Das Etatrecht

Alle Einnahmen und Ausgaben des Landes müssen nach Artikel 79 der Landesverfassung im Haushaltsplan ausgewiesen werden. Über diesen Plan und damit über die Verwendung der „öffentlichen Mittel“, die zum größten Teil der Bürgerschaft abgeforderte Steuern und Abgaben sind, entscheidet der Landtag. Ihm steht das Etatrecht zu. 

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Königsrecht des Parlaments

Seit 1981 beschließt der Landtag Doppelhaushalte, das heißt in der Regel findet im Landtag nur alle zwei Jahre eine eingehende Beratung aller Haushaltsplanansätze statt.

Man nennt das Etatrecht des Landtags auch das „Königsrecht“ des Parlaments. In der Praxis aber hat der Landtag nur beschränkten Einfluss auf Umfang und Gestaltung des jeweiligen Haushalts. Von den Gesamtausgaben eines Haushaltsjahres ist ein Großteil von vornherein durch bundes- und kurz- bis mittelfristig auch durch landesgesetzliche Regelungen oder sonstige Rechtsverpflichtungen gebunden, ehe die Abgeordneten den Etatentwurf zu Gesicht bekommen.

Insgesamt sind nur etwa zwei Prozent des Haushaltsvolumens oder rund 600 Millionen Euro frei verfügbar. Im Übrigen, also zu rund 98 Prozent, tätigt das Land Ausgaben, um seinen Rechtsverpflichtungen nachzukommen und um die Funktionsfähigkeit der Verwaltung zu gewährleisten.

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Hoher Anteil an Personalausgaben

Die Personalausgaben bilden einen großen Kostenblock. Das Land beschäftigt rund 321.000 Personen (Stand Juni 2019). Dazu zählen Lehrkräfte – als die mit Abstand größte Gruppe – Professor:innen, Richter:innen, Polizeibeamt:innen, die Bediensteten der Finanzämter sowie Mitarbeitende in den Verwaltungen der Landesbehörden.

Mit Schule und Hochschule, Justiz, Innerer Sicherheit und Steuerverwaltung haben die Länder innerhalb der bundesstaatlichen Aufgabenverteilung die personalintensivsten Aufgabenbereiche. Deshalb ist der Landeshaushalt Baden-Württembergs von einem hohen Anteil an Personalkosten in Höhe von vierzig Prozent der Gesamtausgaben geprägt.

Ausgaben detailliert offengelegt

Im Haushalt muss die Regierung bis ins Einzelne offenlegen, welche Ausgaben vorgesehen sind. Der Haushalt wird deshalb auch ein in Zahlen gegossenes Regierungsprogramm genannt, denn mit der Entscheidung über nüchterne Zahlen verknüpfen sich oft auch grundsätzliche politische Auseinandersetzungen.

Mit 36 Prozent der Gesamtausgaben im Staatshaushaltsplan sind Bildung, Forschung und Kultur die Ausgabenschwerpunkte des Landes.

Verabschiedung des Haushaltsplans

Die meisten Gesetze, die der Landtag macht, werden in zwei Lesungen im Plenum behandelt. Verfassungsändernde Gesetze und der Haushaltsplan als besonders wichtiger Punkt müssen dagegen immer in drei Lesungen behandelt werden. Zusätzlich berät der Finanzausschuss mehrmals über den Haushaltsplan. Erst nach der Dritten Lesung wird dann im Plenum über den Haushalt des Landes abgestimmt.

Änderungswünsche einzelner Abgeordneter oder einer Fraktion zum Haushalt haben aber nur dann eine Chance, wenn sie im  Finanzausschuss und schließlich im Plenum des Landtags eine Mehrheit finden. Tatsache ist jedoch, dass kein Haushaltsplan in der von der Regierung ursprünglich vorgelegten Fassung verabschiedet wird.

Hat der Landtag sein „Königsrecht“ durch die Verabschiedung des Haushaltsplans wahrgenommen, kann er darauf grundsätzlich keinen Einfluss mehr nehmen. Ändern sich die Verhältnisse und werden Ausgaben notwendig, die im Haushalt nicht oder nicht in der erforderlichen Höhe vorgesehen sind, dann kann die bzw. der Finanzminister:in diese unter bestimmten Voraussetzungen und innerhalb bestimmter finanzieller Grenzen selbst bewilligen. Sind die vom Landtag selbst festgelegten Grenzen jedoch überschritten, muss die bzw. der Finanzminister:in dem Parlament einen Nachtragshaushalt vorlegen.

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Die Gliederung des Staatshaushaltes

Der baden-württembergische Staatshaushalt ist in Einzelpläne untergliedert. Dem Staatsministerium, den Fachministerien, dem Landtag und dem Rechnungshof ist jeweils ein Einzelplan gewidmet. Die Einzelpläne sind in Kapitel untergliedert, diese wiederum in sogenannte Einzeltitel für alle Einnahmen und Ausgaben.

Rund 15.000 dieser Titel werden nicht nur vom Landtag als dem parlamentarischen Kontrollorgan, sondern auch vom Landesrechnungshof geprüft. Dessen Mitglieder haben die gleiche Unabhängigkeit wie Richter:innen. Der Rechnungshof, der seinen Sitz in Karlsruhe hat, kontrolliert die ordnungsgemäße Verwendung der Haushaltsmittel und berichtet jährlich unmittelbar dem Landtag. Gleichzeitig geht sein Bericht auch an die Landesregierung.

Einnahmequellen des Staates

Die wichtigste Einnahmequelle des Landes sind die Steuern. Am ergiebigsten sind dabei die sogenannten Gemeinschaftssteuern, die dem Bund und den Ländern, teils auch den Gemeinden, gemeinsam zustehen. Zu diesen Steuern zählen die Lohn- und Einkommensteuer, die Umsatzsteuer, die Körperschaftsteuer oder die Kapitalertragsteuer.

Die drei bedeutendsten Steuern (Lohn-/Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer) werden nach festgelegten Schlüsseln auf Bund, Länder und Gemeinden verteilt (vertikale Steuerverteilung). Von der Einkommensteuer erhalten beispielsweise der Bund und die Länder jeweils 42,5 Prozent und die Gemeinden 15 Prozent. Des Weiteren erhalten Bund und Länder über eine Umlage einen Teil des Gewerbesteueraufkommens der Kommunen. Die Einnahmen aus den genannten Steuern machen mehr als siebzig Prozent der Gesamteinnahmen des Landes aus. Seine Finanzkraft hängt also entscheidend von Konjunktur und Beschäftigung ab.

Neben den anteiligen Gemeinschaftssteuern stehen dem Land reine Landessteuern zu. Diese umfassen die Vermögen-, Erbschaft-, Grunderwerb-, Rennwett- und Lotterie-, Feuerschutz- und Biersteuer.

Weitere wesentliche Einnahmequellen des Landes sind Zahlungen, die der Bund zur Erfüllung bestimmter Aufgaben leistet, sowie Verwaltungseinnahmen, Mieten und Pachten, Stundungs- und Verzugszinsen, Gewinne aus Unternehmen des Staates, die Einnahmen aus den staatlichen Lotterien und aus den Abgaben der Spielbanken sowie Strafen und Geldbußen.

Einnahmen nach dem Staatshaushaltsplan 2020/21

Finanzkraftausgleich

Deutschland ist ein föderaler Staat. Doch im gesamten Bundesgebiet sollen gleichwertige Lebensverhältnisse herrschen. Um dies zu erreichen, gibt es seit 2020 den Finanzkraftausgleich, der den Länderfinanzausgleich ablöste. Durch Umverteilung wird die unterschiedliche Finanzkraft der Länder angeglichen: Finanzschwache Länder haben Anspruch auf Zuschläge bei der Umsatzsteuerverteilung, während finanzstarke Länder Abschläge hinnehmen müssen. Baden-Württemberg gehört aktuell zu den sogenannten „Geberländern“.

Weitere Infos zum Finanzkraftausgleich zwischen den Ländern

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Autor: Internetredaktion LpB BW | Letzte Aktualisierung: Januar 2022.

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