wahlordnung.
    (2) Den Beisitzern der Wahlausschüsse und den Mitgliedern der Wahlvorstände kann Ersatz für Sachschäden, die sie bei Ausübung ihres Ehrenamts erlitten haben, nach den für Ehrenbeamte geltenden Bestimmungen gewährt werden; ein zugleich erlittener Körperschaden schließt eine Ersatzleistung nicht aus.“

    § 55 LWG, Ordnungswidrigkeiten: „(1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 17 Abs. 1 ohne wichtigen Grund ein Ehrenamt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen Ehrenamts entzieht.“

  • Gibt es eine Aufwandsentschädigung für Landtagsabgeordnete?

    Beziehen Landtagsabgeordnete in Baden-Württemberg Zuwendungen in Form von Gehältern/Aufwandsentschädigungen oder andere Geldleistungen?

    Abgeordnete des baden-württembergischen Landtags erhalten monatlich eine sogenannte Entschädigung, die als Entgelt für die Ausübung des Mandats bezahlt wird, das laut Bundesverfassungsgericht als berufliche Tätigkeit einzustufen ist.

    Abgeordnete im Landtag von Baden-Württemberg bekommen derzeit monatlich 8.878 Euro – bezeichnet als Entschädigung. Die Summe muss versteuert werden. Daneben gibt es Aufwandsentschädigungen, die Geld- und Sachleistungen umfassen.

    Für allgemeine Kosten wie Wahlkreisbüro, Porto, Mehraufwendungen am Sitz des Landtags und bei parlamentarisch bedingten Reisen erhalten Abgeordnete eine monatliche Pauschale in Höhe von 2.679 Euro. Reisekosten werden auf Nachweis erstattet. Das Land zahlt den Abgeordneten auch die tatsächlich entstandenen Kosten für eine Büro- oder Schreibkraft. Als Alternative ist aber auch eine monatliche Pauschale von 400 Euro möglich. Zur Aufwandsentschädigung gehört ferner, dass den Abgeordneten Telefon, Fax und Internet im Landtag kostenlos zur Verfügung stehen. Im Übrigen können sie die Deutsche Bahn innerhalb Baden-Württembergs kostenfrei nutzen.

    Nach dem Ausscheiden aus dem Landtag erhalten Abgeordnete ein Übergangsgeld – je länger sie im Parlament waren, umso höher kann dieser Betrag werden. Für die Altersvorsorge erhalten die Abgeordneten einen Vorsorgebeitrag in Höhe von monatlich 2.034 Euro.

    Weitere Infos auf der Seite des Landtags.

     

  • Parteiwechsel während einer laufenden Amtszeit?

    Darf ein Landtagsabgeordneter, der für Partei A antritt, bei der nächsten Wahl für die Partei B antreten und dennoch während der laufenden Amtszeit Mitglied der Fraktion der Partei A sein? Was passiert, wenn er während der laufenden Amtszeit Mitglied der Partei B wird? 

    Fraktionswechsel sind auf allen politischen Ebenen üblich, sorgen aber oft für Diskussionen. Das Mandat ist davon unbenommen. Auswirkungen hat dies allerdings auf die Stärke der Fraktionen, ggf. auf die Zusammensetzung von Ausschüssen und eventuell sogar auf Regierungsmehrheiten. 

    Ein anderer Aspekt ist die Haltung der Fraktion gegenüber einem möglicherweise abweichenden Mitglied. Hier ist auch zu beachten, was die jeweilige Partei/Wählervereinigung in ihrer Satzung vorgibt (Stichwort: „parteischädigendes Verhalten“). Mitunter kommt es vor, dass Fraktionen auch von sich aus Mitglieder ausschließen, beispielsweise wenn diese sich grobe Fehltritte leisten.

  • Kann man als Deutscher mit Wohnsitz Schweiz wählen?

    Kann ich als Deutscher mit Wohnsitz in der Schweiz wählen?

    Nein, an den Landtagswahlen kann man auch als Deutscher nur teilnehmen, wenn man seinen Hauptwohnsitz in Baden-Württemberg hat.

    Anders ist es bei der Bundestags- und Europawahl. Bei beiden können Sie als Deutscher im Ausland wählen, Sie müssen hierzu einen Antrag auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis stellen.

  • Kann eine Einzelperson kandidieren?

    Ich habe die Absicht, mich bei der Wahl in den Landtag wählen zu lassen. Kann ich auch als Einzelperson kandidieren oder muss meine Kandidatur über eine Organisation eingebracht werden?

    Ja, Sie können auch als Einzelbewerber kandidieren. 

    Der Landtag setzt sich aus mindestens 120 Abgeordneten zusammen. 70 davon werden in den Wahlkreisen gewählt. Die Kandidatinnen und Kandidaten werden entweder von Parteien oder von Wahlberechtigten vorgeschlagen. Jede Bewerberin und jeder Bewerber kann nur in einem Wahlkreis vorgeschlagen werden.

    Wahlvorschläge für Einzelbewerber müssen von mindestens 150 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein. Die Unterschriften müssen jeweils persönlich und handschriftlich geleistet werden. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner ist bei Einreichung des Wahlvorschlags, spätestens bis zum Ablauf der Einreichungsfrist, nachzuweisen. Wer einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnet, kann nicht für die selbe Wahl auch andere Kreiswahlvorschläge unterzeichnen.

  • Wählbarkeit mit 18 Jahren?

    Darf auch ein Kandidat oder eine Kandidatin zur Wahl aufgestellt werden, der bzw. die erst wenige Wochen vor der Wahl 18 Jahre alt wird?

    Ja, das passive Wahlrecht (das Recht, gewählt zu werden) haben alle Bürgerinnen und Bürger des Landes, wenn sie die deutsche Staatsbürgerschaft haben, das 18. Lebensjahr vollendet haben, ihren Hauptwohnsitz mindestens seit drei Monaten im Land haben und nicht durch richterlichen Beschluss vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. 

  • Warum muss ein Landtagsabgeordneter nicht in seinem Wahlkreis wohnen?

    Warum muss ein Landtagsabgeordneter nicht in seinem Wahlkreis wohnen?

    Kandidatinnen und Kandidaten können in dem Wahlkreis, in dem sie die Unterstützungsunterschriften (entfällt bei Parteien, die bereits im Landtag vertreten sind) erhalten haben, gewählt werden, ohne dort Ihren Hauptwohnsitz zu haben. Sie müssen nur in Baden-Württemberg wohnen. 

    Die Kandidatinnen und Kandidaten werden von Parteien (Ausnahme: Einzelbewerber) nominiert. Parteien müssen ihre Kandidatinnen und Kandidaten in einer Versammlung ihrer wahlberechtigten Mitglieder im Wahlkreis (Mitgliederversammlung) oder in einer Versammlung der von diesen nicht früher als 18 Monate vor Ablauf der Wahlperiode aus ihrer Mitte gewählten Vertreter (Vertreterversammlung) in den letzten 15 Monaten vor Ablauf der Wahlperiode in geheimer Wahl aufstellen. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist hierbei vorschlagsberechtigt. 

    Parteien nominieren für gewöhnlich Wahlvorschläge, deren Hauptwohnsitz im Wahlkreis (der aus mehreren Orten bestehen kann) liegt, da ja sie im Landtag den Wahlkreis vertreten sollen. Natürlich gibt es immer wieder Ausnahmen.

    Das passive Wahlrecht bei der Landtagswahl ist das Recht, sich um einen Sitz im Landtag zu bewerben. Für die Landtagswahl können alle Bürgerinnen und Bürger kandidieren, wenn sie am Wahltag wahlberechtigt sind (Deutsche im Sinne von Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, vollendetes 18. Lebensjahr, Hauptwohnsitz seit drei Monaten in Baden-Württemberg) und nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind. Ausgeschlossen ist, wer infolge eines Richterspruchs die Wählbarkeit verloren hat oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

  • Gibt es eine Liste mit den Zahlen der Wahlberechtigten in den einzelnen Wahlkreisen?

    Gibt es eine Liste mit den absoluten Zahlen der Wahlberechtigten in den einzelnen Landtagswahlkreisen?

    Das Statistische Landesamt Baden-Württemberg stellt für die Landtagswahlen 2021, 2016 und 2011 die Anzahl der Wahlberechtigten in den einzelnen Wahlkreises zur Verfügung, etwa im Bericht oder über die Seite Landtagswahl.

  • Was passiert, wenn eine Partei weniger als fünf Prozent der gültigen Zweitstimmen erreicht, aber in einem Wahlkreis ein Direktmandat erhält?

    Was passiert, wenn eine Partei weniger als fünf Prozent der gültigen Zweitstimmen erreicht, aber in einem Wahlkreis ein Direktmandat erhalten würde?

    Ihre Frage ist im Landtagswahlgesetz geregelt: § 2, Verteilung der Abgeordnetensitze: 

    „(1) In jedem Wahlkreis wird mit der Erststimme ein Abgeordneter direkt gewählt. Gewählt ist der Wahlkreisbewerber, der die meisten Erststimmen erreicht hat (Direktmandat).“ Das heißt, der betreffende Kandidat bzw. die Kandidatin würde in den Landtag einziehen.

    Weiter heißt es im Landtagswahlgesetz:

    (2) Für die Verteilung der nach den Landeslisten zu besetzenden Sitze werden die für jede Landesliste abgegebenen gültigen Zweitstimmen zusammengezählt. Bei der Verteilung der Sitze auf die Landeslisten werden nur die Parteien berücksichtigt, die mindestens 5 Prozent aller im Land abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben.“

    Das bedeutet, dass keine weiteren Kandidatinnen oder Kandidaten der entsprechenden Partei in den Landtag einziehen würden.

  • Wenn eine Partei die Fünfprozenthürde nicht schafft, profitiert sie dennoch von den Stimmen in Form eines Geldzuschusses?

    Wenn eine Partei die Fünf-Prozent-Hürde nicht schafft, profitiert sie dennoch von den Stimmen in Form eines Geldzuschusses?

    Ja, auch Parteien, die die Fünfprozenthürde nicht geschafft haben, werden durch staatliche Mittel unterstützt. 
    Dies ist im Parteiengesetz geregelt, § 18 Grundsätze und Umfang der staatlichen Finanzierung:

    „(1) Die Parteien erhalten Mittel als Teilfinanzierung der allgemein ihnen nach dem Grundgesetz obliegenden Tätigkeit. Maßstäbe für die Verteilung der staatlichen Mittel bilden der Erfolg, den eine Partei bei den Wählern bei Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen erzielt, die Summe ihrer Mitglieds- und Mandatsträgerbeiträge sowie der Umfang der von ihr eingeworbenen Spenden.“

    und weiter heißt es:

    „(3) Die Parteien erhalten jährlich im Rahmen der staatlichen Teilfinanzierung

    1. 0,83 Euro für jede für ihre jeweilige Liste abgegebene gültige Stimme oder

    2. 0,83 Euro für jede für sie in einem Wahl- oder Stimmkreis abgegebene gültige Stimme, wenn in einem Land eine Liste für diese Partei nicht zugelassen war, und

    3. 0,45 Euro für jeden Euro, den sie als Zuwendung (eingezahlter Mitglieds- oder Mandatsträgerbeitrag oder rechtmäßig erlangte Spende) erhalten haben; dabei werden nur Zuwendungen bis zu 3.300 Euro je natürliche Person berücksichtigt.

    Die Parteien erhalten abweichend von den Nummern 1 und 2 für die von ihnen jeweils erzielten bis zu vier Millionen gültigen Stimmen 1 Euro je Stimme. Die in Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie in Satz 2 genannten Beträge erhöhen sich ab dem Jahr 2017 entsprechend Absatz 2 Satz 2 bis 5.

    (4) Anspruch auf staatliche Mittel gemäß Absatz 3 Nr. 1 und 3 haben Parteien, die nach dem endgültigen Wahlergebnis der jeweils letzten Europa- oder Bundestagswahl mindestens 0,5 vom Hundert oder einer Landtagswahl 1,0 vom Hundert der für die Listen abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben; für Zahlungen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 muss die Partei diese Voraussetzungen bei der jeweiligen Wahl erfüllen. Anspruch auf die staatlichen Mittel gemäß Absatz 3 Nr. 2 haben Parteien, die nach dem endgültigen Wahlergebnis 10 vom Hundert der in einem Wahl- oder Stimmkreis abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Parteien nationaler Minderheiten.“

    Weitere Informationen dazu finden Sie beim Bundesjustizministerium.

  • Welche Mitwirkungsrechte haben die Abgeordneten des Landtags?

    Welche Mitwirkungsrechte haben die Abgeordneten des Landtags?

    Die wichtigsten Mitwirkungsrechte sind:

    - Fünf Abgeordnete oder eine Fraktion können einen selbstständigen Antrag (der keinen Gesetzentwurf enthält) in den Landtag einbringen. Die Stellungnahmen der Regierung werden in der Regel in Debatten des Landtags erörtert.

    - Acht Abgeordnete oder eine Fraktion können einen Antrag, der einen Gesetzentwurf enthält, in den Landtag einbringen.

    - 15 Abgeordnete oder eine Fraktion können „Große Anfragen“ an die Landesregierung richten.

    - Einen Untersuchungsausschuss können zwei Fraktionen oder ein Viertel der Abgeordneten erzwingen.

    - Die Mehrheit der anwesenden Abgeordneten kann Gesetze beschließen.

    - Der Ministerpräsident wird vom Landtag mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt.

    - Zwei Drittel der Abgeordneten können die Verfassung ändern.

    - Ein Viertel der Mitglieder des Landtags kann den Antrag stellen, dem Ministerpräsidenten das Vertrauen zu entziehen, allerdings nur, wenn dem Landtag ein namentlich benannter Kandidat als Nachfolger zur Wahl vorgeschlagen wird.

    - Ein Viertel der Abgeordneten kann den Antrag auf Entlassung eines Ministers stellen.

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