Wie wird gewählt?

Die Landtagswahl in Baden-Württemberg

Die Landtagswahl in Baden-Württemberg entspricht dem Ablauf nach den meisten anderen Wahlen in der Bundesrepublik Deutschland. Doch wie genau wird gewählt? Und was sind die Besonderheiten? Von der Wahlbenachrichtigung über die Stimmabgabe bis hin zur Auszählung informiert diese Seite über den Wahlablauf.

Wie wähle ich?

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Der Ablauf der Wahl

Alle wahlberechtigten Personen sind im Wählerverzeichnis ihrer Gemeinde eingetragen. Das Wählerverzeichnis ermöglicht die Kontrolle, dass nur Wahlberechtigte wählen und dass jeder Wahlberechtigte nur einmal wählt.

Die Daten für das Wählerverzeichnis stammen aus den Daten der Meldebehörde zu einem festgelegten Stichtag. Alle wahlberechtigten Personen erhalten spätestens drei Wochen vor der Wahl  eine Wahlbenachrichtigung. Mit dieser Wahlbenachrichtigung (oder einem Personalausweis) weist man sich am Wahltag im örtlichen Wahlbüro aus. Die Briefwahlunterlagen können mit einem der Wahlbenachrichtigung beigefügten Vordruck bei der zuständigen Gemeindeverwaltung bestellt werden.

In Einzelfällen kann es vorkommen, dass wahlberechtigte Personen keine Wahlbenachrichtigung erhalten. Sollten Sie deshalb drei Wochen vor der Landtagswahl noch keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, empfiehlt es sich, bei der zuständigen Verwaltungsstelle (meist das örtliche Rathaus) nachzufragen.

Auf der Wahlbenachrichtigung sind noch einmal alle wichtigen Daten und Uhrzeiten der Wahl eingetragen.

Service BW: Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis 

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Wahlschein

Wenn Sie in einem anderen Wahlraum Ihres Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen wollen, benötigen Sie einen Wahlschein. Um diesen zu erhalten, reicht ein einfacher Antrag.

Bisher mussten die Wähler beim Beantragen der Wahlunterlagen begründen, warum sie sich für die Briefwahl entschieden. Als mögliche Hinderungsgründe galten zum Beispiel Abwesenheit aus wichtigem Grund oder Krankheit. Diese Begründungspflicht hat die Landesregierung gestrichen, um die Wahlbeteiligung zu erleichtern.

Wahlscheinanträge können schriftlich oder mündlich, aber nicht fernmündlich, bis spätestens 18 Uhr zwei Tage vor der Wahl (Freitag) bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung auch noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, gestellt werden. Wer für Dritte Briefwahlunterlagen beantragen oder abholen will, benötigt eine schriftliche Vollmacht.

Wenn die technischen Voraussetzungen gegeben sind, kann der Antrag sogar per Internet gestellt werden. Wenn die Gemeinden über ihre Homepages die entsprechende Möglichkeit einrichten, können Wahlberechtigte, die am Wahltag nicht selbst zur Urne gehen können, ihren Briefwahlantrag elektronisch abschicken.

Beim Ausfüllen der Briefwahlunterlagen ist den mitgesandten Hinweisen genau zu folgen, da man ansonsten schnell die Ungültigkeit des Stimmzettels riskiert. Für die rechtzeitige Rücksendung der Unterlagen hat die Wählerin bzw. der Wähler zu sorgen. Der Umschlag muss bis allerspätestens zum Ende der Wahlzeit (in der Regel 18 Uhr des Wahlsonntags) bei der auf dem Umschlag angegebenen Stelle eingegangen sein.

 

 

Sie können den Wahlschein auf folgende Arten beantragen:

  • durch persönliches Erscheinen unter Mitnahme der Wahlbenachrichtigungskarte,
  • durch einen mit einer schriftlichen Vollmacht und Ihrer Wahlbenachrichtigungskarte ausgestatteten Vertreter. Der kann Ihnen den Wahlschein zuschicken und Sie wählen einfach per Briefwahl,
  • schriftlich.

Empfehlenswert ist die Verwendung des auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigungskarte befindlichen Formulars. Möglich sind auch

  • Telegramm, Fernschreiben, Fax oder E-Mail,
  • über das Internet, sofern Ihre Gemeinde das anbietet.

Ihr Antrag muss folgende Angaben enthalten:

  • Familiennamen
  • Vornamen
  • Geburtsdatum
  • Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
  • soweit aus der Wahlbenachrichtigung bekannt, sollten Sie möglichst auch die Nummer, unter der Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind, mitteilen.

Wer schon vor Versand der Wahlbenachrichtigung die Briefwahl beantragen möchte, weil er zum Beispiel einen längeren Urlaub geplant hat, kann einen Wahlscheinantrag bei seiner Gemeinde stellen. Auch bei einem frühzeitigen Briefwahlantrag kann der Versand der Unterlagen frühestens ab dem 8. Februar 2021 erfolgen, da zuerst die Stimmzettel gedruckt werden müssen.

Service BW: Wahlschein beantragen 

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Die Briefwahl

Die Wahlunterlagen bestehen aus

  • einem Wahlschein,
  • einem amtlichen Stimmzettel Ihres Wahlkreises,
  • einem amtlichen Stimmzettelumschlag für die Briefwahl und
  • einem amtlichen Wahlbriefumschlag, auf dem die vollständige Anschrift, wohin der Wahlbrief zu schicken ist, sowie die Dienststelle der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat, und die Wahlscheinnummer oder der Wahlbezirk angegeben sind.

Bei einer Briefwahl sollten Sie die Hinweise in den Unterlagen, speziell auf der Rückseite des Wahlscheins, beachten. Insbesondere müssen Sie die eidesstattliche Versicherung über die persönliche Stimmabgabe unterschreiben, damit der Stimmzettel gültig ist. Auch darf die eidesstattliche Versicherung nicht vom Wahlschein getrennt werden. Der ausgefüllte Stimmzettel kommt in den blauen Stimmzettelumschlag. Diesen steckt man dann gemeinsam mit dem unterschriebenen Wahlschein in den roten Wahlbriefumschlag. Außerdem sollten Sie den Wahlbrief rechtzeitig abschicken, damit er vor Ablauf der Abstimmungszeit ankommt.

Sollten Sie ihn mit der Post schicken, planen Sie zur Sicherheit am besten einige zusätzliche Tage ein. Sie können den Wahlbrief aber auch in den Briefkasten am Rathaus einwerfen. Damit alle Wahlentscheidungen rechtzeitig ankommen, hat die Landesregierung beschlossen, auf den Wahlschein ein „deutlich sichtbares Zeichen“ als Erinnerung aufzudrucken. 

Wenn Sie die Briefwahlunterlagen mit Ihrer Wahlbenachrichtigungskarte selbst auf Ihrem Wahlamt abholen, können Sie dort gleich wählen.

Bedeutung der Briefwahl nimmt zu

Die Briefwahl hat in den vergangenen Jahren immer mehr an Bedeutung gewonnen. Seit ihrer Einführung 1964 ist der Anteil der Briefwählerinnen und Briefwähler kontinuierlich gestiegen. Waren es bei der Landtagswahl 2006 rund 570.000 Wählerinnen und Wähler (14,2 %), die ihre Stimme per Briefwahl abgaben, waren es 2016 bereits über eine Million (21 %).

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Stimmzettel

Da in jedem der 70 Wahlkreise andere Wahlvorschläge eingereicht werden, gibt es keine landeseinheitlichen Stimmzettel. Auf den Stimmzetteln werden zunächst die derzeit im Landtag vertretenen Parteien nach ihren Stimmenzahlen bei der vergangenen Landtagswahl (Grüne, CDU, AfD, SPD, FDP) aufgeführt. Die Reihenfolge der folgenden Wahlvorschläge von Parteien richtet sich ebenfalls nach den Stimmenzahlen bei der vergangenen Landtagswahl. Dann folgen jene Parteien, die erstmals zur Wahl zugelassen wurden, in der alphabetischen Reihenfolge ihrer ausgeschriebenen Parteinamen. Abschließend werden die Wahlvorschläge für Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber aufgeführt.

Jede Partei erhält auf dem Stimmzettel landeseinheitlich die gleiche Nummer, und zwar auch dann, wenn in einem Wahlkreis für einzelne Parteien keine Wahlvorschläge vorhanden sind.

Auf dem Stimmzettel erhält jeder im Wahlkreis zugelassene Wahlvorschlag ein waagrechtes Feld. Jedes Feld enthält die laufende Nummer des Wahlvorschlags, den Namen, Beruf oder Stand und Wohnort und, soweit es zur Vermeidung von Zweifeln über die Person erforderlich ist, auch den Geburtstag und Geburtsort des aufgestellten Bewerbers und gegebenenfalls des Ersatzbewerbers, bei Wahlvorschlägen von Parteien den Namen der Partei und deren Kurzbezeichnung, bei anderen Wahlvorschlägen die Bezeichnung Einzelbewerber und einen ausreichend großen Kreis für die Stimmabgabe.

Die Stimmzettel müssen in jedem Wahlkreis von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein.

Änderungen der Wahlvorschläge sind nicht erlaubt. Es dürfen also keine Streichungen von Personen vorgenommen werden. Auch das Hinzufügen von Kommentaren oder Vorbehalten ist nicht zulässig. Dies würde dazu führen, dass Ihre Stimme ungültig ist.

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Stimmabgabe

Die Wahl selbst ist für die Wählerinen und Wähler einfach: Alle Wahlberechtigten haben nur eine Stimme, die einem Kandidaten bzw. einer Kandidatin im Wahlkreis gegeben wird. Die Stimmabgabe umfasst auch die von den Parteien nominierten Ersatzbewerberinnen und -bewerber. Im Falle eines späteren Ausscheidens der gewählten Erstbewerberin bzw. des Erstbewerbers aus dem Landtag treten die Ersatzbewerberinnen und -bewerber an deren Stelle.

Um jeden Zweifel auszuschließen, sollte bei der Stimmabgabe ein Kreuz (x) in den Kreis bei dem Wahlvorschlag eingesetzt werden, der die Stimme erhalten soll. Der Wahlvorschlag, für den die Stimme abgegeben wird, darf nicht geändert werden, also auch nicht etwa durch Streichung von Personen. Es dürfen auch keine Vorbehalte oder beleidigende bzw. auf die Person des Wählers hinweisende Zusätze angefügt werden. Sonst ist die Stimme ungültig.

Blinde oder sehbehinderte Wählerinnen und Wähler können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.

Wer von den Kandidierenden die meisten Stimmen im Wahlkreis auf sich vereinigt, erhält ein Landtagsmandat für die neue Legislaturperiode. Alle abgegebenen Stimmen gehen außerdem in die Errechnung der prozentualen Sitzverteilung im Landtag ein. So fallen auch Stimmen für Kandidatinnen und Kandidatenen, die ihren Wahlkreis nicht gewinnen konnten, ins Gewicht und verfallen nicht, wie dies bei einer reinen Persönlichkeitswahl der Fall wäre. (Wahlsystem)

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Öffentliche Stimmenauszählung

Die öffentliche Stimmenauszählung ist in der Landeswahlordnung und im Landtagswahlgesetz geregelt:

Landtagswahlgesetz § 39: Öffentlichkeit der Ergebnisfeststellung
Das Wahlergebnis ist in öffentlicher Sitzung zu ermitteln und festzustellen.

Landeswahlordnung § 37: Schluss der Wahlhandlung
Nachdem die vor Ablauf der Wahlzeit erschienenen Wähler ihre Stimme abgegeben haben, hat der Vorsitzende dies festzustellen und die Wahlhandlung für geschlossen zu erklären sowie für die anschließende Sitzung über die Ermittlung des Wahlergebnisses die volle Öffentlichkeit wiederherzustellen.

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Letzte Aktualisierung: März 2021, Internetredaktion der LpB BW

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